Mit Urteil vom 23.04.2009 (3 O 11/08) hat das LG Heidelberg die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung von Schadensersatz von insgesamt 5.122,73 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und Schmerzensgeld verurteilt. Dabei hat das Gericht am Unfall einen Mitverursachungsanteil von 25 % festgestellt. Auf die angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 3.846,21 € hatte die HDI vorgerichtlich einen Betrag von 221,94 € gezahlt. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens sprach das Gericht weitere 2.601,94 € zzgl. Zinsen zu. Das Gericht stellt fest, dass für die Klägerin die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs nicht vorlag.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.122,73 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beträgt die auf die Beklagten entfallende Haftungsquote 75%. Aufgrund der Zeugenaussagen ist von folgendem Unfallverlauf auszugehen:
….. (folgen Ausführungen zum tatsächlichen Verlauf und zum Verschulden)
Der Schadensersatzanspruch setzt sich wie folgt zusammen: Von den Reparaturkostenhöhe von unstreitig 6875,26 Euro kann die Klägerin 5156,45 Euro, was 75% entspricht, ersetzt verlangen. Hierauf hat die Beklagte Ziffer 2 3.437,63 Euro bezahlt, so dass noch ein restlicher Anspruch in Höhe von 1.718,82 Euro besteht. Die Klägerin ist diesbezüglich auch aktivlegitimiert, weil sie Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges war Sie hat die entsprechende Kaufpreisrechnung vorgelegt. Diese Rechnung auf sie ausgestellt. Dies stellt eine bedeutsames Indiz dafür dar, dass der Klägerin das Fahrzeug von der Seat Niederlassung Frankfurt GmbH verkauft und sodann übereignet worden ist. Da hierzu weiterer substantiierter Gegenvortrag der Beklagten fehlt, ist aufgrund dieser Indizien auch davon auszugehen, dass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeuges geworden ist.
Weiter hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz von 75% der Wertminderung in Höhe von 764,86 Euro, somit auf 573,65 Euro. Die Beklagten haben das Vorliegen einer Wertminderung nur unsubstantiiert bestritten. Die Klägerin hat den Beweis für die Wertminderung durch die Vorlage des Gutachtens des Kraftfahrzeugsachverständigen H. vom 09.10.2007 erbracht. In diesem Gutachten ist eine Wertminderung in Höhe von 764,86 Euro berechnet (Anlagenheft der Klägerin, AS. 13). Dass sich aufgrund einer Unfallbeschädigung eines Kraftfahrzeuges eine Wertminderung ergibt, die unabhängig davon besteht, ob das Fahrzeug ordnungsmäßig instandgesetzt worden ist, ist gerichtsbekannt.
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 75% von 772,86 Euro, somit auf 579,65 Euro. Hierauf hat die Beklagte Ziff. 2 386,43 Euro bezahlt so dass noch ein Anspruch in Höhe von 193,22 Euro verbleibt
Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 2.379,86 Euro. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dem Zeugen S., ihrem Ehemann, die von diesem verauslagten Mietwagenkosten ersetzt zu haben. Durch die Anmietung des Ersatzfahrzeuges führte der Zeuge S. ein Geschäft der Klägerin, weil diese der Familie das Fahrzeug zur Verfügung stellte. Unerheblich ist hierbei, ob er dabei in einem Auftragsverhältnis zu Klägerin oder in Form der Geschäftsführung ohne Auftrag handelte, denn in beiden Fällen steht dem Zeugen S. ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Somit war die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses und der dadurch bedingten Beschädigung ihres Fahrzeuges einem Aufwendungsersatzanspruch des Zeugen S. ausgesetzt. Diesen Anspruch hat sie durch die Überweisung des entsprechenden Betrages auch erfüllt, wodurch ihr ein Schaden in Höhe des aufgewendeten Betrages entstanden ist Diesen kann sie damit gegen die Beklagten geltend machen. Die Klägerin hat das beschädigte Fahrzeug auch reparieren lassen, so dass für den Zeitraum der Reparatur Anspruch auf Ersatz der Kosten eines angemieteten Ersatzfahrzeuges besteht. Die Dauer der