Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,
hier zwei interessante Urteile aus Bonn zum Thema Sachverständigenhonorar. Das erste ist das Berufungsurteil und danach das AG-Urteil. Weil der AG Richter zuerst auf dem richtigen Weg war und sich im weiteren Verlauf richtig schön vergallopiert hat, habe ich auch das Urteil der 1. Instanz eingestellt. Berufung hatte er erfreulicherweise zugelassen. Anscheindend war er sich der Exotik seiner Entscheidung bewusst?
Bemerkenswert ist, dass die Beklagte, wer könnte das anderes sein als die HUK-Coburg?, sich wieder einmal auf das BGH-Urteil hinsichtlich der Unbestimmtheit der Abtretungen bezieht, obwohl die Fälle völlig unterschiedlich sind, worauf die Berufungskammer auch zutreffend hinweist. Sollten etwa die Richter wieder für dumm gehalten werden? Diese Arroganz der HUK-Coburg ist schon erschreckend?
Lest beide Urteile und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
5 S 148/11 Verkündet am 28.09.2011
106 C 315/10
Amtsgericht Bonn
Landgericht Bonn
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
Klägers und Berufungsklägers,
gegen
Firma HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertr. d. d. Vorstand, Pfarrer-Byns-Straße 1, 53121 Bonn,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
auf die mündliche Verhandlung vom 07.09.2011
durch die Richterin am Landgericht … , den Richter am Landgericht … und
die Richterin am Landgericht …
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 31.05.2011 (106 C 315/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 256,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2010 abzüglich am 16.06.2011 gezahlter 118,80 EUR zu zahlen,
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,-EUR nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens in Höhe von restlichen 256,47 EUR zu.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert; insbesondere ist die Abtretung der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten durch den Geschädigten … nicht unwirksam. Anders als im Fall des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 7.6.2011, VI ZR 260/10 = MDR 2011, 845 ) hat der Geschädigte nicht sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten abgetreten, sondern ausdrücklich nur den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, so dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist
Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung ist auch nicht nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Denn die in der Einziehung der dem Geschädigten zustehenden Ersatzansprüche gegen die Beklagte liegende Rechtsdienstleistung des Klägers ist nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Hiernach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit „einer anderen Tätigkeit allgemein erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs oder Tätigkeitsbild gehören. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Sachverständige den ihm abgetretenen Anspruch auf Erstattung seines eigenen Honorars gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend macht (vgl. ausführlich LG Saarbrücken, Urt. V. 15.10.2010, 13 S 68/10, juris Rn. 19; Säbel, NZV 2006, 6, 11).
2. Dem Zedenten, dem Geschädigten … , stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des nach dem Verkehrsunfall vom 15.08.2010 zur Feststellung des Schadensumfangs an seinem Fahrzeug eingeholten Sachverständigengutachtens des Klägers in Höhe von 431,97 EUR zu.
a) Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens des Geschädigten i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (statt aller Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 249 Rn. 58). Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch allerdings auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache des Zedenten erforderlichen Geldbetrag beschränkt (§ 249 Abs. 2S. 1 BGB). Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung zugunsten des Schädigers und des Haftpflichtversicherers verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 72). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. ; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008, 13 S 108/08, juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Geschädigte … hat mit dem Kläger unter dem 18.08.2010 eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen, welche eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten gemäß der Honorartabelle des Klägers vorsieht. Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch den Kläger, die die Kammer ohnehin nicht festzustellen vermag, waren für den Geschädigten bei der Unterzeichnung dieser Honorarvereinbarung nicht erkennbar. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Ein Auswahlverschulden fällt dem Geschädigten ebenfalls nicht zur Last. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Geschädigte in den Ansatz solcher Nebenkosten eingewilligt hat, die ausweislich der Ausführungen des Klägers in den Erläuterungen zu seiner eigenen Honorartabelle möglicherweise bereits im Grundhonorar enthalten sind (Fotokosten, Schreibkosten, Portokosten). Denn die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistung ist nicht so eindeutig, dass diese mögliche doppelte Abgeltung bestimmter Leistungen dem Geschädigten hätte auffallen müssen. Angesichts dessen, dass ein Ansatz bestimmter Nebenkosten ausdrücklich vereinbart war und deren Höhe in der Honorartabelle im einzelnen aufgeführt ist, lässt sich die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistungen durchaus so lesen, dass hierdurch zwar bestimmte Leistungen (Ausdruck des Gutachtens, Fertigung von Lichtbildern, Versendung) abgegolten sind, nicht aber die hiermit zusätzlich verbundenen Auslagen des Klägers.
b) Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.
