Mit Datum vom 25.02.2011 (30 C 5629/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.051,98 € zzgl. Zinsen sowie vorgrichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung, die Erhebung von Dr. Zinn wird ebenfalls abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht der Zedentin gem. den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB zu.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig.
Auch hinsichtlich der Höhe ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu beanstanden.
Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderli- chen Mietwagenkosten.
Objektiv erforderlich sind allerdings nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmie-tung eines Ersatzfahrzeugs für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht einmal dann stets gegen seine Pflichten zur Schadensminderung, wenn er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmietet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile beim Unfallgeschehen etc.) den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, wenn sie also auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.
Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grundlage des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermietungsunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2007, 2916 ff.; BGH, NZV2007, 179 ff.; OLG Köln NZV 2007, 199 ff.).
Vor diesem Hintergrund gilt Folgendes:
Die Klägerin kann von der Beklagten Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 für den Postleitzahlenbereich 402 verlangen.
Das Fahrzeug des Zedenten ist unstreitig der Mietwagengruppe 9 des Schwacke-Mietpreisspiegels zuzuordnen. Der Zedent war daher berechtigt, für die 12 Tage bis zur Reparatur seines durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs ein klassengleiches Mietfahrzeug anzumieten.
Er hat sich lediglich ersparte Eigenaufwendungen in Abzug bringen zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1997, Az.: 1 U 104/96). Diese hat auch die Klägerin in ausreichender Höhe bereits pauschal mit 5 Prozent der Nettomietwagenkosten angesetzt und von dem geforderten Betrag in Abzug gebracht. An konkretem Vortrag der Beklagten zu weitergehenden Ersparnissen fehlt es.
Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, MZV 2007, 199, 203; OLG Düsseldorf, MZV 2000, 366, 369).
Dieser Normaltarif kann dabei – in Ausübung des in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens – auf der Grundlage des gerichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlenbereich ermittelt werden (BGH NJW 2006, 1124 ff.; BGH, BB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az.: 19 U 181/06).
Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 stellt – entgegen der Auffassung der Beklagten – für diese Schadensschätzung eine geeignete Grundlage dar (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07; LG Krefeld, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 3 S 41/08; LG Bielefeld, Urteil vom 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, NZV 2007, 362, 365; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2007, 8 O 861/07). Zuletzt ist die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels erneut höchstrichterlich durch Urteile des BGH vom 19.01.2010, Az.: VI ZR 112/09, vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 7/09 und vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 bestätigt worden (vgl. ebenso OLG Köln NZV 2010, 144, 145).
Das Gericht hat daher keinen Anlass, statt des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 eine andere Schätzgrundlage, insbesondere die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu den Mietwagenpreisen zugrunde zu legen.
Die Frage der Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07).
Diesen Anforderungen entspricht der Beklagtenvortrag nicht. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts allgemein aufgrund einer besseren Methodik zu anderen Ergebnissen gelange, als der Schwacke-Mietpreisspiegel, weshalb der Erhebung des Fraunhofer-Instituts der Vorzug zu geben sei, insbesondere aber der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 als Schätzgrundlage ungeeignet sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Mit diesem Vortrag ist Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Erschütterung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht genügt, da ohne Bezug zum konkreten Einzelfall lediglich die angebliche Vorzugswürdigkeit anderer Erhebungen behauptet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Methodik der Mietpreiserhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel seit jeher Angriffen insbesondere seitens der Versicherungswirtschaft ausgesetzt war. Dies hat den Bundesgerichtshof – trotz Kenntnis dieser Erhebungsmethode und der an ihr fortlaufend geäußerten Kritik – nicht daran gehindert, den Schwacke-Mietpreisspiegel in seiner jeweils aktuellen Fassung grundsätzlich als geeignete Schätzgrundlage anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehend erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, Bezug genommen.
