Mit Datum vom 21.06.2011 (5 C 1139/10) hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 543,46 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, 398 BGB in Höhe von noch 543,46 € verlangen. Der objektiv erforderliche Kostenaufwand im Sinne des § 249 BGB beträgt im vorliegenden Fall 1.043,46 €, so dass nach Abzug der vorprozessual geleisteten Zahlungen in Höhe von 500,00 € ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe der Klageforderung verbleibt. An der Aktivlegitimation der Klägerin besteht keinen Zweifel. Der in seiner Eigenschaft als Eigentümer des verunfallten PKW’s geschädigte A. hat seine gegenüber der Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche betreffend der Mietwagenkosten wirksam – ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor – abgetreten. Die schriftliche Abtretungserklärung vom 04.06.2009 liegt vor.
Die Klägerin ist auch zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung berechtigt, weil der Eintritt des Sicherungsfalles nach der vertraglichen Abrede keine Bedingungen für die Einziehungsberechtigung der Forderung im Außenverhältnis ist. Der Sicherungsnehmer ist zur Einziehung wie auch zu allen anderen Verfügungen und Rechtshandlungen in Bezug auf die Forderung im Außenverhältnis grundsätzlich als Vollgläubiger anzusehen.
Da der Geschädigte einen aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Wesentlichen gerechtfertigten Tarif in Anspruch genommen hat, kommt es nicht darauf an, ob er durch Einholung von Alternativangeboten bei Marktkonkurrenten der Klägerin einen günstigeren Mietpreis für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug hätte erlangen können. Mithin ist es unschädlich, dass der Geschädigte Preisvergleiche bezüglich anderer Mietunternehmen nicht eingeholt hat, obgleich es ihm ersichtlich zuzumuten war – eine konkrete Notsituation lag nicht vor, da der Unfall am xx.xx.2009 sich ereignete und die Mietdauer am xx.xx.2009 begann – Vergleichsangebote einzuholen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Berufungsgerichtes Landgericht Landau -1 S 170/08 – ist der Unfallersatztarif als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, wenn die Besonderheiten dieses Tarifes einen gegenüber dem Normaltarif führenden Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. Im Rahmen der Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifes ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen; vielmehr kann sich die Prüfung im Lichte des § 287 ZPO darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Auf Grund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwandes des Geschädigten gehören. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Forderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz.-Vermieter zu benennen. Nach gefestigter Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts Landau ist es gerechtfertigt, den Normaltarif um eine Pauschale von 20 % zu erhöhen, um den besonderen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den Unfallersatztarif Rechnung zu tragen. Zur Berechnung des Normaltarifes kann der Schwacke-Mietpreisspiegel hinsichtlich des Postleitzahlengebietes des Geschädigten herangezogen werden. Soweit weitere Marktbetrachtungen neben der Schwackeliste erschienen sind – insbesondere eine solche des Fraunhofer Instituts – vermag dies die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels nicht in Frage zu stellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts eine Schätzgrundlage mit Fehlern gegen eine andere Schätzgrundlage mit Fehlern auszutauschen.
Auch im Übrigen ist die Höhe der Mietwagenkosten, wie sie in der Berechnung der Klageschrift zugrunde liegt, nicht zu beanstanden.
Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind in Höhe von 70,20 € ersatzfähig. Dem liegt eine 1,3 Geschäftsgebühr aus der Gebührenstufe bis 600,00 € sowie die geltend gemachten Post- und die Telekommunikationspauschale von 11,70 € zugrunde. Die Verzinsung der Klageforderung richtet sich nach § 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11,713 ZPO.
Soweit das AG Landau i. d. Pf.