Mit Datum vom 15.09.2010 (9 C 310/10) hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 322,20 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage hat nur im zuerkannten Umfange Erfolg.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten nämlich lediglich noch einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 322,30 € aus §§ 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz.
Insoweit sind dem Zedenten, Herrn A. , nämlich lediglich 782,93 € an erforderlichen Mietwagenkosten nach dem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 entstanden, wobei bereits – unstreitig – 460,63 € gezahlt wurden.
Abzustellen ist bei den Mietwagenkosten nach ständiger Rechtsprechung des angerufenen Gerichts auf den Normaltarif nach der Schwacke-Liste. Dies beruht darauf, dass die Schwacke-Liste nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf den Umfang der Erhebungen den ortsüblichen Normaltarif widerspiegelt, während das Frauenhofer-Institut lediglich einen regionalen Tarif wiedergibt, auf den ein Unfallgeschädigter nicht zu verweisen ist.
Dies bedeutet, dass für 8 Tage ein Betrag in Höhe von 609,40 € abzüglich einer 5%igen Eigenersparnis, also 578,93 € erstattungsfähig sind. Insoweit schätzt das Gericht die Eigenersparnis angesichts der kurzen Mietdauer auf nicht mehr als 5 % (§ 287 ZPO).
Nach Auffassung des Gerichts ist es hier nicht gerechtfertigt, der Klägerin desweiteren einen Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand in Höhe von 20 % zuzubilligen. Dies würde letztlich nach Auffassung des Gerichts dazu führen, dass es eine Umgehung der seit langem durchgesetzten Rechtsprechung darstellt, dass eben gerade nicht der Unfallersatztarif als Schaden zugesprochen werden kann. Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen solchen Zuschlag als erstattungsfähigen Schaden rechtfertigen werden hier nach Auffassung des Gerichts nicht dargetan, da es üblich ist, dass nach Verkehrsunfällen die Mietdauer nicht von Anfang an klar bestimmt werden kann und es zu einer verzögerten Regulierung kommen kann, sowie der Vermieter mehr Fahrzeugtypen vorhält.
Andererseits stehen der Zessionarin nach Auffassung des Gerichts aber auch die Nebenleistungen zu, nämlich die Kosten für die Haftungsbefreiung und für die Zustellung bzw. Abholung
Insgesamt steht dem Zedenten unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste ein Betrag in Höhe von 782,93 € zu, abzüglich des bereits geleisteten Betrages verbleibt ein Anspruch auf weitere Mietwagenkosten für die Zessionarin in Höhe vor 322,30 €.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11. 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Gelsenkirchen-Buer.
Hallo Babelfisch,
die Richter im nördlichen Ruhrgebiet wissen eben, wo es richtig lang geht.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker