Das AG Esses-Borbeck, der Richter der 5. Zivilabteilung, hat mit Urteil vom 16.04.2009 (5 C 152/08) dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie die Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten zugesprochen.
Die Klägerin kann die geltend gemachten Netto-Reparaturkosten in voller Höhe erstattet verlangen, Einen Abzug muss sich die Klägerin nicht gefallen lassen. Die Klägerin kann auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Sie muss sich nicht auf andere Fachwerkstätten und deren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen. Nichts anderes folgt im Übrigen aus der immer wieder zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (sog. „Porsche-Urteil„): Aus diesem Urteil folgt allein, dass sich ein Geschädigter unter Umständen dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müsse, wenn diese ohne Weiteres zugänglich und – vor allem – gleichwertig ist.
Reparaturen in nicht markengebundenen Fachwerkstätten haben jedoch nicht den gleichen Wert wie Reparaturen in markengebundenen Fachwerkstätten. Selbst wenn die Reparatur fachgerecht ausgeführt wird, hat sie innerhalb der Bevölkerung doch einen anderen – nämlich höheren – Stellenwert, wenn sie darüber hinaus in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt. Dies wiederum schlägt sich in einer etwaigen Weiterveräußerung des Fahrzeugs regelmäßig nieder. Darüber hinaus kann es im Hinblick auf etwaige Mängelgewährleistungsrechte einen gewaltigen Unterschied machen, ob es sich beim Vertragspartner um eine markengebundene oder um eine einzelne freie Fachwerkstatt handelt. Schon aus diesen Gesichtspunkten ist von einer Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit nicht auszugehen. Diese – zutreffende – Ansicht vertreten inzwischen auch die meisten Obergerichte.
Weiterhin sind auch bei fiktiver Abrechnung UPE-Aufschläge zu erstatten.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Unterschiede zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung gemacht werden dürfen. Der einzige Unterschied ergibt sich bei der Mehrwertsteuer. Insoweit hat der Gesetzgeber in Kenntnis der entsprechenden Streitfragen ausdrücklich bestimmt, dass die Mehrwertsteuer nur ersetzt werden kann, wenn sie angefallen ist. Für UPE-Aufschläge, Verbringungskosten oder Stundenverrechnungssätze gilt dies gerade nicht
Mithin kann die Klägerin die Nettoreparaturkosten in Höhe von EUR 580,92 samt Kostenpauschale in Höhe von EUR 25,00, mithin EUR 605,02 verlangen,
Die Klägerin kann schließlich auch Freistellung von den Sachverständigenkosten verlangen. Die Klägerin war berechtigt, ein Gutachten einzuholen. Zwar liegen die Reparaturkosten vorliegend weit unter dem Betrag von EUR 1.000,00. Dennoch handelt es sich vorliegend nicht um einen so genannten Bagatellschaden, da das Fahrzeug bereits aufgrund des Alters einen Wiederbeschaffungswert von lediglich EUR 950,00 aufwies. In diesem Bereich ist es gerechtfertigt, ein Gutachten einzuholen, schon allein um festzustellen, ob unter Umständen ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies ist anhand eines Kostenvoranschlages nicht feststellbar. Die Sachverständigenkosten belaufen sich auf unstreitig EUR 207,06.
Schließlich hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
So das AG Essen-Borbeck.
„Das AG Esses-Borbeck, hat mit Urteil vom 16.04.2009 (5 C 152/08) dem
Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze
einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie die Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten zugesprochen.
Sie muss sich nicht auf andere Fachwerkstätten und deren Stundenverrechnungssätze
verweisen lassen.
Nichts anderes folgt im Übrigen aus der immer wieder zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (sog. „Porsche-Urteil“): Aus diesem Urteil folgt allein, dass sich
ein Geschädigter unter Umständen dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit
verweisen lassen müsse, wenn diese ohne Weiteres zugänglich und – vor allem – gleichwertig ist.
Reparaturen in nicht markengebundenen Fachwerkstätten haben jedoch nicht den gleichen Wert wie Reparaturen in markengebundenen Fachwerkstätten. Selbst wenn die Reparatur fachgerecht ausgeführt wird, hat sie innerhalb der Bevölkerung doch einen anderen- nämlich höheren – Stellenwert, wenn sie darüber hinaus in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Unterschiede zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung gemacht werden dürfen.
Der einzige Unterschied ergibt sich bei der Mehrwertsteuer. Insoweit hat der Gesetzgeber in Kenntnis der entsprechenden Streitfragen ausdrücklich bestimmt, dass die Mehrwertsteuer nur ersetzt werden kann, wenn sie angefallen ist.
Für UPE-Aufschläge, Verbringungskosten oder Stundenverrechnungssätze gilt dies gerade nicht.“
Herzlichen Glückwunsch an das AG Essen – Borbeck, zutreffender und besser kann man kaum begründen.
Mit freundlichen Grüssen
K.-H.W.
Hi Willi,
eine überzeugende Begründung des Amtsrichters in Essen-Borbeck in Bezug auf Fachwerkstattlöhne, UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten.