Mit Urteil vom 06.04.2009 (20 C 646/09) hat das AG Nürnberg die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 380,17 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle, Zinn und Klein ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.
Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste zum Anmietungszeitraum. Zugrunde zulegen war die Schwackeliste 2006.
Hierbei war von Gruppe 2 als anzumietende Klasse auszugehen. Abzuziehen war eine Eigenersparnis von 3%. Das Gericht legt insoweit den Modustarif zugrunde. Zudem war die Haftungsbeschränkung zu berücksichtigen. Abzuziehen waren die gezahlten EUR 479,08.
I. Schätzgrundlage:
Das Gericht schätzt nach §§ 287 ZPO auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste zum Anmietzeitpunkt. Die durch die beklagte Partei vorgebrachten Bedenken gegen diese Schätzgrundlage stellten keine so erheblichen Zweifel dar, dass von der Schätzgrundlage abzuweichen war. Mit jüngster Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27.01.2009 (Aktenzeichen 1 U 1878/08) geht auch das Oberlandesgericht Nürnberg von der Anwendbarkeit der Schwacke-Mietpreisliste aus. Zudem ist Folgendes auszuführen:
1. Frauenhofer-Liste
Die Frauenhofer-Liste ist nicht am örtlich relevanten Markt erhoben. Die Auffassung einiger Gerichte (wie beispielsweise das Oberlandesgericht München im Urteil vom 25.07.2008) kann dieseits nicht geteilt werden. Basis einer Schätzgrundlage ist der örtlich relevante Markt. Die Frauenhofer-Liste enthält im einstelligen Postleitzahlenbereich weite Gebiete der Bundesländer Bayern, Thüringen und Baden-Württemberg. Der 2-stellige Postleitzahlenbereich ist ein Sondermarkt, da er im Internet erhoben wurde. Auf diesen Sondermarkt „Internet“ muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen (st. Respr. vgl. BGH Urteil vom 10.07.2007, Az VI ZR 217/06, Rn. 9 nach juris = NJW 2007, Seite 2918ff zur Restwertproblematik). Zudem wurden weniger örtliche Anbieter, im Vergleich zur Schwacke-Mietpreisliste, berücksichtigt. Dem Gericht ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass alleine im Raum Nümberg-Fürth-Erlangen die örtlichen Mietpreise erheblich differieren. Wie in einer Liste, welche drei Bundesländer umfasst, ein örtlich relevanter Markt dargestellt werden kann, lässt sich hieraus nicht erschließen; hierzu nimmt auch nicht das oben zitierte Urteil des Oberlandesgerichtes München Stellung.
2. Gutachten Professor Klein:
Auch das Gutachten von Professor Klein erschüttert die Schwacke-Mietpreisliste nicht als Schätzgrundlage. Dieses Gutachten ist zur Schwackeliste 2006 erhoben. Überdies kommt das Gutachten nicht zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Schwackeliste 2006 als Schätzgrundlage unbrauchbar ist; so wird sogar ausgeführt, dass die methodische Erhebung im Vergleich zur Vorliste (Schwackeliste 2003) verbessert hat. Vorliegend ist eine neuere Schwackeliste anwendbar. Allein schon aus diesem Grunde ist hier das Gutachten des Professors Klein unbehelflich.
3. Liste Zinn:
Auch eine Schätzung auf Basis der Liste nach Zinn kann nicht erfolgen. Auch diese Untersuchung trifft nicht den örtlich relevanten Markt. Die einschlägige Gruppe „Süd“ umfasst neben dem Postleitzahlenbereich 90 bis 96 auch die Postleitzahlenbereiche 8 und. 7. Bezüglich den Erfordernissen der Schätzgrundlage an dem örtlich relevanten Markt wird auf oben Gesagtes zur Frauenhofer-Liste verwiesen.
4. Zusammenfassung
Abschließend ist auszuführen, dass die Schwacke-Mietpreisliste, nach Auffassung des Gerichts, eine tatrichterliche Schätzgrundlage (§ 287 ZPO) darstellt. Die von der beklagten Partei vorgebrachten Argumente gegen diese Schätzgrundlage überzeugen das Gericht nicht. Somit wird auf Basis der jeweiligen Liste nach Schwacke zum Anmietzeitraum geschätzt.
II. Schätzung:
1. Eigenersparnis:
Das Gericht schätzt den Abzug für die Eigenersparnis auf 3 Prozent. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg Fürth. Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in dem Urteil vom 27.01.2009 (Aktenzeichen 1 U 1878/08) einen Abzug von 10 Prozent für die Eigenersparnis berücksichtigt, mag das Gericht dieser Schätzung nicht folgen (vgl. aA auch OLG Nürnberg VersR200, Seite 208: dort wurde die Eigenersparnis auf 3 Prozent geschätzt unter Verweis auf die instruktiven Ausführungen des Prof. Dr. Meining in DAR 1993, S. 28,1 ff). Aufgrund der technischen Entwicklung ist ein geringerer Abzug für die Eigenersparnis vorzunehmen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249 Rn 32 rri.w.N. – auch zu den neueren Ansätzen der Schätzung; vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 10.09.2008, Az. 8 S 6093/08, das Landgericht Nürnberg-Fürth geht in ständiger Rechtsprechung ebenfalls von einer Eigenersparnis von 3 Prozent aus).
2. Haftungsbefreiung
Die Haftungsbefreiung war nach der Schwacke – Mietpreisliste (50%) zu schätzen.
3. Wochentarif:
Das Gericht schätzt dabei einen Zeitraum welcher die jeweilige Zeiteinteilung überschreitet, nach der entsprechenden Quote des nächst höheren Zeitraumes (zB werden bei acht Tagen nicht der Wochentarif und zusätzlich die Tagespauschale, sondern 8/7 des Wochentarifes zu Grunde gelegt. Diese Schätzung verhindert, dass der letzte (oder erste) angemietete Tag besonders teuer ist. Dieser überzählige Tag ist sonst im Verhältnis zum Wochentarif erheblich teuerer.
Das Gericht legt bei Anwendung der angemieteten unstreitigen 13 Tage den Betrag von 13/7 des entsprechenden Wochentarifes zugrunde.
4. Schätzung:
Das Gericht schätzt auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste unter Zugrundelegung des Modus-Tarifes, soweit dieser vorhanden ist; andernfalls wird das arithmetische Mittel zu Grunde gelegt.
13/7 Wochentarif 763,29 €
Eigenersparnis 3% -22,90 €
-13/7 Haftungsbefreiung 50% 118,86 €
abzüglich gezahlter -479,08 €
Endsumme 380,17 €
Soweit das AG Nürnberg.