Mit Urteil vom 03.04.2009 (263 C 443/08) hat das AG Köln die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 218,41 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten im geltend gemachten Umfang zu. Die Abrechnung der Klägerin in der Klageschrift ist nicht zu beanstanden. Die dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten konnten auch nach der neueren Entscheidung des BGH (vom 13.01.2009 – VI ZR 134/08 -) grundsätzlich auf der Grundlage der Schwacke- Liste 2006 abgerechnet werden. Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, so kann er die dafür erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Dazu ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Daraus folgt, dass der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug mietet, sich, sofern in der konkreten Situation zumutbar, nach den sich in dem maßgeblichen örtlichen Bereich erhältlichen Tarifen zu erkundigen hat. Verhält er sich dementsprechend, so wird er feststellen, dass es auf dem Markt der Autovermieter neben möglicherweise angebotenen Unfallersatztarifen sogenannte Normaltarife gibt. Dies sind unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten für Selbstzahler gebildete Tarife, die – zum Teil erheblich – günstiger als Unfallersatztarife sind. Dementsprechend ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die unfallbedingte Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich sind, nach der neueren, den Parteien bekannten Rechtsprechung des BGH, zunächst der Normaltarif heranzuziehen. Für die Ermittlung dieses Normaltarifs bietet die Schwacke-Liste, deren Werte sich aus Erhebungen ergeben, die bei Mietwagenunternehmern im maßgeblichen Postleitzahlenbereich vorgenommen worden sind, für den Tatrichter im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens eine brauchbare Grundlage zur Bestimmung der erforderten Mietwagenkosten (vgl. hierzu etwa BGH VersR 2008, 699; zuletzt auch für die Schwacke-Liste 2006 Beschluss vom 13.01.2009 VI ZR 134/08). Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet der Fraunhofer-Automietpreisspiegel keine jedenfalls entscheidenden Zweifel an die Eignung der Schwacke-Liste. Sie stellt gegenüber dieser auch keine geeignetere Schätzungsgrundlage dar. Bedenken hinsichtlich ihrer Neutralität bestehen schon deshalb, weil Auftraggeberin für die Erhebungen des Fraunhofer Instituts der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist, so dass diese die Vorgehensweise des beauftragten Instituts vorgeben, jedenfalls beeinflussen kann. So stützt sich die Erhebung des Fraunhofer Instituts zum großen Teil auf Internet-Preise und erfasst damit teilweise Tarife, die eine Vorbuchungszeit voraussetzen, was bei sogenannten Vor-Ort-Tarifen nicht der Fall ist. Sie beschränkt sich insoweit auch letztlich lediglich auf 6 große Anbieter und berücksichtigt damit nicht hinreichend den mittelständischen Markt. Bei der telefonischen Erhebung beschränkt sie sich im Gegensatz zur Schwacke- Liste auf einstellige PLZ-Bereiche und berücksichtigt damit nicht hinreichend den örtlichen Markt. Schließlich erfasst sie auch nur einen zeitlich, hier jedenfalls nicht relevanten Raum (Februar bis April 2008).
Bei der Anwendung der Schwacke-Liste ist dabei abzustellen auf die für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarifkombination unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes (früher: gewichtetes Mittel), d. h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde. Hinzu kommen noch Nebenkosten für Zusatzleistungen, sofern diese im Einzelfalle erbracht worden sind und sofern hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt worden ist. Dies sind insbesondere etwa Aufwendungen für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung, die nach der Rechtsprechung des BGH ungeachtet der Frage, ob der Geschädigte seinerseits eine Vollkaskoversicherung für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug hatte, in vollem Umfang erstattungsfähig sind, mögliche Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie ein Mehraufwand von Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten. Auch für die Höhe der erforderlichen Nebenkosten bildet dabei die Nebenkostentabelle der Schwacke- Liste eine brauchbare Grundlage.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Geschädigte habe erst nach Erhalt ihres Schreibens vom 15.01.2008 (richtig: 17.01.2008), in dem sie ihre Mithilfe bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angeboten habe, bei der Klägerin ein Fahrzeug gemietet. Ungeachtet möglicher von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21.01.2009 geäußerter rechtlicher Bedenken waren die Angaben in jenem Schreiben für den Geschädigten jedenfalls zu wenig konkret, um ihm, der grundsätzlich Herr des Restitutionsverfahrens ist, eine ohne weiteres zugängliche und zumutbare Möglichkeit zu eröffnen, ein Ersatzfahrzeug zu günstigeren Bedingungen anzumieten.
Neben den geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren kann die Klägerin Zinsen gem. §§ 286 ff. BGB geltend machen.
Soweit das AG Köln.
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Friedhelm S.
Hallo alle,
ich lese jetzt seit meinem Praktikum diesen Blog und beteilige mich mit einigen Kommentaren an der Diskussion, möchte aber sagen, dass ich es nicht für möglich gehalten habe, dass die Beiträge und insbesondere die Urteile, die jeden Monat hier eingestellt werden, die Zahl von fast 100 erreichen würden. Meine Hochachtung an alle, die an diesem interessanten Blog beteiligt sind.
Ihre stud.iur. Janine K.