Die Beklagte beruft sich u. a. darauf, dass der auf der Studie des Fraunhofer Instituts basierende „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland“ eine weitaus tragfähigere und geeignetere Grundlage zur Schadensschätzung sei. Für die Anwendung dieser Liste spricht zwar, dass ihre Ergebnisse auf anonymen Befragungen beruhen, während der Schwacke-Mietpreisspiegel auf Grundlage einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis des Zwecks der Angaben erstellt wurde. Dennoch ist der Fraunhoferliste im Ergebnis als Schätzgrundlage nicht der Vorzug zu geben (vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 12.05.2009, Az. 11 U 219/08, zitiert nach juris; LG Mönchengladbach v. 06.08.2010, Az.: 5 S 14/10). Nachteilig an der Fraunhoferliste ist, dass sie ihre Daten im Wesentlichen aufgrund von Telefonanfragen und Internetabfragen bezieht. Der Erreichbarkeit entsprechender Angebote setzt eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internetanschluss voraus. Es handelt sich damit nicht um allgemein in der konkreten Unfallsituation zugängliche Angebote. Darüber hinaus basiert die Fraunhofer-Liste auf einer Bestellung mit einer Woche Vorlaufzeit. Dies wird ebenfalls der Anmietsituation bei einem Unfall, bei dem ein Ersatzfahrzeug kurzfristig benötigt wird, nicht vollumfänglich gerecht.
Die Recherchen der Fraunhofer-Liste auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Weiterhin nennt diese Liste nur das arithmetische Mittel der Ergebnisse. Das arithmetische Mittel ist jedoch kein Preis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09, zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur sechs bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen beruht. Auch der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung dargelegt, dass es sich bei Internetangeboten um einen Sondermarkt handelt, der gerade nicht ohne Weiteres mit dem „Allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt“ vergleichbar sein muss (BGH VersR 2010, 683). Eine Gesamtbetrachtung führt daher dazu, dass die Fraunhoferliste die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage nicht in Zweifel ziehen kann (ebenso auch OLG Köln, a.a.O.; OLG Köln NZV 2009, 447).
Auch die von der Beklagtenseite angesprochene Zusammenstellung von Holger Zinn „Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007″ ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, durchgreifende Einwendungen gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 zu begründen. Die für die Erhebung von Herrn Dr. Holger Zinn erfolgte Preisermittlung fand im Sommer 2007, also lediglich in einem äußerst kurzen Zeitintervall statt (vgl. OLG Köln, DAR 09, S. 33). Ferner ist die räumliche Erfassung infolge der Einteilung Deutschlands in nur 5 Großräume sehr grobmaschig, so dass die ermittelnden Daten für die einschlägigen „Großraum West“ deshalb nicht ohne weiteres für die hier berührten Gebiete aussagekräftig sind (vgl. OLG Köln, DAR 09, S. 33). Es ist daher nicht ersichtlich, dass dabei vorliegend von repräsentativen Werten ausgegangen werden kann (vgl. OLG Köln DAR 09, S. 33). Auch ist schon nicht ersichtlich, was überhaupt räumlich unter dem Begriff des „Großraums West“ zu verstehen ist und ob sich die Erhebung insoweit auf den regionalen Markt bezieht. Insoweit kann der Erhebung mangels hinreichenden und erkennbaren Bezugs zu dem hier maßgeblichen regionalen Markt aufgrund der starken regionalen Schwankungen, die diesem überhaupt nicht entnommen werden können, kein konkreter Mietpreis für die hier in Rede stehende Anmietung entnommen werden, so dass sich hieraus keine Einwendungen gegen den Ansatz der Schwacke-Liste ergibt (vgl. AG Erkelenz, Urteil v. 30.07.2008, Az.: 14 C 28/08 zitiert nach juris). Die postleitzahlenmäßige Erfassung nach Schwacke trägt den regionalen Verhältnissen besser Rechnung. Ferner ist aufgrund der vom Verfasser Zinn angewendeten Erhebungsmethode davon auszugehen, dass in die Untersuchung in nicht unerheblichem Maße Tarife mit Sonderkonditionen eingeflossen sind, bei denen insbesondere auch Vermieter berücksichtigt wurden, die in der Lage sind, weniger ausgelastete Fahrzeuge zu Sonderkonditionen anzubieten. Bei einer Anmietung in einer Unfallsituation wird hier eine Inanspruchnahme von Sonderkonditionen dagegen jedoch gerade nicht in Betracht kommen.
