Mit Datum vom 07.07.2011 (83 C 127/11 hat das Amtsgericht Mainz die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 757,42 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen restlichen Anspruch in Höhe des Betrages von 557,42 Euro.
Die Klägerin ist aktiviegitmiert.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung als sogenannte Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfrei.
Die Klägerin rechnet vorliegend nach dem Schwackemietspiegel ab, dessen Eignung als Schätzgrundlage zur Schadensbestimmung feststeht (NJW 2008, S. 1601).
Durch das vereinzelt von der Beklagten erwähnte Vergleichsangebot, das im Übrigen auch nicht dem Anmietungszeitpunkt entspricht, kann die Schätzgrundlage des Schwacke-Mietspiegels im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht in Frage gestellt werden.
Die Berechtigung des Geschädigten X ist von der Beklagten unsubstantiiert bestritten worden, weitere erhebliche Einwände gegen die Klageforderung sind nicht erfolgt.
Die Klägerin hat vorliegend nach dem Schwacke-Norrnaltarif abgerechnet, aus der sich ein Wochentarif von 495,00 Euro ergibt, für die gesamte Anmietdauer von 2 Wochen und 6 Tagen ergibt sich der in Ansatz gebrachte Betrag von 1.414,29 Euro. Ersparte Eigenwendungen wegen der Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs sind berücksichtigt, sodass gegen die Forderung insgesamt keine Einwände erhoben werden können.
Die erforderlichen Mietwagenkosten im vorliegenden Fall betragen somit 1.737,86 Euro. Abzüglich der Zahlung der Beklagten von 980,44 Euro verbleibt der Klagebetrag von 757,42 Euro.
Der Klage war daher insoweit stattzugeben.
Die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Kosten sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. § 284f. BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit das AG Mainz.