AG Saarlouis bestätigt neue Abtretung und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (24 C 1813/10 (10) vom 30.09.2011)

Verehrte Captain-HUK-Leser!

Aufgrund des Abtretungsurteils des BGH war verschiedentlich Irritation über die Aktivlegitimation eingetreten. Nachdem aber fast überall die Abtretungsvereinbarungen BGH-konform geändert wurden, bestehen eigentlich hinsichtlich der Aktivlegitimation keine tiefgreifenden Bedenken mehr. Allerdings greift die HUK-Coburg immer noch in die Trickkiste der unwirksamen Abtretungen und merkt gar nicht, dass diese geändert wurden.  So war es auch im Rechtsstreit vor dem erkennenden Amtsrichter des AG Saarlouis. Der Sachverständige, an den der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, hat den Restschaden gemäß der neu formulierten Abtretungsvereinbarung bei dem Unfallverursacher direkt geltend gemacht. Der Schädiger ist bei der HUK-Coburg haftpfllichtversichert. Gleichwohl hat der Kläger – zu Recht – nur den Schädiger verklagt, nachdem der Haftpflichtversicherer außergerichtlich nicht bereit war, den Schaden aus dem von seinem VN verursachten Unfall korrekt und nach Recht und Gesetz zu regulieren.  Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch das Anwaltsbüro Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Saarlouis

Geschäfts-Nr.: 24 C 1813/10 (10)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen A. M. aus  S.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus  A.

gegen

Herrn O. G. aus S. [VN der HUK-Coburg , Anm. des Autors]

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B. M. aus  K.

Prozessbevollmächtigter: Beistand HUK-COBURG Versicherungen Bausparen, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg

hat das Amtsgericht Saarlouis

durch den Richter am Amtsgericht …

im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO

am 30. September 2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,65 € nebst 5%-Punkten Zinsen hieraus seit dem 11.07.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
(gemäß § 495a ZPO)

Die Klage ist lediglich im anerkannten Umfang.begründet.

Unstreitig ist die Beklagte gemäß §§7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfallereignis vom 30.01.2010 in Saarlouis für die eingetretenen materiellen Schäden vollständig einstandspflichtig.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gemäß der Abtretung vom 20.05.2011 gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenliquidationen in Höhe von 280,65 € zu. Der Kläger wurde von dem Unfallgeschädigten beauftragt, ein Sachverständigengutachten über die entstandenen Schäden zu erstellen. Diese Leistung liquidierte der Kläger mit einem Gesamtbetrag von 529,25 € gemäß der Rechnung vom 07.02.2010. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursacher zahlte vorgerichtlich einen Betrag hierauf in Höhe von 201,00 €.

Die neu vorgelegte Abtretung vom 20.05.2011 ist wirksam, wohingegen die ursprüngliche Abtretung unwirksam ist.

Die neu vorgelegte Abtretung verstößt nicht gegen §§ 3,5 Rechtsdienstleistungsgesetz. Bei der Einziehung der Sachverständigenkosten handelt es sich um die Erbringung einer Rechtsdienstieistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Gegenstand der Tätigkeit ist nämlich die Einziehung streitiger Ansprüche (vgl. LG Saarbrücken Urteil vom 15.10.2010 AZ: 13 S 68/10. Allerdings ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG als erlaubt anzusehen. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebentätigkeit zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dem Sachverständigen ist es danach erlaubt, den Unfallschaden jedenfalls im Umfang seiner Honorarforderung aufgrund wirksamer Abtretung geltend zu machen, schon weil er regelmäßig besser in der Lage ist, die Erforderlichkeit der jeweils eingegangenen Kosten zu begründen (vgl. LG Saarbrücken 16. Januar 2009 – 13 S 154/08 – und vom 26. Juni 2009 -13 S 100/08; vgl. auch Säbel, NZV2006, 6, 10).

Weiterhin ist die Abtretung vom 20.05.2011 auch hinreichend bestimmt. Ein wirksamer Abtretung nach § 398 BGB setzt voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen Gegenstand und Umfang der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund im Wege der Auslegung so genau zu bestimmen sein, dass feststeht, wer Inhaber der jeweiligen Forderung ist. Dabei muss sich auch der Schuldner in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, ob und in welcher Höhe seine Verpflichtung von der Abtretung erfasst ist (Palandt/Grüneberg § 398 Rn. 16). Wird ein Teil einer Forderungsmehrheit abgetreten, so ist diese unwirksam, soweit nicht erkennbar ist, auf welchen Teil der Forderung oder welche Forderung sich die Abtretung bezieht (Palandt/Grüneberg,a.a.O. § 398 Rn 15). Unter diesen Vorraussetzungen reicht die Abtretung vom 20.05.2011 aus. Aus dem Wortlaut der Abtretung vom 20.05.2011 geht eindeutig hervor, dass der Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten aus dem Unfallereignis an den Kläger abgetreten worden ist.

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 160, 377, 383; NJW 2005, 1108). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, BGHZ 163, 362, 3671). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451 m.w.N.).

An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des BGH zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert (vgl. BGH NJW 2007, 1540, 1542). Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne Weiteres mit einem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. BGH, BGHZ 160, 377, 3831). Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können. Dafür, dass eine solche Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Grundsätzlich darf der Sachverständige gegenüber dem Geschädigten sein Honorar nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB bestimmen. Dies bedeutet nicht freies Belieben, sondern Ausrichtung an sachlichen, den Interessen von Geschädigten und Sachverständigen berücksichtigenden Gründen. Das Sachverständigenbüro … hat im vorliegenden Fall gemäß den Richtlinien im Rahmen der Honorarbefragung 2008/2009 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugswesen abgerechnet. Das geltend gemachte Grundhonorar bewegt sich auch innerhalb des dort ermittelten Korridors für einen Nettoschaden in Höhe von 1.092,44 € (Restwert ohne Umsatzsteuer), so dass es der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Dass eine solche Abrechnung grundsätzlich zulässig ist, ist zwischenzeitlich auch durch die Rechtsprechung des BGH anerkannt (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451; NJW 2006, 2472; NJW-RR 2006, 123, 124). Es entspricht auch der Üblichkeit, dass Sachverständige im Gerichtsbezirk pauschal abrechnen. Gründe, weshalb hier eine pauschale Abrechnung nicht angemessen sein soll, sind nicht ersichtlich.

Schlussendlich kommt es noch nicht einmal auf die Frage an, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von Letzterem nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451). Demgemäß konnte das Gericht gemäß § 287 ZPO den erforderlichen Aufwand des Geschädigten schätzen, ohne dass hierfür ein Sachverständigengutachten eingeholt werden musste.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen gilt folgendes:

Das vorgelegte Gutachten beinhaltet unstreitig 17 Seiten. Die Höhe der Schreibkosten von 3,00 € ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kopierkosten in Höhe von 0,75 €, die Kosten pro Foto mit 2,50 €, für den 2. Fotosatz mit 2,00 € pro Foto sowie die pauschalen Post- und Telekommunikationsgebühren. Die Höhe der Fahrtkosten liegt ebenfalls mit 12 km im Rahmen des üblichen. Eine Begrenzung der Anzahl der km auf 10 wie von der Beklagten vorgetragen würde gerade im ländlichen Raum die Auswahl der Sachverständigen unzulässig einschränken, was sich im Ergebnis auch nachteilig für die Versichertengemeinschaft auswirken würde. In diesem Fall würde nämlich aufgrund fehlender Konkurrenz sicherlich eine Preissteigerung der Sachverständigenhonorare zu erwarten sein. Demgegenüber sind die Positionen EDV-Abruf und EDV-Kalkulation mit je 20,- € nicht erstattungsfähig. Hierbei handelt es sich um Kosten, welche in der eigentlichen Bearbeitung des Gutachtenauftrages und damit im pauschalierten Sachverständigenhonorar (Ingenieurleistung) mit enthalten sind.

Mithin sieht die zutreffende Abrechnung wie folgt aus:

Ingenieurtätigkeit pauschal                                Euro 221,–

Fahrtkosten (12 km zu 1,00 €)                          Euro   12,00

1. Fotokosten (12 Bilder zu 2,50 €)                   Euro   30,00

2. Fotokosten (12 Bilder zu 2,00 €)                   Euro   24,00

Schreibkosten pro Seite, 17 Seiten zu 3,00 €    Euro   51,00

Kopierkosten pro Seite, 69 Seiten zu 0,75 €     Euro   51,75

Nebenkosten pauschal                                      Euro   15,00

insgesamt:                                                        Euro 404,75

zuzüglich Umsatzsteuer:                                   Euro   76,90

insgesamt:                                                        Euro 481,65

Hierauf wurde von Seiten der Beklagten ein Betrag von 201,00 € gezahlt, so dass in Höhe der restlichen 280,65 € ein Zahlungsanspruch besteht.

Verzugszinsen waren im Übrigen erst ab Zugang der erneuten Abtretung gemäß §§ 291, 288 BGB geschuldet. Der Kläger ist erst im Laufe des Rechtsstreits materielle berechtigt geworden, so dass erst mit der Abtretung vom 20.05.2011 ihm ein Zahlungsanspruch zur Seite gestanden hat. Demgegenüber war die ursprüngliche Abtretung vom 02.02.2010 mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Frage der Bestimmbarkeit der Abtretung sowie die Entscheidung des LG Saarbrücken AZ 13 S 68/10 zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. Revisionsentscheidung BGH NJW 2011, 2713). Für eine Korrektur dieses Ergebnisses über § 242 BGB sind keine zwingenden Gründe ersichtlich.

Mangels Kausalität und fehlendem Verzug waren daher auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO).

So, und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste „SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Saarlouis bestätigt neue Abtretung und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (24 C 1813/10 (10) vom 30.09.2011)

  1. Manfred Meuter sagt:

    Wieder einmal ein Urteil aus dem LG-Bezirk Saarbrücken, bei dem die Aktivlegitimation des Sachverständigen bejaht wurde. Die HUK vergißt, dass auch Sachverständige entsprechend der BGH-Rechtsprechung ihre Abtretungserklärungen ändern können. Mit dem neuen Text der Abtretungsvereinbarungen ist damit das Abtretungs-Urteil des BGH hinfällig geworden. Insoweit hat der BGH eben für Klarheit gesorgt. Erfreulich ist, dass das AG Saarlouis die grundlegende Entscheidung des BGH in NJW 2007, 1450 ff zitiert und in seine Urteilsgründe mit aufgenommen hat.
    Grüße
    Manfred

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