LG Wuppertal entscheidet zu den Kosten der Deckungsanfrage mit Urteil vom 17.10.2011 – 2 O 255/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben noch in Nordrhein-Westfalen. Nachfeolgend stellen wir Euch ein Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vor. Dabei  ist aus Verständnisgründen erst das Versäumnisurteil veröffentlicht und dann die Entscheidung der Kammer. Es geht um die Rechtsschutzdeckungsanfrage. Hinzuweisen ist seitens der Redaktion allerdings darauf, dass der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 274/10 – [ = AGS 2012, 152 ] entschieden hat, dass Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur dann vom Haftpflichtversicherer des Schädigers zu ersetzen ist, wenn der Versicherer sich im Verzug befand und sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.  Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab
Das Urteil wurde erstritten und zur Verfügung gestellt durch die Kanzlei Schriewer in Düsseldorf.

Viele Grüße
Willi Wacker

2 0 255/10                                                                 Verkündet am 17.10.2011

Landgericht Wuppertal

IM NAMEN DES VOLKES

Teilversäumnis- und Schlussurteil

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin,

gegen

1. Herrn …

2. Herrn …

3. die Gothaer Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Gothaer Allee 1,50969 Köln,

Beklagten,

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal
auf die mündlichen Verhandlung vom 26.09.2011
durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.763,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.765,23 € seit dem 10. August 2010 und aus 1.881,27 € ab dem 29. November 2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 679,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. November 2010 an Rechtsanwalt … .

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit zur Erlangung von Rechtsschutz entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 101,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. November 2010 an Rechtsanwalt L. S. in  D..

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Mit der Klage macht die Klägerin unter anderem Kostenersatz in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr für die Einholung einer Deckungszusage bei der eigenen Rechtsschutzversicherung geltend.

Die Beklagten sind durch Teilanerkenntnisurteil der Kammer vom 06. Januar 2011 als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Klägerin 2.882,61 € zu zahlen. Gegen die im Termin vom 26. September 2011 nicht erschienenen und ordnungsgemäß geladenen Beklagten hat die Klägerin beantragt im Wege des Versäumnisurteils zu entscheiden,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.763,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.765,23 € seit dem 10. August 2010 und aus 1.881,27 € ab dem 29. November 2010 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu verurteilen, sie von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 679,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. November 2010 an Rechtsanwalt … .

3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von durch außergerichtliche Tätigkeit zur Erlangung von Rechtsschutz entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. November 2010 an Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Düsselthaler Straße 49, 40211 Düsseldorf.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Kosten der Einholung der Deckungszusage nach §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 249 BGB schlüssig dargelegt. Insoweit war daher auch antragsgemäß Versäumnisurteil zu erlassen.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 249 BGB umfasst auch die Kosten der Einholung einer Deckungszusage bei ihrer Rechtsschutzversicherung, allerdings nicht in Höhe einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG, sondern nur in Höhe einer 0,3 Gebühr nach Nr. 2302 der Anlage 1 zum RVG. Der Auftrag zur Einholung einer Deckungszusage beschränkte sich lediglich auf ein Schreiben einfacher Art, wie es sich im Schreiben des Klägervertreters vom 16. September 2010 (Bl. 23 d. GA) an die Rechtsschutzversicherung widerspiegelt.

Streitwert:

bis zum 17. Oktober 2010: 5.765,23 €,

danach 7.646,50 €.

————————–

Ausfertigung

2 0 255/10                                                    Verkündet am 24.04.2013

Landgericht Wuppertal

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau … ,

Klägerin,

gegen

1. Herrn … ,

2. Herrn … ,

3. die Gothaer Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Gothaer Allee 1,50969 Köln,

Beklagten,

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2013 durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 17.10.2011 wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.10.2011 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche auf Schadensersatz geltend.

Am xx.07.2010 kam es gegen 11.20 Uhr in Solingen zu einem Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit dem PKW Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Beklagte zu 2. als Fahrer des zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten PKW Renault Kangoo mit dem amtlichen Kennzeichen … , dessen Halter der Beklagte zu 2. beteiligt waren. Die Klägerin bog dabei aus der Straße Klosterwall kommend nach rechts in die Kölner Straße, wobei das Fahrzeug des Beklagten zu 1. von der Klägerin gesehen in Fahrtrichtung rechts an der Kreuzung zunächst verkehrswidrig vor der dortigen Apotheke parkte. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen, wobei der Klägerin durch das Unfallereignis insgesamt ein Schaden in Höhe von 7.646,50 EUR entstand.

Mit Schreiben vom 29.07.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3. mit Frist zum 09.08.2010 zur Zahlung auf. Die Klage wurde am 29.11.2010 zugestellt. Die Klägerin hatte zunächst einen Schaden in Höhe von 5.765,23 EUR geltend gemacht und mit Schriftsatz vom 18.10.2010 die Klage um 1.881,27 EUR auf den Gesamtschaden von 7.646,50 EUR erhöht.