3. Seinen Ersatzanspruch in Höhe von 431,97 EUR hat der Geschädigte … an den Kläger abgetreten. Durch diese Abtretung hat sich der Anspruch nicht verändert (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = ; ebenso wohl LG Dortmund, Urt. v. 05.08.2010, 4 S 11/10, NJW-RR 2011, 321 ff. ), so dass der Kläger als Sachverständiger den Anspruch auf Erstattung der Kosten seines Sachverständigengutachtens nach den für den Geschädigten geltenden Grundsätzen gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer geltend machen kann.
Hiermit wird der Haftpflichtversicherer nicht rechtlos gestellt, weil er sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB – etwa i.V.m. §§ 138, 307 ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB – abtreten lassen und im Wege der Aufrechnung geltend machen kann (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74). In diesem Fall ist es allerdings Sache des Haftpflichtversicherers, den Erstattungsanspruch darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., juris Rn. 54).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte – auch auf Hinweis der Kammer hin – die Aufrechnung mit ihr von dem Geschädigten … abgetretenen Erstattungsansprüchen gegen den Kläger nicht erklärt.
4. Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 431,97 EUR hat die Beklagte vorgerichtlich 175,50 EUR gezahlt, so dass dem Kläger ein restlicher Anspruch in Höhe von 256,47 EUR zusteht.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die sich auf die Entscheidung eines Einzelfalls beschränkende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, insbesondere kommt es nach den Ausführungen der Kammer auf die Frage der Eignung der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO nicht an.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 141,97 EUR
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Verkündet am 31.05.2011
Amtsgericht Bonn
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger
Klägers,
gegen
die HUK- Coburg Haftpflicht- Unterstützungs- Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertr. d. d. Vorstand, Pfarrer-Byns-Straße 1, 53121 Bonn,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bonn
auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2011
durch die Richterin …
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2010 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Sachverständigenbüro für Fahrzeugschäden- und Fahrzeugbewertung. Die Beklagte ist ein Haftpflichtversicherer. Der Kläger hatte für einen durch einen KFZ-Unfall Geschädigten, welchem gegenüber die Beklagte dem Grunde nach haftet, ein Schadensgutachten erstellt. Zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Geschädigten aufgrund der Erstellung des Gutachtens ließ der Kläger sich die Ansprüche des Geschädigten gegen die Unfallbeteiligten abtreten. Ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert von 1.500,00 EUR berechnete der Kläger entsprechend der Vergütungsvereinbarung zwischen ihm und dem Geschädigten ein Pauschalhonorar von 290,00 EUR, daneben Gesamtfotokosten in Höhe von 16,00 EUR zu Einzelpositionen von 2,50 EUR und 1,50 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 25,00 EUR, Schreib- und Kopiekosten in Höhe von 20,00 EUR und Porto/Telefonkosten von 12,00 EUR. Damit ergab sich eine Gesamtsumme von 431,97 EUR brutto. Die Kosten des Gutachtens wurden der Beklagten mit Rechnung vom 20.08.2010 unter Fristsetzung 19.09.2010 vom Kläger in Rechnung gestellt. Auf die Folge des Verzuges im Falle der Überschreitung der Frist wurde ausdrücklich hingewiesen. Die Beklagten zahlte daraufhin 175,50 EUR an den Kläger. Eine weitere Zahlung verweigerten trotz entsprechender Aufforderung sowohl der Geschädigte wie auch die Beklagte.
Der Kläger ist der Ansicht, die geltend gemachten Kosten seien angemessen und erforderlich. Einwendungen gegen die Höhe der Forderung seien nur dann erheblich, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden treffe oder die Überhöhung der Vergütung derart evident sei, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden müsse. Dem Geschädigten sei kein Auswahlverschulden bei der Wahl des von ihm beauftragen Sachverständigen vorzuwerfen. Ebenso sei die vereinbarte Vergütung nicht offenkundig überhöht gewesen. Insbesondere sei der Geschädigte nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen. Dies sei dem Geschädigten ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs auch gar nicht möglich.