Schließlich sind auch die von der Beklagten dargelegten konkreten Internetangebote der Autovermietungen Sixt, Europcar und Avis nicht geeignet, den Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 als Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich um bestimmte Einzelangebote, die jeweils zu dem darin angegebenen Zeitpunkt verfügbar waren. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei Vorlage solcher konkreten günstigeren Angebote anderer Anbieter zu überprüfen, ob hiermit Mängel an dem zugrunde gelegten Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 aufgezeigt werden. Hier fehlt es jedoch bereits an der hinreichenden Vergleichbarkeit. Zum einen handelt es sich nicht um das entsprechende Datum des tatsächlichen Unfallgeschehens bzw. der Ersatzanmietung, sondern vielmehr zeigen die Screenshots das Ergebnis einer Internetanfrage vom 17.10.2010. Auch handelt es sich lediglich um ein Internetangebot, wobei nicht zu erfahren ist, ob eventuell bei einer telefonischen Anmietung der gleiche Preis genannt worden wäre. Es ist ferner – wie bereits dargelegt – zu berücksichtigen, dass es sich bei Internetangeboten um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH VersR 10 S. 2010, 683; LG Mönchengladbach Urt. v. 06.08.2010 Az.: 5 S 14/10; LG Köln Urt. v. 12.05.2010, Az.: 13 S 276/09 zitiert nach juris). Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung und auch der Branchenüblichkeit, dass über das Internet in der Regel nur besonders günstige Tarife angeboten werden, die aus einem Überangebot an Mietwagen resultieren und gerade nicht nach den üblichen marktwirtschaftlichen Erwägungen gebildet werden (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.06.2009, Az.: 8 S 1170/09, zitiert nach juris). Hinsichtlich der tatsächlichen Verfügbarkeit des konkret angebotenen Wagens stellen solche Miettarife lediglich eine Momentaufnahme dar. Die Anbieter, die über eine entsprechende Internetpräsenz verfügen, nutzen diese, um damit auf kurzfristige Schwankungen in der Auslastung ihres Fuhrparks reagieren zu können. Somit ist in keiner Weise gesichert, dass der dort angebotene Wagen nicht gerade wenige Minuten vor einer potentiellen Buchung durch den Geschädigten doch noch am Schalter im regulären Geschäft angemietet und vom Hof gefahren wurde (vgl. LG Nürnberg-Fürth a.a.O.). Dabei würde er automatisch binnen Sekunden als vermietet aus dem System genommen und steht für eine tatsächliche Anmietung durch den Geschädigten zu einem günstigen Internetsondertarif nicht mehr zur Verfügung. Insbesondere bei den großen Anbietern wie Sixt, Hertz, Avis, Europcar und Enterprice ist von dieser Anmietungspraxis ohne Weiteres auszugehen. Es ist daher zweifelhaft, ob dieses Angebot auch bei einer telefonischen Anfrage zur Verfügung gestanden hätte. Diese Zweifel werden auch dadurch gestützt, dass sich beispielsweise bei dem Angebot der Firma Avis der Zusatz „nicht verbindlich“ findet. Das Gericht sieht sich deshalb nicht in der Lage, solchen Angeboten maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des Normaltarifs oder auch für die Erschütterung eines anderweitigen Normaltarifs beizumessen. Allein der pauschale Hinweis, dass tatsächlich auch derartige Internetpreise sich bei telefonischen Angaben bestätigen würden, ist nicht geeignet zu belegen, dass für den entsprechenden Zeitpunkt unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten tatsächlich eine entsprechende Möglichkeit bestanden hat. Dieser Beweis wäre auch nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erbringen. Ein Beweis wäre lediglich möglich durch etwaige zu diesem Tag tatsächlich konkret erfolgte Anfragen, die jedoch selbst von der Beklagten nicht behauptet werden.
Bei der Schätzung des Normaltarifs anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 war vorliegend nicht auf den Tagespreis abzustellen, sondern auf die Summe aus einem Wochenpreis, einem Drei-Tages-Preis sowie dem zweifachen Tagespreis. Bei einer absehbaren mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte gehalten, zur Minderung des Schadens günstige Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen, wie es hier der Zedent getan hat.
Vorliegend entsprach das Fahrzeug des Geschädigten der Fahrzeuggruppe 9 nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel. Da von ihm ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet worden ist, hat er sich – wie bereits oben aufgeführt – ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 Prozent der Mietwagenkosten anrechnen zu lassen.
Der Mietpreis für ein Fahrzeug der Gruppe 9 im Postleitzahlenbereich 402 nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 beträgt für 12 Tage 1.127,00 EUR. Unter Abzug von 5 Prozent ersparter Eigenaufwendungen verbleibt ein Betrag von 1.070,65 €.
