Mit Datum vom 08.04.2011 (3 C 4040/10) hat das Amtsgericht Freiburg i. Br. die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 238,02 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und stellt fest, dass der Geschädigte kein Versicherungsangebot von kostengünstigen Mietfahrzeugen annehmen muss, da es sich um einen Sondermarkt handelt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin kann von der Beklagten restliche Mietwagenkosten auf der Basis des Schwacke Auto Mietpreisspiegels 2010 aus abgetretenem Recht verlangen.
Das Gericht schließt sich auch weiterhin der Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts Freiburg an, wonach der jeweils für den Zeitpunkt der Anmietung aktuelle Schwacke Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage für den sogenannten Normaltarif im Landgerichtsbezirk darstellt. Dabei bildet der dort angegebene Tarif denjenigen Tarif ab, der im Falle einer Vermietung nach einem Unfall einem Geschädigten ohne weiteres zugänglich und damit als „normal“ anzusehen ist.
Der Geschädigte war auch nicht gehalten, die Direktvermittlungspreise der Beklagten in Anspruch zu nehmen, denn die Schadensgeringhaltungspflicht gebietet es nicht, sich auf eine Naturalrestitution eines Dritten einzulassen, der eine Sonderverbindung zu einem der Ersatzpflichtigen hat, vielmehr kann der Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens nach § 249 Abs. 2, Abs. 1 BGB Geldersatz verlangen (LG Freiburg, Urteil vom 20.5.2009 3 S 196/09). Dass die Direktvermittlungspreise von den jeweiligen Unternehmen der Beklagten von sich aus angeboten worden sind, steht der Qualifizierung als Sonderverbindung nicht entgegen, denn die Preise gelten nach eigenem Vortrag der Beklagten gerade bei Vermittlung der Anmietung durch die Beklagte.
Schon aus diesem Grunde besteht keine entsprechende Verpflichtung des Geschädigten.
Unabhängig davon greift auch der Hinweis der Beklagten auf die Fallkonstellation zur Erzielung eines Restwertes bei Abrechnung auf Totalschadensbasis nicht durch. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung auch hier enge Grenzen zieht, da nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und ihm diese Stellung ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden darf; insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGH, Urteil vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98 -, zit. nach Juris). Die Rechtsprechung stellt hier strenge Anforderungen an den Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit der Vermittlung reicht nicht aus, vielmehr muss dem Geschädigten das konkrete, bindende Angebot einer Firma vorgelegt werden (vgl. BGH a.a.O.). Dass dies vorliegend geschehen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob grundsätzlich die Firma A. den Geschädigten zum fraglichen Zeitpunkt ein Fahrzeug zum von der Beklagten angegebenen Preis zur Verfügung gestellt hätte.
Auch die von der Beklagten gerügte Anmietdauer ist nicht zu beanstanden, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitraum vom 23.02.2010 bis 02.03.2010 repariert worden ist. Eine vom Geschädigten schuldhaft verursachte Reparaturverzögerung ist nicht ersichtlich, insbesondere ist die Auswahl der Werkstatt nicht zu beanstanden. Das sogenannte Werkstattrisiko trägt grundsätzlich der Schädiger.
Dass dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht anzunehmen. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass ein Mietwagen angemietet worden ist und nicht etwa Nutzungsausfall beansprucht wurde.
Die Beklagte schulde damit restliche Mietwagenkosten in geforderte Höhe von 238,02 €. Wegen der Berechnung auf der Grundlage des Schwacke Auto Mietpreisspiegel 2010 im einzelnen wird auf Blatt 5 der Klagschrift verwiesen.
Zinsen schuldet die Beklagte nach ernsthafter Weigerung weiterer Regulierung seit dem 03.05.2010 aus Verzug, allerdings lediglich in gesetzlicher Höhe, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Freiburg.
In Freiburg gilt auch kein „Gesprächsergebnis“