Mit Datum vom 16.02.2011 (33 C 97/10) hat das Amtsgericht Potsdam die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.052,14 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1052,14 €.
Zwischen den Parteien ist eine Haftung dem Grunde nach unstreitig.
Zu dem gem. § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges. Der Geschädigte kann hiernach Ersatz derjenige Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten fiir zweckmäßig und notwendig halten darf. Von mehreren erhältlichen Tarifen muss er sich dabei gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auf den günstigeren verweisen lassen (BGH NJW 2007, 3782). Als Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten ist dabei der am Markt übliche Normaltarif zu ersetzen.
Dieser Schaden kann auf der Grundlage der Pauschale des Grundtarifs der gemieteten Fahrzeugklasse des jeweiligen PLZ-Gebietes nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 berechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zur Bestimmung des Normaltarifs in Ausübung richterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO auf den „Schwacke-Automietpreisspiegel“ als Schätzgrundlage zurückzugreifen. Geeigneter Anknüpfungspunkt hierfür ist der sog. Gewichtete Normaltarif bzw. der Tarif „Modus“ für die Fahrzeugklasse und das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten (BGH NJW 2006, 2693). Klargestellt hat der Bundesgerichtshof auch, dass eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen, ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist (BGH NJW-RR 2010, 1251). Entscheidend kommt es nur darauf an, ob mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der jeweils beanstandeten Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Solche konkreten Tatsachen hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen. Deshalb sind auch. Einwendungen gegen die Methodik einer als Schätzgrundlage in Frage kommenden Übersicht nur dann beachtlich, wenn zugleich dargelegt ist dass sie sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Aus den von der Beklagten vorgelegten Angeboten von Vermietstationen der Firmen Sixt, Europcar und Avis ergeben sich ebenfalls keine gewichtigen Bedenken gegen die Eignung der Schwacke-Automietpreisspielgel als Schätzungsgrundlage. Denn den von der Beklagten vorgelegten Auszügen der Internet-Angebote ist nicht zu entnehmen, dass sie mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. Es ergibt sich daraus jeweils nur die willkürlich gewählte Anmietdauer, die Fahrzeugklasse sowie der Preis. Den Angeboten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, ob für sie eine Vorbuchungsfrist erforderlich. Auch die Höhe etwaiger Nebenkosten erschließt sich nicht. Ob die Mietbedingungen im Übrigen vergleichbar sind, ist den Angeboten auch nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass diese Mietpreise eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entsprechen, veranlasst die Kammer nicht zu einer weiteren Sachaufklärung.
Daran ändert auch der weitere Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2010 (Bl. 231 d.A.) nichts. Die Beklagte führt lediglich aus, dass derartige Angebote auch im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätten.
Die Klägerin kann demnach die geltend gemachte Wochenpauschale in Höhe von 465,58 € (insgesamt zwei Wochen) sowie einmal die Tagcspauschale in Höhe von 86,08 € nach dem errechneten mittleren Mietzins des Normaltarifes ausweislich der Schwackeliste verlangen, insgesamt 1.017,24 €. In diesem Schadensfall ist jedoch ein pauschaler Aufschlag von 17 %, den die Klägerin ebenfalls geltend macht, nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich rechtfertigen die beim Vermieter typischerweise bei einer „Unfallersatzvermietung“ anfallenden Mehrkosten und Risiken einen pauschalen Aufschlag zum Normaltarif (vgl. nur BGH NJW 2006, Seite 360). In den Fällen, in denen eine Vermietung nicht am Unfalltag selbst, sondern zu einem späteren Zeitpunkt – wie hier 10 Tage nach dem Unfall -, ist ein pauschaler Aufschlag nicht angemessen.
Denn in diesen Fällen bestand keine Eil- und Notsituation, so dass mangels anderweitiger Darlegung der Klägerin davon auszugehen ist, dass dem Geschädigten eine Anmietung zum Normaltarif möglich gewesen und nach § 254 BGB auch geboten war.
Ein Abzug ersparter Eigenkosten ist hier nicht vorzunehmen, da der Zedent zwei Klassen tiefer ein Fahrzeug angemietet hatte.