Der Kläger verweist darauf, dass allgemein gültige Tarifübersichten oder eine Gebührenordnung für Sachverständigenvergütung gerade nicht vorhanden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 256,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.09.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Kosten nicht in vollem Umfang zur Schadensbehebung erforderlich gewesen seien. Unterlasse ein Geschädigter die Einholung von Vergleichsangeboten, habe er die über die erforderliche Höhe hinausgehenden Kosten zu tragen, wenn sich der von ihm beauftragte Sachverständige als zu teuer erweise. Jedenfalls habe der Kläger bei der Wahl eines zu teuren Sachverständigen gegen seine Schadensminderungspfiicht verstoßen. Die von dem Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten seien angesichts der Höhe des entstandenen Schadens nicht angemessen und verhältnismäßig. Bei einem Fahrzeugschaden bis 3.000,00 EUR sei allenfalls ein Sachverständigenhonorar in Höhe von 15 % angemessen. Ferner könne der Kläger, wenn er auf Basis einer mischkalkulatorischen Pauschale abrechne, nicht weitere Auslagen zusätzlich berechnen. Die gesondert berechneten Nebenpositionen seien vielmehr Bestandteil der Grundvergütung. Darüber hinaus seien die für die Nebenpositionen abgerechneten Kosten übersetzt. Die Beklagte verweist auf die Honorartabelle des Gesprächsergebnisses 2009 zwischen dem BVSK mit der HUK, welche ihrer Ansicht nach eine geeignete Grundlage zur Schätzung der erforderlichen Kosten darstelle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG in Höhe von 114,50 EUR. Die Eintrittspflicht der Beklagten für die durch den Verkehrsunfall vom 15.08.2010 bei dem Zedenten, Herrn … , eingetretenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht, § 398 BGB. Da der Kläger als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend macht, beurteilt sich die Frage nach den erstattungsfähigen Sachverstand ig enkosten nicht nach werkvertraglichen, sondern nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspu n kten.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens (stdg. Rspr., vgl. BGH-Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450 unter II. 1. = Rn. 11; BGH-Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NZV 2005. S, 139 unter II. 5. a; BGH-Urteil vom 29.11.1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, S. 953 unter B. m.w.N.; Grüneberg, in: Palandt 69. Auflage 2010, § 249 Rn. 58 m.w.N.). Allerdings sind diese nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, den gesamten ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden; allerdings verbleibt ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich gegebenenfalls im späteren Verlauf des Verfahrens als zu teuer erweist (vgl. BGH, NJW 2005. S. 31 ff.).
Vorliegend haben der Kläger und der Geschädigte eine Vergütungsvereinbarung getroffen, der zufolge neben der Pauschale von 290,00 EUR noch zusätzlich Lichtbilder, Schreibkosten, eine Porto- und Telefonkostenpauschale Fahrtkosten pauschal nach Entfernungsringen entrichtet werden sollen (Bl. 14 f.). Gegen eine Grundhonorarpauschalierung in Abhängigkeit zur Schadenssumme bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGH-Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, a.a.O. unter II. 3. a) – Rn. 20; BGH-Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05, NJW 2006, S. 2472 unter LS. 3; vgl. auch Wortmann, DS 2009, S. 253, 255 m.w.N.). Ebenso ist es nicht zu beanstanden, neben einem pauschalierten Grundhonorar weitere Einzelpositionen zu vereinbaren (BGH-Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05, a.a.O. unter III. 1. = Rn. 20). Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit weiterer Einzelpositionen ist jedoch, dass gerade die Nebenforderungen von dem pauschalen Grundhonorar nicht erfasst und im vorliegenden Schadensfall auch tatsächlich angefallen sind. Vorliegend bezeichnet die zwischen dem Kläger und dem Geschädigten getroffene Vergütungsabrede ausdrücklich, welche Kosten in dem pauschalierten Grundhonorar enthalten sind. In der Auflistung der mit dem Grundhonorar abgedeckten Leistungen sind jedoch gerade das versandfertige Erstellen in schriftlicher Form in der gewünschten Anzahl, Lichtbilder in zwei Sätzen, Versand des Gutachtens sowie eine Kopie des Gutachtens enthalten. Dass über diese bezeichneten Leistungen weitere, zusätzlich zu vergütende Nebenpositionen angefallen ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Kläger lediglich vorträgt, dass der Beklagten das Gutachten bekannt sei, ebenso wie viele Fotos diesem beilagen und sie wisse, wie viele Fertigungen hier bei sachgerechter Gutachtenerstattung zu erteilen seien (Bl. 35 d.A., Schriftsatz des Klägers vom 17.01.2011, S. 3), entbindet dies nicht von einem substantiierten Vortrag im Prozess im Hinblick auf eventuelle weitere Positionen. Angesichts des Bestreitens der Nebenkosten durch die Beklagte hätte es dem Kläger oblegen, diese substantiiert darzulegen. Jedoch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, ob mehr als die bereits mit dem Grundhonorar abgegoltenen Lichtbildsätze gefertigt wurden und welche Strecke er im Rahmen der Gutachtenerstattung zurück legen musste, um berechtigterweise eine Pauschale gemäß Entfernungsring, Stufe 2, ä 25,00 EUR in Rechnung stellen zu können. Zwar lässt sich aus der als Anlage beigefügten Rechnung entnehmen, welche Einzelpositionen der Kläger hier jeweils zugrunde gelegt hat Ohne substantiierten Vortrag sowie die Vorlage eines vollständigen Exemplars des Gutachtens ist jedoch eine Überprüfung der Erforderlichkeit der einzelnen Positionen und damit die Klärung Frage der Erstattungsfähigkeit nicht möglich, dies insbesondere als einige der in Rechnung gestellten Positionen bereits nach der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Grundhonorar abgegolten sein sollten.