Zu Recht hat die Klägerin auch wegen der Besonderheiten der Unfallsituation einen Zuschlag von 20 Prozent (20 Prozent aus 1.070,65 € = 214,30 €) vorgenommen. Ein solcher Aufschlag ist gerechtfertigt, wenn dem Geschädigten seitens des Mietwagensunternehmens in der Situation nach einem Unfall besondere Vorteile gewährt werden, die der Geschädigte auch in Anspruch nehmen darf. Als rechtfertigende Gründe kommen beispielsweise die Vorfinanzierung des Mietpreises, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter, eine Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sowie das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung in Betracht. Ein solcher pauschaler Aufschlag allein erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern, zumal der Geschädigte regelmäßig keine Erkenntnisse über die betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der Mietwagenunternehmen und deshalb keine Möglichkeit hat, konkrete Tatsachen zur Erforderlichkeit und zur Höhe eines Aufschlags auf den Normaltarif vorzutragen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008, Az.: 20 S 190/06, OLG Köln, MZV 2007, 199; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2010 (Az.: 23 S 139/09).
Hier kann die Berechtigung des Aufschlags indes nicht bereits darauf gestützt werden, dass sich der Zedent nach dem Unfall in einer Eilsituation befand, aufgrund derer er kurzfristig für Ersatz seines beschädigten Fahrzeugs sorgen musste. Dem steht entgegen, dass der Zedent erst sechs Tage nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug angemietet hat. Zwar kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte der Anfall unfallbedingter Mehrleistungen in den Fällen unterstellt werden, in welchem die Anmietung des Ersatzfahrzeugs innerhalb von 2 Tagen nach dem Unfall erfolgt (vgl. OLG Köln NJW-RR 09, 1678). Bei längeren Zeiträumen, die die Dauer fast einer gesamten Woche erreichen, ist ein solcher Schluss allerdings nicht mehr gerechtfertigt.
Allerdings hat die Klägerin hier konrete Vorteile benannt, wie etwa eine Vorfinanzierung und den Verzicht auf eine Sicherheitsleistung. Den darin liegenden Vorteil einer Bewahrung seiner uneingeschränkten Liquidität durfte der Zedent auch ungeachtet des Vorliegens einer Eilsituation in Anspruch nehmen. Derselbe Grund spricht im Übrigen noch einmal gegen eine Verweisung des Zedenten auf die durch die Beklagte vorgelegten Internetangebote. Soweit die Beklagte nämlich meint, der Zedent sei unter Schadensminderungsgesichtspunkten verpflichtet gewesen, insoweit eine etwa vorhandene Kreditkarte einzusetzen, so besteht eine solche Verpflichtung nicht. Denn zum einen ist der Geschädigte nicht verpflichtet, seine Kreditkartendaten zu Gunsten des Schädigers preiszugeben. Er kann frei entscheiden, ob er sich den Risiken der bargeldlosen Zahlung mit einer ggf. erfolgenden Belastung seines Kontos bei nicht rechtzeitiger Freistellung durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer hingeben will oder nicht. Zum anderen besteht eine derartige Verpflichtung auch schon deswegen nicht, weil der Geschädigte – selbst wenn die Kreditkarte lediglich als Kautionssicherheit genutzt wird – dadurch in seiner finanziellen Gestaltungsfreiheit eingeschränkt werden kann.
Denn es ist gerichtsbekannt, dass bei der Nutzung einer Kreditkarte bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs selbst bei Einsatz der Karte als Kautionssicherheit ein bestimmter Betrag zu Lasten des mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kreditlimits gesperrt wird, damit dieser dem Unternehmen im Belastungsfall auch tatsächlich zur Verfügung steht und nicht etwa bei Limitausschöpfung zurückgewiesen wird. Daraus folgt aber auch, dass der Geschädigte in diesem Fall nicht mehr über den vollen Betrag seines vereinbarten Kreditlimits für eigene Ausgaben verfügen kann. Dies kann auch unter Schadensminderungsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Bereicherungsverbots im Schadensrecht nicht von dem Geschädigten verlangt werden.
Die weiteren Zuschläge auf den ermittelten Mietpreis – so die Beklagten diesen entgegen getreten sind – sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Kosten für Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Derartige Kosten sind nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerseite tatsächlich angefallen, weil das Mietwagenfahrzeug dem Kläger an der Reparaturwerkstatt in Düsseldorf zur Verfügung gestellt wurde und von dort nach Rückgabe wieder abgeholt wurde. Der Zedent war nicht verpflichtet, selbst dafür zu sorgen, zu einer Mietwagenstation zu gelangen (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 07.01.2010 (Az.: 20 O 279/09; OLG Köln, MZV 2007, 199, 202; OLG Köln NZV 2009, 447 ff.). Die Kosten betragen nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Klägerseite für Abholung und Zustellung jeweils 23,00 EUR.