Erstattungsfähig sind allerdings die hier ebenfalls tatsächlich angefallenen Nebenkosten zur Haftungsbefreiung und zu den Winterreifen (241,33 € netto +126,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 19% = 437,12 €).
Dazu im Einzelnen:
Nach § 249 BGB hat der Schädiger die Prämie für sine Haftungsfreistellung zu ersetzen, wenn für das beschädigte Fahrzeug eine entsprechende Versicherung bestand oder wenn mit der Mieetwagernutzung ein Sonderrisiko verbunden ist. Ein solches nimmt die Klägerin bei der Anmietung eines Mietwagens gerade auf sich. Es wäre nämlich typischerweise dadurch begründet, dass Schäden an Mietwagen, welche im allgemeinen neu und gepflegt sind sowie häufig gegenüber den beschädigten Fahrzeug einen höheren Zeitwert besitzen, von den Autovennietungen sofort in einer Fachwerkstatt repariert werden, was dar Geschädigte mit seiner eigenen Sache nicht immer tun würde. Der Haftungsfreistellung wird hier ein dem Schädiger zuzurechnendes Sonderrisiko beseitigt. Gleiches gilt auch für die Anmietung von Winterreifen. Nach § 249 BGB kommt es nur darauf an, was der Geschädigte in seiner Situation für erforderlich halten darf, Wenn das Mietwagenunteraehmen tatsächlich Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet, darf der Geschädigte, der zur Sicherheit Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass Neufahrzeuge regelmäßig nur mit Sommerreifen ausgerüstet werden, so dass den Autovermietern durch die Anschaffung und Bereithaltimg von Winterreifen besondere Ausgaben anfallen, die an die Kunden weitergegeben werden dürfen. Dass diese Kosten von dem nach Schwacke ermittelten Normaltarif mit abgedeckt sind, ist im Übrigen auch nicht der Fall.
Die Beklagte hat auch die Kosten für eine 15-tägige Anmietung zu ersetzen, da sich der Mietwagenkostenersatzanspruch auf die für die Reparatur notwendige Zeit beschränkt. Die Reparatur erfolgte hier in dem Zeitraum vom xx.xx. bis xx.xx.2008. Zwar ergibt sich aus dem ebenfalls vorgelegten Schadensgutachten eine Arbeitszeitdauer von insgesamt 6 Tagen. Hier lag jedoch zum einen Besonderheit darin, dass in dem Zeitraum eine erhöhte Anzahl von Feier- und Wochenendtagen anfielen, die zwangsläufig zu einer Verlängerung der Mietzeit führten. Darüber hinaus gab es in der Reparaturwerkstatt eine Verlängerung der Reparaturzeit. Dies war dem Geschädigten nicht bekannt. Ihm ist auch kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB vorzuwerfen. Die Vernehmung der Zeugen, nämlich des geschädigten Zedent X sowie des Mitarbeiters der Werkstatt Y, hat ergeben, dass dem Zedenten nicht bekannt war, dass es zu einer Verzögerung der Reparatur gekommen ist. Den beiden war auch nicht bekannt, dass zum Zeitpunkt der Reparaturanrtahme ein Personalengpass bestand. Vielmehr hat sich aus der Vernehmung des Zeugen X ergeben, dass dieser nach ca. einer Woche bei der Werkstatt nachgefragt hat, wie weit die Reparatur sei. Er war jedenfalls nicht dazu verpflichtet, bei der Werkstatt jeden Tag nachzufragen, welchen Fortschritt die Reparatur seines Fahrzeuges genommen hat.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Verzugszinsen, jedoch nur in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz. Die Klägerin klagt nämlich hier zum einen nur aus abgetretenem Recht die Forderung ein. Insofern kann auch nur ein Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verlangt werden. Bei dem geschädigten Zedenten handelt es sich nicht um einen Kaufmann. Darüber hinaus stellt die Forderung auch keine Entgeltforderung dar, so dass Zinsen nur nach dem im Schreiben vom 13.02.2009 genannten Zeitpunkt infrage kommen.
Anwaltskosten, die ebenfalls geltend gemacht worden sind, kann die Klägerin nicht verlangen. Zum einen ist der Gebührenstreitwert niedriger. Zum anderen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Kosten von ihr beglichen worden sind. Insofern bestand allenfalls ein Anspruch auf Freistellung,
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit das AG Potsdam.