Mit Datum vom 09.03.2011 (31 C 15890/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die HUK24 AG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 276, € 47 zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet
Anspruchsgrundlage für den gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist die Bestimmung des § 115 VVG.
Die Haftung der Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.09 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Hierzu gehört, dass der Kläger grundsätzlich den Schaden geltend machen kann, der ihm durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Zeit entstanden sind, in der reparaturbedingt sein eigenes Fahrzeug für ihn nicht zur Verfügung stand.
Dabei ist festzuhalten, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Erstattung der Kosten in vollem Umfang fordert, die ihm von der Autovermietung A. tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind.
Im Gegensatz zur Beklagten geht das Gericht orientiert an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VI ZR 112/09 mit weiteren Nennungen) davon aus, dass der Kläger seinen diesbezüglichen Schaden orientiert am Normaltarif des sogenannten Schwacke-Mietpreis-Spiegels zuzüglich eines Pauschalbetrages (wird noch ausgeführt) geltend machen kann.
Das Gericht hält im Rahmen seiner Pflichten im Sinne des § 287 ZPO den Schwacke-Mietpreis-Spiegel für eine der Bestimmung des diesbezüglichen Schadens geeignete Schätzgrundlage (so auch OLG Köln 5 U 44/10).
Dies gilt nach Ansicht des unterzeichnenden Richters schon aus Gründen der Rechtssicherheit für einen Geschädigten so lange, wie die oberste Rechtsprechung in dem Grundsatzstreit, der im Wesentlichen auch diesen Rechtsstreit bestimmt, sich nicht eindeutig gegen den Schwacke-Mietpreis-Spiegel ausgesprochen hat. Eine Ungeeignetheit dieser Schätzgrundlage bezogen auf den hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall sieht das Gericht auch in Anbetracht der Ausführungen des Beklagtenvertreters nicht.
So steht das von Beklagtenseite angesprochene Internetangebot der Autovermietung dem nicht entgegen.
Die Beklagte hat diesbezüglich nicht dargelegt, dass ein entsprechendes Angebot schon zum Zeitpunkt des Schadenseintritts im Dezember 2009 bestanden hat. Der Kläger hat dies zutreffend in seinem Schriftsatz vom 25.01.11 beanstandet, ohne dass die Beklagte, bezogen auf den Unfallzeitpunkt, diesbezüglich ergänzend vorgetragen hätte.
Das Gericht hält es im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO auch für gerechtfertigt, einen unfallbedingten pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif zuzulassen.
Auch wenn zu Recht die völlig überteuerten Unfallersatztarife der Autovermieter von der Rechtsprechung wohl nicht mehr akzeptiert werden, so ist es für das Gericht dennoch naheliegend, dass die vom Kläger Vertreter im Schriftsatz vom 25.01.11 auf S. 8 angesprochenen tatsächlichen Umstände, die durch die Vermietung in der Situation nach einem Unfall bedingt sind, wirtschaftlich angemessen berücksichtigt werden müssen Wie sich aus Bl. 2 des Abrechnungsschreibens der Beklagten vom 12.01.10 ergibt, hat die Beklagte bei ihrer freiwilligen Erstattung wohl auch einen solchen Aufschlag berücksichtigt. Das Gericht halt diesbezüglich einen pauschalen Aufschlag von 20 % für nicht überzogen Es folgt dabei der von Klägerseite zitierten Rechtsprechung,
Die Kosten für eine Zustellung und Abholung des Fahrzeugs vor bzw. nach der Reparatur sind orientiert an dem Schwacke-Mietpreis-Spiegel ebenfalls als adäquat kausaler Schaden zu erstatten.
Dasselbe gilt, soweit der Kläger orientiert an dem Schwacke-Mietpreis-Spiegel die Zusatzkosten für einen zweiten Fahrer geltend macht.
Dabei kann dahinstehen, ob allein der Sohn des Klägers tatsächlich während der Mietzeit das gemietete Fahrzeug genutzt hat, denn der Kläger hat plausibel vorgetragen, dass auch das verunfallte Fahrzeug von ihm und seinem Sohn benutzt worden ist.
Diese grundsatzliche Nutzungsmöglichkeit musste dem Kläger auch im Hinblick auf das Unfallersatzfahrzeug zugestanden werden.
Dasselbe gilt für das im Rahmen einer Zusatzpauschale in Rechnung gestellte Navigationssystem.
Soweit allerdings die beklagte Partei die Berücksichtigung eines Betrages für die Telefonfreisprecheinrichtung beanstandet, geht auch das Gericht davon aus, dass im Rahmen der hier vorzunehmenden pauschalen Schadensermittlung der diesbezüglich von Klägerseite eingesetzte Betrag nicht berücksichtigt werden kann.
Der Kläger hat seinen Anspruch in Bezug auf diese Position nicht an dem Schwacke-Mietpreis-Spiegel orientiert, sondern diesen Betrag in Höhe der tatsächlich von der Autovermietung in Rechnung gestellten Kosten angesetzt. Dies hält das Gericht für nicht zulässig. Der Schwacke-Mietpreis-Spiegel, so wie ihn der Kläger vorgelegt hat, sieht eine solche Nebenkostenposition offensichtlich nicht vor. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass ohnehin alle modernen Mietfahrzeuge der hier in Rede stehenden Kategorie Freisprechvorrichtungen im Rahmen der Radio-Installation aufweisen.
Schließlich geht das Gericht auch davon aus, dass der Kläger die Erstattung der Mietwagenkosten für die tatsächliche Anmietzeit von 4 Tagen verlangen kann.
Der Sachverstandige X. hat in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten die Reparaturzeit mit 4 Arbeitstagen bemessen
In Anbetracht des Schadens erscheint dies auch plausibel.
Die Beklagte ist darüber hinaus im Rahmen ihrer freiwilligen Teilerstattung offensichtlich auch von diesem Zeitraum ausgegangen.
Soweit die Beklagte nunmehr aufgrund des Datums der Reparaturrechnung davon ausgeht, dass der verunfallte PKW schon am xx.xx.09 dem Kläger wieder zur Verfügung stand, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar
Der diesbezügliche Rückschluss, dass damit feststeht, dass das Fahrzeug schon am xx.xx.09 dem Klager in zumutbarer Weise repariert wieder zur Verfügung gestellt werden konnte, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt im Besonderen schon in Anbetracht der notwendigen Lackierarbeiten.
Im Bezug auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs folgt das Gericht im Wesentlichen deren nachvollziehbaren Berechnung des Klägers in Bezug auf die Forderung mit Schriftsatz vom xx.xx.10 (Bl. 15). Allerdings ist die dort ausgeworfene Summe um 47,98 Euro (Freisprecheinrichtung) zu reduzieren, so dass eine begründete Klageforderung in Höhe von 276,47 Euro verbleibt.
Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorlaufige Vollstreckbarkeit folgt aus den Bestimmungen der §§ 708 ff ZPO.
Soweit das AG Düsseldorf.