Die Kosten für die Ausstattung des gemieteten Fahrzeugs mit Winterreifen kann die Klägerin ebenfalls von der Beklagten verlangen. Denn angesichts einer Anmietung Anfang Februar ist es einleuchtend, dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet sein musste. Insoweiweist der – wie ausgeführt als Schätzgrundlage berücksichtigungsfähige – Schwacke-Mietpreisspiegel die Kosten für Winterreifen als Zusatzkosten aus, sodass diese gerade nicht als kostenneutrale Selbstverständlichkeit angesehen werden können.
Unter Berücksichtigung der vorprozessual erfolgten Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.213,80 EUR ergibt sich ein Restschadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 1.051,98 €.
Angesichts der unstreitigen Weigerung der Beklagten zur Zahlung weiteren Schadensersatzes befand sich die Beklagte seit dem xx.xx.2010 auch ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB), weshalb auch die Zinsforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.2010 berechtigt sind (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).
Der Anspruch steht auch der Klägerin zu. Der Zedent hat seine Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§2,3 bzw. 5 RDG nichtig.
Ein Verstoß gegen Vorschriften des RDG liegt nicht vor.
Es kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin hier überhaupt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes erbringt. Insoweit bestehen allerdings bereits Zweifel. Gemäß § 2 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 2006, 1726) liegt allerdings eine Besorgung fremder Angelegenheiten vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen würden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Die Tätigkeit in solchen Fällen gehe dann über die bloße Verwertung der durch die Abtretung erlangten Sicherheit durch das Mietwagenunternehmen hinaus. Dass der Geschädigte hier durch die Klägerin vorab wegen der Mietwagenkosten in Anspruch genommen wurde, ist nicht ersichtlich.
Allerdings ist das Abstellen auf die Frage, ob das Mietwagenunternehmen den Geschädigten erfolglos in Anspruch genommen hat, bevor es zur Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegen über dem Schädiger antrat, wenig überzeugend. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in allen anderen Rechtsstreiten, in denen ausschließlich über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Mietwagens gestritten wird, geht es nicht in erster Linie um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaft andererseits, die jeweils ihre wirtschaftlichen Interessen durchzusetzen versuchen. Es ist daher nicht vorrangiges Motiv der Klägerin, dem Geschädigten zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche zu verhelfen. Dies ergibt sich auch daraus, dass lediglich der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten abgetreten wurde und dass auch nur diese Kosten streitig sind. Fälle, in denen nicht nur die Frage der Höhe der Mietwagenkosten, sondern auch die Frage der Haftung dem Grunde nach streitig sind, werden von den Autovermietungen nicht gerichtlich im eigenen Namen eingeklagt; jedenfalls ist dem erkennenden Gericht kein einziger solcher Fall bekannt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich letztlich nicht, warum die Wirksamkeit einer Abtretung maßgeblich davon abhängen soll, ob die Klägerin zunächst den Zendenten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat.
Jedenfalls fehlt es aber an einer nach dem RDG erlaubnispflichtigen Tätigkeit. Vielmehr ist die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung zu deren Haupttätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei ist (vgl. u. a. AG Waiblingen vom 05.11.2010, Az.: 8 C 1039/10, zitiert nach juris). Der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung (LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010, Az.: 5 S 208/09; AG Mannheim, Urteil vom 25.08.2010, Az.: 9 C 208/10; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2008, Az. 32 C 357/08) vermag das Gericht nicht zu folgen werden.
Nach dieser Gegenauffassung steht die Geltendmachung von Ersatzforderungen der Kunden für Mietwagenunternehmen nach Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit deren kaufmännischer Tätigkeit; darüber hinaus fehle die rechtliche Qualifikation, die für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen erforderlich sei.
Das Gericht schließt sich dieser Auffassung nicht an. Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Hierbei ist zu beachten, dass anders als nach Art. 1 § 5 RBerG die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussetzt, sondern lediglich, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 52). Es muss demnach lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehen. Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, einem Dienstleister oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 53). Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wird hierzu explizit ausgeführt, dass weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit sich im Bereich der Unfallschadensregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten fänden. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch einen Unternehmer belege die in § 5 Abs.1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung (BT-Drs. 16/3655, S. 53).
Zur Hauptleistung der Klägerin, nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen, gehört als Nebenleistung gerade auch die Rechtfertigung der für die Leistung beanspruchten Vergütung gegenüber dem eigenen Kunden und auch, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche gegen einen Schädiger hat, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Dies schließt es ein, dass die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin im Streitfall ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche gerichtlich verfolgt. Die Tatsache, dass dies mittlerweile zu einer Fülle auch höchstrichterlicher Entscheidungen geführt hat, belegt lediglich, dass die Frage der Höhe der Vergütung zwischen den Beteiligten, nämlich den Mietwagenunternehmen einerseits und den Versicherungen andererseits, heftig umstritten ist und deswegen auch mehrere Entscheidungen des BGH zu dem streitigen Komplex bislang nicht zu einer Befriedung geführt haben. Im Kern geht es aber bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht darum, ob in einem möglicherweise zu führenden Rechtsstreit eine schwere bzw. wenigstens heftig umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden ist, sondern, ob die Inkassotätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit – für die besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind – eine untergeordnete Bedeutung hat und mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammenhang steht. Von beidem ist hier auszugehen.
In der Begründung zum RDG wird im Übrigen seitens des Gesetzgebers ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck gebracht, die unter Geltung des Artikels 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass nämlich die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sein solle, wenn es diesem im Wesentlichen darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, durch die Gesetzesänderung nicht mehr gelten zu lassen (BT-Drs. 16/3655, S. 53).
Auch Sinn und Zweck des RDG gebieten eine Unwirksamkeit der hier erfolgten Abtretung nicht. Dieses dient explizit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
Dieser Zweck ist durch die streitgegenständliche Abtretung nicht gefährdet. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles wird durch eine solche Abtretung von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Insbesondere trägt er keinerlei Prozess- und auch kein Kostenrisiko, wenn wie hier sein Vertragspartner die Zahlungsansprüche gegenüber dem Schädiger durchzusetzen versucht. Für den Fall, dass die Klägerin vorliegend ihre Forderungen gegenüber der Versicherung durchsetzen kann, wird die Zedentin endgültig von ihrer Verbindlichkeit befreit. Für den Fall, dass die Beklagte vorliegend ihre Eintrittspflicht erfolgreich bestreitet, wird die Zedentin entweder bereits deswegen von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen, weil diese einsieht, eine überhöhte Forderung gestellt zu haben, oder sie hat schlimmstenfalls zu befürchten, dass sie in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen wird. Dies hat sie allerdings auch zu befürchten, wenn die Abtretung für unwirksam gehalten wird. Irgendein Verlust von Rechtspositionen ist demnach nicht zu befürchten.
Auch vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des RDG ist damit nicht überzeugend begründbar, warum der Geschädigte darauf verwiesen werden soll, eine letztlich vor allem zwischen zwei Wirtschaftszweigen umstrittene Rechtsfrage auf eigenes Risiko auszufechten, was ihm bereits aus finanziellen Gründen wesentlich schwerer fallen dürfte, als einem in der Regel solventen Mietwagenunternehmen.
Zusammenfassend entspricht die im Rahmen des Vorstehenden vorgenommene Auslegung des § 5 Abs.1 RDG dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/3655, S.53/54, vgl. hierzu insgesamt zu Recht auch AG Mönchengladbach-Rheyd, Urteil vom 30.12.2010, Az. 11 C 124/10)
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.051,98 Euro festgesetzt.
Soweit diese Abteilung des AG Düsseldorf mit seinem instruktivem Urteil.
Hallo Babelfisch,
mit diesem Urteil hat der zuständige Amtsrichter der 30. Zivilabteilung des AG Düsseldorf in überzeugender Weise die pauschalen Behauptungen der Versicherung, die immer so pauschal sich gegen Schwacke wenden, zurechtgewiesen. Gerade nach dem letzten BGH-Urteil sind von den Versicherungen die behaupteten konkreten Nachteile gegen die Schätzgrundlage Schwacke darzulegen. Pauschale Angriffe genügen nicht, sind aber nach wie vor bei den Versicherungen an der Tagesordnung. Schwacke ist generell die Schätzgrundlage. Fraunhofer hat zu viele Mängel.
Gerade nach dem letzten BGH-Urteil, wonach beide Listen Schätzgrundlage sein können, sollten hier verschärft Pro-Schwacke-Urteile veröffentlicht werden. Noch so viele pauschale Angriffe der Versicherungswirtschaft gegen Schwacke können die Nachteile von Fraunhofer nicht wett machen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker