Mit Urteil vom 26.04.2009 (5 C 73/09) hat das AG Karlsruhe die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 334,56 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG; 249, 398 BGB noch einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 334,58 € aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2008, den der Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem Fahrzeug, amtlichen Kennzeichen (XXX), unstreitig allein schuldhaft verursacht hat.
Zunächst bestehen gegen die Aktivlegitimation der Klägerin keine Bedenken.
Die Beklagte hat die Vollmacht der den Mietvertrag unterzeichnenden Ehefrau des Unfallgeschädigten selbst nicht bestritten. Sie hat lediglich dargetan, dass ein Vertretungszusatz weder auf dem Mietvertrag noch auf der Abtretungserklärung vorhanden sei.
Das Handeln der Vertreterin ergibt sich jedoch aus den Umständen der Vertragsurkunde, was als Vertretergeschäft im Sinne des § 164 BGB ausreichend ist (Palandt, Kommentar zum BGB, 68. Auflage, § 164 Rdnr. 1). Sowohl der Mietvertrag als auch die Abtretungserklärung an die Klägerin enthalten die Namen des Unfallgeschädigten somit des eigentlichen Anspruchsinhabers. Es ist demnach ohne Zweifel ersichtlich, dass sowohl Mietvertrag als auch Abtretungsvertrag zwischen dem Unfallgeschädigten und der Klägerin abgeschlossen wurde, die Ehefrau für den Unfallgeschädigten diese Erklärungen abgegeben hat. Die Vertretungsmacht der Ehefrau ist insoweit nicht bestritten. Im übrigen wäre die Beklagte auch mit diesem Einwand ausgeschlossen, da sie, ohne diesen Einwand zu erheben, bereits eine Teilzahlung auf die Mietwagenkosten an die Klägerin geleistet hat.
Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Mietwagenkosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges bemisst das Gericht gemäß § 287 ZPO nach dem Normaltarif der Schwacke-Liste 2008.
Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich selbst verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allein noch nicht deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallstation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH Versicherungsrecht 2008, Seite 1370 ff.). Die Klägerin hat hier keinen Unfallersatztarif nach der als Schätzungsgrundlage heranzuziehenden Schwacke-Liste 2008 geltend gemacht, sondern den aufgeführten Normaltarif in Rechnung gestellt.
Das Gericht teil auch nicht die Ansicht der Beklagten, wonach die Schwacke-Liste 2008 als Schätzungsgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO nicht geeignet wäre. Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Schwacke-Liste 2008, insbesondere nicht dahingehend, dass der Fraunhofer Mietwagenspiegel besser geeignet wäre. Die Schwacke-Liste beruht, ebenso wie der Fraunhofer Mietwagenspiegel auf Anfragen an Mietwagenunternehmen, wobei nicht zwingender Weise auf Internetanfragen abzustellen ist, da Unfallgeschädigte nicht verpflichtet sind, Internetangebote einzuholen, die in der Regel auch günstiger sind.
Insoweit teilt das Gericht die Ansicht des Landgerichts Karlsruhe (9 S 312/08), dass die Schwacke- Liste 2008 weiterhin eine geeignete Schätzungsgrundlage bildet.
Die danach von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Mietwagenkosten für das Fahrzeug der Gruppe 5 für den Zeitraum 06.10.2008 bis 14.10.2008 belaufen sich auf einmal Wochenpreismodus 544,50 €; einmal Tagespreismodus 99,00 €. Hiervon in Abzug zu bringen sind 5 % Eigenersparnis, so dass ein Betrag von 611,33 € verbleibt. Hinzu zu addieren Sind die Beträge für Vollkaskomodus eine Woche 132,00 €; ein Tag Vollkaskomodus 22,00 € sowie Zustell- und Abholkosten von 25,00 €. Insgesamt waren damit zu Recht in Ansatz gebracht Mietwagenkosten von 790,33 €. Die Beklagte hat hierauf bereits 455,77 € bezahlt, so dass die restlich geltend gemachten 334,56 € in vollem Umfang zuzusprechen waren.
Soweit das AG Karlsruhe.