Reparatur ist durch die Aussage des Zeugen S. in der Sitzung vom 5. Mai 2008 nachgewiesen. Die Klägerin durfte mit der Erteilung des Reparaturauftrages zu warten, bis ihr das Ergebnis des Sachverständigengutachtens bekannt war, denn nur aufgrund des Sachverständigengutachtens konnte sie ermitteln, ob das Fahrzeug reparaturwürdig war oder ob gegebenenfalls die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erheblich überstiegen, so dass sie es unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten nicht hätte reparieren lassen dürfen. Der Zeuge S. hat bekundet, dass der Reparaturauftrag ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. Dass die tatsächliche Reparaturdauer länger war als die vom Sachverständigen geschätzte Dauer der Reparatur, ist nicht der Klägerin anzulasten. Weil sie das Fahrzeug tatsächlich hat reparieren lassen, steht ihr auch ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer zu. Die Reparatur war am 26.10.2007 abgeschlossen. Bei den Angaben des Zeugen S., dass dies am 23. Oktober gewesen sei, dürfte es sich um einen Irrtum handein, weil der Zeuge zugleich aussagte, es sei jedenfalls an einem Freitagnachmittag gewesen. Der 23. Oktober 2007 war aber ein Dienstag. Im Zusammenhang mit der Reparaturrechnung, die als Rechnungsdatum und Lieferdatum den 26.10.2007, einen Freitag, ausweist, ergibt sich, dass die Reparatur am Freitag , dem 26. Oktober 2007, abgeschlossen war. Somit steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 29.09.2007 bis zum 26.10.2007, somit für 27 Tage zu. Dass das Fahrzeug, wie die Klägerin vorgetragen hat, am Freitag nicht mehr abgeholt worden konnte, geht nicht zu Lasten der Beklagten.
Die Höhe des Tarifs der Mietwagenkosten ist nicht zu beanstanden. Konkrete Möglichkeiten zur Auswahl eines billigeren Tarifs standen der Klägerin und dem für sie tätig gewordenen Zeugen S. nicht zur Verfügung. Der Zeuge sagte hierzu aus, dass er sich unmittelbar nach dem Unfall an einem Sonnabendnachmittag um einen Mietwagen bemühen musste und dass er über eine Notfallnummer einen Mitarbeiter der Firma … erreichen konnte. Da sich die Klägerin und der Zeuge S. zum Zeitpunkt des Unfalls weit entfernt von ihrer Wohnung in Wiesbaden befanden und für die Weiterfahrt auf ein Mietfahrzeug angewiesen waren, weil das Fahrzeug der Klägerin nicht mehr fahrfähig war, war es ihr nicht möglich, verschiedene Angebote unterschiedlicher Mietwagenunternehmen einzuholen. Nach dem Schreiben der Firma Avis vom 17.03.2008 liegt der konkret in Rechnung gestellte Tarif 30% über dem Normaltarif. Dies ist nach der Instanzrechtsprechung noch angemessen (Bamberger/Roth, § 249 Rdnr. 242, unter Bezugnahme auf Landgericht Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396, 1397). Aufgrund der besonderen Situation am Sonnabendnachmittag war hier der Klägerin auch kein günstigerer Tarif konkret zugänglich. Laut der vorgelegten Rechnung beträgt der Tagessatz 105,84 Euro, was bei 27 Tagen zu einem Betrag von 2.857,68 Euro führt. Es kommen hinzu eine Abholgebühr in Höhe von 7,50 Euro und eine Notdienstgebühr in Höhe von 50,00 Euro, insgesamt somit 2.915,18 Euro. Hierauf fallen 19% Mehrwertsteuer an, somit 553,88 Euro. Insgesamt ergibt dies somit 3.469,06 Euro. Hiervon kann die Klägerin 75%, somit 2.601,80 Euro ersetzt verlangen. Hierauf hat die Beklagte Ziff. 2 einem Betrag von 221,94 Euro bezahlt, so dass noch ein Anspruch in Höhe von 2.379,86 Euro besteht.
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der Babyschale in Höhe von 75% von 260,88 Euro, somit 195,66 Euro. Entsprechend dem Schreiben der Dorel Germany GmbH vom 07.11.2007 {Anlagenheft der Klägerin, AS, 43) ist eine derartige Babyschale nach einem Unfall auszutauschen. Dies beruht darauf, dass nicht erkennbare Schäden an der Babyschale aufgetreten sein können, die dazu führen, dass sie bei einem späteren Unfall nicht mehr die volle Sicherheitswirkung entfalten kann. Durchgreifenden Gegenvortrag haben die Beklagten nicht gehalten.
