Mit Datum vom 30.08.2011 (88 C 68/11) hat das Amtsgericht Mainz die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 470,11 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Allerdings nimmt das Gericht trotz Anmietung eines um zwei Klassen niedrigeren Fahrzeugs den Abzug von Eigenersparnis in Höhe von 10% an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Eintrittspflicht der Beklagten für den zu Grunde liegenden Unfallschaden ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Geschadigte hat ab dem 09.08.2010 einen Mietvertrag für ein Ersatzfahrzeug geschlossen. Als Ersatzfahrzeug wurde angemietet ein Renault der Preisgruppe 06 .
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der noch nicht gezahlten Mietwagenkosten ergeben sicn aus §§ 823 Abs. 1. 249 Abs. 2 BGB, §§7,17 StVG.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte hat unter dem 09.08.2010 seine Schadenersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Haftpflichtversicherung erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten.
Die Abtretung der Forderung betreffend die Mietwagenkosten an die Klägerin verstößt nicht gegen die §§ 1 ,2 , 4, 5 RDG. Die Forderung wurde erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten.
Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremder Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Jedoch sind Rechtsdienstleistungen nach § 5 RDG zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erlaubt sind und als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten gehören. Inwieweit eine Nebenleistung vorliegt, ist nach dem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Entscheidend ist, ob ein sachlicher Zusammenhang besteht zwischen Haupt- und Nebenleistung.
Teilweise wird hier in der Rechtsprechung ein Verstoß gegen das RDG angenommen.
Das Landgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 08.12.2010 das Vorliegen erlaubnisfreier Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 5 RDG verneint. In dieser Entscheidung stellt das Gericht darauf ab, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin in zahlreichen Fällen Mietentgelte durchzusetzen versuche. Der Klägerin gehe es daher nicht um die Durchsetzung des konkreten Zahlungsanspruchs, sondern um die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Höhe des von dem Unfallkunden zu zahlenden Mietpreises.
Ob die Klägerin im hier zu entscheidenden Fall noch in zahlreichen weiteren Fällen Mietwagenersatzansprüche geltend macht, ist von der Beklagten nicht vorgetragen.
Das erkennende Gericht folgt der Auffassung des Landgerichts Köln vom 29.12.2010, wonach der Gesetzgeber in der Drucksache BR-Drs. 623/06 S. 96 ff die Geltendmachung von Mietwagenkosten durch den Mietwagenunternehmer aufgrund abgetretener Forderung bei der Schaffung des § 5 RDG konkret bedacht hat und diese Tätigkeit ausdrücklich als eine Rechtsdienstleistung angesehen hat, die noch nicht typischer Weise zum jeweiligen Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
Da der Gesetzgeber die Vorschrift des § 5 RDG gerade auch für die Fälle der Mietwagenunternehmer geschaffen hat, kann es nicht aarauf ankommen, welche rechtlich schwierigen Probleme im Einzelfall auftreten.
Die Klägerin kann daher die ihr abgetretenen Ansprüche für die Inanspruchnahme eines Mietwagens geltend machen.
Die Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Danach kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu ersetzen sind insoweit die objektiv „erforderlichen“ Aufwendungen. Als „erforderlich“ in diesem Sinne sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen darf.
Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, so kann er die dafür erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dazu ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Daraus folgt, dass der Geschädigte, der ein dem maßgeblichen örtlichen Bereich erhältlichen Tarifen zu erkundigen hat. Er darf insbesondere nicht das erstbeste Angebot annehmen, sondern muss sich „auf dem Markt begeben“ und sich ggf. nach anderen, günstigeren Tarifen erkundigen. Verhält er sich dementsprechend, so wird er feststellen, dass des auf dem Markt der Autovermieter neben ihm möglicherweise angebotenen Unfallersatztarifen auch Normaltarife gibt. Das sind unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten für Selbstzahler gebildete Tarife, die – zum Teil erheblich – günstiger als Unfallersatztarife sind. Dementsprechend ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich sind, nach der neueren, den Parteien bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zunächst der Normaltarif heranzuziehen. Die Anmietung zu einem teureren Unfallersatztarif kann gerechtfertigt sein, wenn der Unfallersatztarif auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallstation veranlasst sind.
Darüber hinaus trifft den Geschädigten die Schadensminderungspflicht nach § 254 ftGB. Der Geschädigte müsste hier darlegen, dass kein Normaltarif zugänglich war oder substantiieren, dass ein Zuschlag für unfallbedingten Mehraufwand des Vermieters notwendig war. Ohne entsprechenden Nachweis steht dem Geschädigten nur die Erstattung des Normaltarifes zu.
