AG München verurteilt mit klaren Worten die Generali Vers.-AG mit Urteil vom 4.10.2010 -341 C 31349/09-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach zwei Urteilen aus Sachsen-Anhalt vom AG Halle /Saale nun einmal wieder ein Urteil aus dem Süden der Republik. Die Richterin der 341. Zivilabteilung des AG München musste sich auf Grund der Klage des Unfallopfers mit den erforderlichen Sachverständigenkosten beschäftigen. In diesem Rechtsstreit hatte die Generali Versicherungs AG als Kfz-Haftpflichtversicherer den Unfallschaden nicht vollständig reguliert, so dass der Geschädigte gezwungen war, die vollen Sachverständigenkosten einzuklagen.   Die Generali Vers AG war der – irrigen – Meinung, das vom Geschädigten vorgelegte Schadensgutachten sei nicht brauchbar gewesen und deshalb müsse es auch nicht ersetzt werden. Dem ist die Richterin – zu Recht – entschieden entgegen getreten. Auch der weitere Einwand, die Sachverständigenkosten seien überhöht, wurde von der Richterin mit zutreffenden Worten abgebügelt. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Vielmehr ist er Erfüllungsgehilfe des Schädigers und dessen Fehler sind ihm gem. §§ 278,  254 BGB zuzurechnen. Der Schädiger muss sich dann eventuelle Ansprüche gem. § 255 BGB analog abtreten lassen und dann gegen den Sachverständigen vorgehen. Auf keinen Fall kann er den Schadensersatzanspruch des Geschädigten einfach schmälern. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Aber offenbar folgt die Generali jetzt auch der unsinnigen Argumentation der HUK-Coburg. Damit muss die Generali aber genauso Lehrgeld zahlen wie die Coburger Versicherung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi

Geschäftsnummer:
341 C 31349/09

Verkündet am 4.10.2010

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

Das Amtsgericht München erläßt durch Richterin …

in dem Rechtsstreit

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte(r):

gegen

Generali Versicherung AG, vertr. durch den Vorstandsvorsitzenden Winfried Spies, Adenauer Ring 7-9, 81737 München

– Beklagte –

wegen Schadenersatz

ohne mündliche Verhandlung im Bürowege

am 4.10.2010 folgendes

Endurteil gemäß § 495a ZPO

I. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger betreffend die Kosten für die Erstellung des Sachverständigen-Gutachtens gegenüber Herrn … , Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüros … , i.H.v. EUR 506,81 freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 70,20 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2010 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte hat den Kläger von den Kosten für die Erstellung des Privatgutachtens des Sachverständigenbüros … aus dem Unfallereignis vom 24.08.2008 in Halle, in Höhe von EUR 506,81 freizustellen.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den infolge des Unfallereignisses vom 24.08..2008 entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der vorgenannten Sachverständigenkosten.

Für die Erstellung des Gutachtens wurden unstreitig EUR 506,81 seitens des Sachverständigen in Rechnung gestellt.

Da der Kläger Vertragspartner und damit Schuldner des Vergütungsanspruchs ist, besteht das für einen Feststellungsanspruch erforderliche rechtliche Interesse.

Der Schädiger hat dem Geschädigten grundsätzlich den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Ersatz zu leisten.

Die Kosten des Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, da vorliegend eine Begutachtung zur Durchführung der Widerherstellung erforderlich und zweckmäßig war.

Diese sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gütachten als unrichtig und zur Schadensregulierung unbrauchbar erweist, es sei denn, dass die Unrichtigkeit auf falschen Angaben des Geschädigten oder auf einem kollusiven Zusammenwirken desselben mit dem Gutachter beruht.

Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.

Das Gericht folgt im Übrigen auch nicht der Auffassung der Beklagten, wonach das Sachverständigengutachten zur Schadensregulierung für den Kläger offensichtlich unbrauchbar gewesen sei.

Der Auffassung, dass ein Austausch der Klappe des Verkaufsstandes auf den ersten Blick nicht erforderlich gewesen soll, schließt sich das Gericht nicht an. Der Privatgutachter … hat in seinem Gutachten aufgeführt, dass die Verkaufsfläche großflächig verwunden sei. Wie die Beklagte einräumt, wurde auch durch den von der Beklagten bestellten Privatgutachter … festgestellt, dass die Verkaufsklappe verzogen war.

Von einem Laien kann nicht verlangt werden, zu erkennen, welche technischen Richtarbeiten erforderlich sind, um einen Schaden zu beheben. Dass ein Austausch nicht erforderlich gewesen sein soll, stand auch nicht aufgrund einer geringen Anstoßgeschwindigkeit fest. Diese Geringfügigkeit wird zum einen bestritten, zum anderen lässt eine Kollisionsgeschwindigkeit keinen zwingenden Rückschluss auf eine mögliche Schadensintensität zu.

Auch mit dem Einwand, dass die Sachverständigenkosten überhöht seien, vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können gegenüber dem Geschädigten nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder aber die Überhöhung derart offensichtlich ist, dass ihm vorgeworfen werden kann, die Rechnung ungeprüft bezahlt zu haben.

Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254, 278 BGB zugerechnet würde.

Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnisß zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezählter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen.

So verhält es sich hier. Dies gilt auch für die neben dem Grundhonorar angefallenen Nebenkosten. Eine Überhöhung ist nicht offensichtlich. Die vorgenommene Mischkalkulation aus an der Schadenshöhe orientiertem Grundhonorar und daneben anfallenden Nebenkosten ist gerichtsbekannt üblich.

Es ist einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und Kostenvoranschläge verschiedener Sachverständigen einzuholen. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Geschädigte sich informieren könnte.

Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.

Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist begründet. Unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes von 506,81 € beträgt die berechtigte. Rechtsanwaltsforderung 70,20 €. Dabei war eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde zu legen (BGH, VI ZR 261/05) zuzüglich Unkostenpauschale.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG München verurteilt mit klaren Worten die Generali Vers.-AG mit Urteil vom 4.10.2010 -341 C 31349/09-.

  1. Stanley Beamish sagt:

    hab schon lange vor,einen Generali-Blog zu gründen:“www.Generalsgrab.de“
    Würde nun so langsam Zeit;wer macht mit?
    –immer wenn er Pillen nahm–

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