Das in Rechnung gestellte Grundhonorar stellt einen erstattungsfähigen Schadensbetrag dar. Weder ist dem Geschädigten bei der Wahl des Sachverständigen ein Auswahlverschulden vorzuwerfen. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Auch ist die Höhe dieser Vergütung nicht derart evident dass dem Geschädigten vorzuwerfen wäre, keine weiteren Erkundigungen eingezogen zu haben. Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen und mehrere Kostenvoranschläge einzuholen (OLG Naumburg-Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05, NJW-RR 2006, S. 1029 unter II. 2. a. cc) bbb); Rogler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage 2010, ABC des Schadensersatzrechts: Gutachterkosten Rn. 19). Wie bereits das OLG Naumburg (a.a.O.) feststellte, dürfte dies ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige ohnehin nur schwer möglich sein. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger sein Honorar willkürlich festgesetzt hat oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander (OLG Naumburg-Urteil vom 20.01.2006 –4 U 49/05, a.a.O. m.w.N.). Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten können die Preise, wie sie in der Honorartabelle des Gesprächsergebnisses 2009 zwischen dem BVSK mit der HUK ausgewiesen sind, als Basis der Berechnung herangezogen werden. Hiernach würde sich jedoch ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 351,00 EUR brutto ergeben. Auch nach der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung sei bei einem Schaden bis 1.500,00 EUR ein Betrag von 15 % und damit 225,00 EUR als angemessener Betrag anzusehen. Der dem Kläger zustehende Betrag von insgesamt 290,00 EUR (Grundhonorar) liegt daher in einem Rahmen, auf den sich die Beklagte selbst zur Darlegung der erforderlichen Kosten bezieht. Von einer evidenten Überhöhung kann angesichts dieser Umstände nicht gesprochen werden. Daher kommt es hier nicht mehr darauf an, ob die Honorartabelie des Gesprächsergebnisses zwischen dem BVSK und der HUK als Schätzgrundlage geeignet ist, da eine konkretere Bestimmung der Erforderlichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der differenzierten Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der Zusammensetzung der Vergütung vorgenommen werden konnte.
Der Anspruch des Klägers ist durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 175,50 EUR wieder erloschen, so dass eine berechtigte Forderung in Höhe von 114,50 EUR verbleibt.
Der Anspruch über die begehrten Zinsen ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Volistreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen.
Hi Willi
das ist jetzt die zweiunddreissigste Berufungskammer,die gegen die Position der HUK entschieden hat.
Wie heisst es am Ende dieser Seite doch so übertragbar:
SPAMS EATEN AND COUNTING….LOL
Wer es schafft,dass dieses Urteil in VersR veröffentlicht wird,bekommt von mir 100,-€
Klingelingelingelts
Hallo Glöckchen,
ich will mich bemühen, das Urteil der berufungskammer des LG Bonn bei der VersR zur Veröffentlichung unterzubringen. Ich werde dafür das Urteil bei der Redaktion anfordern. Die Wette gilt.
Ggfls. gehen wir in Franken schön essen.
Mit freundlichen koll. Grüßen
Dein Willi
@Willi
Jepp, vielen Dank für die Veröffentlichung.
So einfach kann es sein, und unsereins schlägt sich mit Gerichten rum, die nicht sehen, dass sie selbst entscheiden dürfen (§ 287 ZPO), sondern statt dessen – verheerende – Sachverständigengutachten einholen.
Hallo Babelfisch,
kann das sein, dass Dein Kommentar in einen falschen Bericht gelangt ist?
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi
Hallo Glöckchen,
Zeitschriften aus dem C.H.Beck-Verlag haben allerdings schon angefragt, LG Bonn veröffentlichen zu dürfen. Ich werde das Urteil einsenden. Auch das Urteil des AG Bonn hat schon Begehrlichkeiten geweckt. Die Zeitschrift DS und BeckRS interessieren sich auch für das Urteil. Also kann ich festhalten, dass von Verlagsseite Interesse besteht. Ob dies auch bei der Versicherungsrecht in Karlsruhe der Fall ist, muss sich noch zeigen.
Mit freundlichen koll. Grüßen
Willi
Ich habe das Klingeln gehört und nehme die Auslobung an. Ich beteilige mich auch bei dem Versuch, das Urteil zu veröffentlichen. Mir liegt allerdings der Text des Urteils nicht vor. Ich kann die Versicherungsrecht, Verlag der Versicherungswirtschaft GmbH, Klosestrasse 20-24, in Karlsruhe daher nur auf diesen Beitrag bzw. das Urteilsdatum und das Aktenzeichen hinweisen. Mal sehen, was dabei herauskommt.