Das Gericht hält die von der Beklagtenseite vorgeschlagene Marktuntersuchung des Fraunhofer-Institute nicht für die geeignete Schätzgrundlage. In dieser Marktuntersuchung wurden nur wenige große Vermietungsgesellschaften abgefragt, es wurde nur der arithmetische Mittelwert ermittelt, nicht aber der Moduswert. Ein erheblicher Anteil der Untersuchung beruht auf Internetrecherchen. Ob damit die tatsächliche Verfügbarkeit der Fahrzeuge ohne Einhaltung einer Vorbuchungsfrist gegeben ist, war auf diese Weise nicht festzustellen.
Das Gericht wendet daher zur Schätzung nach § 287 ZPO die Schwackeliste 2011 als eine der geeigneten Schätzgrundlagen an. Dies vermeidet die Schwächen der Marktuntersuchung des Fraunhofer-Instituts. Der Auto Mietpreisspiegel Schwacke 2010 erscheint dem Gericht für den Bereich Postleitzahlengebiet 476 als Schätzgrundlage geeignet.
Der Sachverständige A. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 09.08.2010 folgendes ausgeführt: „Für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges halte ich eine Such- und Überlegungszeit von 10 Kalendertagen für angemessen und ausreichend.“
Der Zugang des Gutachtens bei dem Geschädigten ist nicht dargetan. Das Gericht setzt den gewöhnlichen Postlauf mit 2 Tagen an. Dem Geschädigten standen demnach Mietwagenkosten für einen Zeitraum von insgesamt 12 Tagen zu.
Die Klägerin hat keine Umstände dargetan, die eine längere Wiederbeschaffungszeit rechtfertigen könnten.
Für die Anwendung des Mietpreisspiegels Schwacke ist zunächst festzustellen in welche Mietwagenklasses das Fahrzeug des Geschädigten einzuordnen war. Das Fahrzeug des Geschädigten war ein Renault Trafic 2,5 dCi 140 Generation Privileg und der Klasse 8 zuzuordnen.
Der Geschädigte hat einen Mietwagen der Gruppe 6 in K. angemietet. Das Gericht hat daher zur Beurteilung des angemessenen Mietpreises für den Reparaturort des geschädigten Fahrzeugs das Postleitzahlengebiet 476 herangezogen.
Auf der Basis des Automietspiegels Schwacke 2010 ergibt sich im Postleitzahlengebiet 476 zunächst für Fahrzeugmiete der Klasse 6 für eine Woche der Normaltarif – Modus-wert-
von 632,50 €
Hinzukommt eine Tagespauschale von 115,00 € für 5 Tage 575,00 €
Für insgesamt 12 Tage Ausleihe errechnet sich der Betrag von 1.207,50 €
Darüber hinaus ist ein Zuschlag für die ausweislich der Rechnung vom 24.08.2010 abgeschlossene Vollkaskoversicherung zu gewähren. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.02.2005 ausgeführt, dass der geschädigte KfZ-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen kann, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höheres Fahrzeeug angemietet wurde
Hinzuzurechnen sind daher die Kosten für die Haftungsfreistellung für Vollkasko nach der Nebenkostentabelle Schwacke 2010 für den Zeitraum von 12 Tagen:
Wert für 1 Woche: 168,00 €
Wert für 5 Tage: 120,00 €
Für 12 Tage betragen die Zusatzkosten für Vollkasko insgesamt 288,00 €.
Ein Zuschlag für Zustll- und Abholkosten wird gewährt in Höhe von 46,00 €.
Die Beklagte hat die Zustellung- und Abholung des Fahrzeugs durch die Mierwagenfirma nicht bestritten.
Für die Anmietung des Mietwagens errechnet sich so als Summe einschließlich der Nebenkosten: 1.495,50 €.
Abzuziehen ist hingegen ein Betrag für ersparte Aufwendungen des Unfallgeschädigten in Höhe von 10 %. Der Kläger hat ein Fahrzeug angemietet und ist mit diesem gefahren. Da der Ersatzanspruch des Klägers auf den zur Herstellung erforderlichen Aufwand begrenzt ist und eine Bereicherung des Unfallgeschädigten ausschließt, sind die durch den Gebrauch des Mietwagens ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Dies gilt auch wenn der Geschädigte hier ein um zwei Klassen niedrigeres Fahrzeug anmietet. Auch in diesem Fall erspart der Geschädigte eigene Aufwendungen.
Es verbleibt daher bei dem Kläger zu erstattender Betrag von 1.345,95 €. Hierauf hat die Beklagte unstreitig gezahlt 875,84 €.
Die Beklagte hat daher der Klägerin weitere Mietwagenkosten in Höhe von 470,11 € als Schadenersatz zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche auf Mietwagenkosten bestehen nicht.
Die Zinsforderung resultiert aus §§ 280 Abs. 1, Abs. ?, 286 Abs. 3 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 713 ZPO.
Soweit das AG Mainz.