Durch Urkunden nachgewiesen hat die Klägerin Arztkosten in Höhe von 62,03 Euro, wovon sie 75%, somit 46,52 Euro ersetzt verlangen kann. Durch die ärztliche Bescheinigung vom 16.05.2008 (AS. 93 im Anlagenheft der Klägerin) ist auch der Beweis erbracht, dass die Quartalsgebühr von 10,00 Euro nur deshalb angefallen ist, weil die Klägerin im vierten Quartal 2007 nur wegen des Unfalls behandelt worden ist.
Weiter hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz einer Unkostenpauschale in Höhe von 75% von 20,00 Euro, somit 15,00 Euro.
Insgesamt ergibt sich damit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.122,73 Euro.
Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2007 wurde der Ersatz der Reparaturkosten, der Wertminderung und der Sachverständigenkosten geltendgemacht. Hierauf entfallen 2.465,69 Euro. Hieraus können wie beantragt Zinsen seit dem 1. November 2007 verlangt werden. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 22.11.2007 wurde der Ersatz der Mietwagenkosten, der Babyschale und der Arztkosten angemahnt. Hierauf entfallen 2.622,04 Euro. Aus diesen Betrag können daher Zinsen ab dem 03.12. 2007 verlangt werden. Zinsen aus der Auslagenpauschale in Höhe von 15,00 Euro können erst ab Rechtshängigkeit verlangt werden, weil diese außergerichtlich noch nicht geltendgemacht worden ist. Die Klage wurde den Beklagten Ziff. 1 am 19. Januar 2008 und der Beklagten Ziff. 2 am 21. Januar 2008 zugestellt.
Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 525,00 Euro. Aus dem vorgelegten Attest der Ärztin Dr. J. vom 12.10.2007 ergibt sich, dass die Klägerin Schmerzen im Nacken und Lendenbereich und an der Brust, sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und Übelkeit und Erbrechen erlitten hat. Der Zeuge S. bekundete in seiner Vernehmung, dass die Klägerin über derartige Beschwerden unmittelbar nach dem Unfallereignis klagte. Aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis und aufgrund der Erkenntnisse der behandelnden Ärztin konnte sich das Gericht die Überzeugung verschaffen, dass diese Beschwerden durch den Unfall verursacht worden sind, denn andere Ursachen kommen nicht plausibel in Betracht. Unter Berücksichtigung der relevanten Rechtsprechung zu den Schmerzensgeldbeträgen, wie sie sich aus der Tabelle von Hacks/Ring/Böhm, 27. Aufl., ergibt, hält das Gericht unter Berücksichtigung der Mitverursachungsquote von 25% ein Schmerzensgeld in Höhe von 525,00 Euro für angemessen. Das Gericht hat sich hierbei insbesondere anfolgenden Entscheidungen orientiert:
….. (folgt Aufzählung der Entscheidungen)
Der Anspruch die Zinsen aus dem Schmerzensgeld ergibt sich aus §§ 291T 288 Abs, 1 BGB.
Weiter hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 9.099,08 Euro. Diese betragen 775,64 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich ebenfalls aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, denn die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche erforderlich. Der Gegenstandswert ergibt sich aus der Summe von jeweils 75% der einzelnen Schadenspositionen und des Schmerzensgeldes in vollem Umfang (da in dessen Bemessung bereits die Mithaftungsquote berücksichtigt ist), unabhängig davon, ob auf diese vorgerichtlich bereits etwas bezahlt worden ist, denn die Zahlungen erfolgten erst nach Beauftragung der Rechtsanwälte der Klägerin. Der Gegenstandswert setzt sich daher wie folgt zusammen: Reparaturkosten 5.156,45 Euro, Wertminderung 573,65 Euro, Sachverständigenkosten 579,65 Euro, Mietwagenkosten 2.001,80 Euro, Babyschale 195,66 Euro, Arztkosten 46,52 Euro, Schmerzensgeld 525,00 Euro. Eine 1,3 Gebühr beträgt bei diesem Gegenstandswert 631,80 Euro. Hinzukommt die Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro. Mehrwertsteuer fällt in Höhe von 123,84 Euro an. Insgesamt ergeben sich damit 775,64 Euro.
Soweit das LG Heidelberg.