AG Neumünster verurteilt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.9.2011 – 31 C 454/11 -.

Hallo Captain-HUK-Leser,

bisher gab es in Schleswig-Holstein noch weiße Flecken, zum Beispiel in Neumünster. Nachfolgend nun ein Sachverständigenrestkosten-Urteil aus Neumünster. Leider ermangelt das Urteil noch in dem Erforderlichkeitsbereich. Der Amtsrichter geht von der  „Angemessenheit“ der „BVSK-Mittelwerte“ aus.  Ein Urteil, das als unterdurchschnittlich bezeichnet werden kann.  In Neumünster liest man anscheinend hier (noch) nicht mit. Das muss sich natürlich ändern. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes herbstliches Wochenende
Euer Willi Wacker

31 C 454/11

Amtsgericht Neumünster

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

– Klägern

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Neumünster
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO unter Berücksichtigung der bis zum
30.08.2011 eingegangenen Schriftsätze am 19.09.2011
durch den Richter am Amtsgericht …

für  R e c h t  erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 317,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen

– die Kläger jeweils 14 %,
– die Beklagte 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 438,42 €

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Höhe von (weiteren) 317,56 €.

Im Einzelnen:
Unstreitig ist die Beklagte verpflichtet, der …, den Schaden zu ersetzen, den dieser aus dem Verkehrsunfall vom 17.01.2011 entstanden ist.

Streitig ist der unfallbedingte Schaden hier allein hinsichtlich Position „Gutachterkosten“.

Dass die Gutachterkosten als Schadensermittlungskosten dem Grunde nach von der Beklagten zu ersetzen sind, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig ist allein, welche Sachverständigengebühr [ gemeint sind die Sachverständigenkosten, Anm. des Autors!] hier als erforderlich und angemessen angesehen werden kann.

Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass die Angemessenheit zu bejahen ist, soweit sich die Gutachtervergütung im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 (Anlage K 6 = Bl. 104 ff. d. A.) bewegt (§ 287 ZPO).

Bei einem Fahrzeugschaden in Höhe von brutto 4.589,25 € – die Befragung ist an Bruttowerten ausgerichtet – erscheint ein Grundhonorar in Höhe von 454,00 € angemessen.

Die Fahrtkosten in Höhe von pauschal 35,00 € sind angesichts des Umstandes, dass zwei Besichtigungen erfolgten, nicht zu beanstanden.

Die Kosten für Lichtbilder sind mit 9 x 2,21 € (Mittel aus 1,96 – 2,46 €) bzw. mit 9 x 1,57 € (Mittel aus 1,06 -2,07 €)‘, die Kosten für Porto/Telefon/Auslagen/Schreibgebühren sind pauschal mit insgesamt 31,07 € (Mittel aus 23,89 – 38,25 €) in Ansatz zu bringen. Tatsachen, aus denen sich hinsichtlich der letztgenannten Positionen eine über den „Mittelsatz“ hinausgehende Vergütung ergeben könnte, lassen sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.

Hieraus ergibt sich eine angemessene Sachverständigenvergütung in Höhe von 554,11 € (454,00 € + 35,00 € + 19,89 € + 14,15 € + 31,07 €).

Auf diese Position sind bereits 236,55 € gezahlt worden, so dass sich eine Restforderung in Höhe von 317,56 € ergibt.

Gesetzliche Mehrwertsteuer konnte die … nicht in Ansatz bringen.

Der vorgenannte Schadensersatzanspruch der … ist von dieser wirksam an die Kläger abgetreten worden. Die als Anlage K 7 in Kopie zur Akte gereichte Abtretungsvereinbarung (vgl. Bl. 145 d. A.) ist von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen worden.

Der Zinsanspruch ergibt sich unter Berücksichtigung der Fälligkeit des Anspruchs erst mit der Abtretung vom 01.07.2011 aus §§291 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Neumünster verurteilt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.9.2011 – 31 C 454/11 -.

  1. Wilhelm Westenfeld sagt:

    Hi Leute,
    was hat Willi Wacker immer gesagt. Nicht die Angemessenheit ist entscheidend, sondern es kommt auf die Erforderlichkeit an. Vielleicht schreibt sich der schleswig-holsteinische Richter das jetzt hinter die Ohren?
    Grüße an Nord- und Ostsee
    Wilhelm Westenfeld

  2. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    AG Neumünster verurteilt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.9.2011 – 31 C 454/11 -.

    Hallo, Willi Wacker,

    gerade dieses Urteil ist doch sehr interessant, weil es verdeutlicht, wie weitgespannt doch die Sichtweite bezüglich der Zuerkennung sein kann. Vielleicht wurde dieser Richter in seiner bisherigen Laufbahn noch nie mit einer vergleichbaren Aufgabenstellung konfrontiert und deshalb sollte man nicht vorschnell, wie Wilhelm Westenfeld es offenbar sieht, mustergültige Entscheidungsgründe als selbstverständlich erwarten, denn auch diese entwickeln sich erst mit der Zeit und mit der Praxiserfahrung. Wen man bedenkt, dass ungeachtet dessen heute noch klägerischerseits auch defizitär oder gar in die falsche Richtung ein solcher Anspruch begründet wird, sollte man doch mit etwas mehr Respekt und abwägend an die Beleuchtung eines solchen Urteils herangehen, denn schließlich ist es auch durch die Qualität der Klagebegründung mit verursacht worden und die kennen wir im Regelfall bekanntlich nicht. Ich halte deshalb einen „Ratschlag“ an den Richter in der von Wilhelm Westenfeld artikulierten Art und Weise für respektlos und unangebracht.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

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