Mit Urteil vom 06.12.2005 (20 C 1087/05) hat das AG Winsen/Luhe die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.507,74 € zzgl. Zinsen verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist vollen Umfangs begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 20. August 2004 ein Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 1.507,74 gemäß §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 249, 398 BGB zu. Dem Grunde nach ist das Bestehen des Schadensersatzanspruches zwischen den Parteien unstreitig.
Die Zedentin hat ihre Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers auch wirksam abgetreten. Klägerin und Zedentin haben am 20. August 2004 einen wirksamen Vertrag über die Anmietung eines Unfallersatzwagens geschlossen. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf den von der Klägerin vorgelegten Vertrag, Bl. 38 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin und die Zedentin eine entsprechende vertragliche Vereinbarung geschlossen haben, ist dies angesichts des vorgelegten schriftlichen Mietvertrages unsubstantiiert. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch die Abtretung des Anspruches sind nicht gegeben.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der Anspruch auch in der geltend gemachten Höhe in vollem Umfang zu. Der mit der Klage geltend gemachte Betrag stellt den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand dar.
Die Klägerin hat substantiiert unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Reparaturwerkstatt, Bl. 117 der Gerichtsakte, dargetan, dass die Reparaturdauer sich in Abweichung von dem außergerichtlichen Gutachten auf zwölf Tage belaufen hat. Dem ist die Beklagte, die als Versicherungsunternehmen über eigene Sachkenntnis verfügt, nicht substantiiert entgegengetreten. Dass die Zedentin für den Zeitraum der Reparatur ihres Fahrzeuges Ersatz benötigte, ergibt sich bereits aus der von ihr zurückgelegten Fahrstrecke von – ausweislich des Mietvertrages – insgesamt 1998 Kilometern, also annähernd 170 Kilometern je Tag. Die Klägerin unter Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen der Zedentin nach dem vereinbarten Unfallersatztarif unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen der Zedentin ordnungsgemäß abgerechnet.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Zedentin es unterlassen hat, vor der Anmietung des Fahrzeuges Vergleichsangebote anderer Autovermieter einzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der Dringlichkeit der Anmietung, die aus der während des Mietzeitraumes zurückgelegten Kilometerzahl und des Umstandes folgt, dass die Zedentin das Ersatzfahrzeug noch am Unfalltage angemietet hat, überhaupt eine Erkundigungspflicht bestand. Jedenfalls aber hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass der Klägerin zum fraglichen Zeitraum Autovermieter zur Verfügung standen, die einen günstigeren Unfallersatztarif angeboten hätten. Die als Anlagenkonvolut B 1 vorgelegten Vergleichsangebote betreffen nicht den hier fraglichen Zeitraum. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass diese Fahrzeuge am Reparaturort oder Wohnort der Zedentin anzumieten gewesen wären. Schließlich handelt es sich dabei überdies lediglich zu Angeboten nach dem sog. Normaltarif, nicht jedoch zu dem nach dem sog. Unfallersatztarif. Die Klägerin demgegenüber hat durch Vorlage der Unfallersatztableaus der Autovermieter Europcar und Sixt nachgewiesen, dass ihre Preise mit denjenigen dieser Anbieter vergleichbar und daher ortsüblich und angemessen sind.
Auch die Vereinbarung des sog. Unfallersatztarifes widerspricht nicht dem Grundsatz, dass nur der zur Schadensbeseitigung „erforderliche Aufwand“ ersetzt verlangt werden kann. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass dieser Tarif darauf beruht, dass der Mieter eine Reservierung des Wagens wegen der besonderen Unfallsituation nicht im voraus planen kann, dass er insbesondere eine Mietsicherheit nicht hinterlegen muss und überdies auch den Mietzins nicht im Voraus zu entrichten hat, so dass auch eine Belastung der Kreditkarte des Mieters zum Zwecke der Bonitätsprüfung unterbleibt. Darüber hinaus kann wegen der Ungewissheit der Reparaturdauer im Unterschied zum sog. „Normaltarif“, bei dem ein Fahrzeug für eine bestimmte Anzahl von Tagen mit bestimmter Kilometerleistung unter Vorauszahlung des Mietpreises und Hinterlegung einer Kaution angemietet wird, eine maximale Fahrleistung nicht vereinbart werden.
Der Kläger steht daher unter Berücksichtigung ersparter Eigenkosten in Höhe von EUR 91,20 und bereits von Seiten der Beklagten gezahlter EUR 800,– ein Anspruch auf Zahlung restlicher EUR 1.507,74 zu (EUR 2.398,94 – EUR 91,20 – EUR 800,–).
Soweit das AG Winsen/Luhe.