Die Klägerin behauptet, sie sei ordnungsgemäß nach rechts in einem weiten Bogen in die Kölner Straße abgebogen, als der Beklagte zu 2. das Fahrzeug des Beklagten zu 1. gestartet habe und plötzlich rückwärts gefahren sei.

Durch Anerkenntnisteilurteil vom 06.01.2011 (vgl. Bl. 54 f. GA) hat das Gericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.882,61 EUR zu zahlen.

Am 17.10.2011 hat das Gericht Teilversäumnis- und Schlussurteil erlassen (vgl. Bl. 115 ff. GA) und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.763,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.765,23 EUR seit dem 10.08.2010 und aus 1.881,27 EUR seit dem 29.11.2010 zu zahlen. Überdies wurden die Beklagten verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 679,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.11.2010 an Rechtsanwalt … und die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit zur Erlangung von Rechtsschutz entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 101,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.11.2010 an Rechtsanwalt … . Im Übrigen hat das Gericht die Klage – insoweit rechtskräftig – abgewiesen.

Gegen das am 17.10.2011 zugestellte Teilversäumnis- und Schlussurteil haben die Beklagten unter dem 31.10.2011 rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurückzuweisen und das Urteil vom 17.10.2011 zu bestätigen.

Die Beklagten beantragen,

das Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 17.10.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 2. sei mit dem von ihm gesteuerte Fahrzeug nicht rückwärts gefahren, sondern habe gestanden. Die Unfallörtlichkeit sei sehr eng. Aus den Beschädigungsspuren an den Fahrzeugen ergebe sich, dass die Klägerin zu eng an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. vorbeigefahren sei und es aus diesem Grund zu der Kollision gekommen sei.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Schaden sei – angesichts des verkehrswidrigen Parken des Beklagten zu 2. – von beiden Seiten jeweils zu 50% zu tragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.03.2011 (vgl. Bl. 65 f. GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … , das dieser unter dem 09.08.2012 erstattet hat (vgl. Bl. 77 ff. GA). Der Sachverständige … hat sein Sachverständigengutachten auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 24.02.2012 (vgl. Bl. 144 GA) unter dem 13.06.2012 schriftlich ergänzt (vgl. Bl. 155 ff. GA) und aufgrund des Beweisbeschlusses vom 08.11.2012 (vgl. Bl. 178 GA) in der öffentlichen Sitzung vom 20.03.2013 mündlich erläutert und ergänzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 21.03.2011 (Bl. 63 ff. GA), vom 26.09.2011 (Bl. 107 GA) und vom 20.03.2013 (Bl. 189 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und – soweit noch rechtshängig – vollumfänglich begründet, so dass das Versäumnisurteil vom 17.10.2011 aufrecht zu erhalten war.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Erstattung seines gesamten restlichen Unfallschadens in Höhe von 4.763,89 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu, denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2. das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis allein zu vertreten hat, indem er nicht nur – unstreitig – verkehrswidrig geparkt hat, sondern auch unter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO rückwärts gefahren ist; die von dem Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr tritt vollständig zurück.

I.

1.

Das Verhältnis der Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei können im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind und als unfallursächlich feststehen (vgl. BGH in: NZV 1996, 231 m.w.N.). Den Nachweis, dass das Unfallereignis für einen der Beteiligten unabwendbar war, hat zur Überzeugung des Gerichts keine der Parteien erbracht.

Vorliegend fällt aber dem Beklagten zu 2. ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zur Last, nach dem sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Wegen der besonderen Sorgfaltspflicht spricht gegen den Rückwärtsfahrer der Beweis des ersten Anscheins (vgl. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage, 2012, § 9 StVO, Rn. 69 m.w.N.), den die Beklagten vorliegend auch nicht erschüttern oder widerlegen konnten.

Hinter diesen erheblichen Verstoß gegen die besondere Sorgfaltspflicht tritt die von dem klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurück.

2.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen … zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2. mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. rückwärts gefahren ist.

Der Sachverständige … hat bei seiner Beurteilung den gesamten Akteninhalt berücksichtigt. Er ist dem Gericht aus einer Vielzahl anderer Verfahren als überaus zuverlässiger und sorgfältiger Sachverständiger bekannt. Das Gericht hat das Ergebnis seines Gutachtens einer eigenen eingehenden Überprüfung unterzogen und schließt sich dem Ergebnis an. Der Sachverständige ist bei seiner Beurteilung von den erkennbar zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind überaus nachvollziehbar und schlüssig.

Er hat sich insbesondere auch mit den von den Beklagten vorgebrachten sachverständigen Angaben des Dipl.-Ing. … eingehend auseinandergesetzt und dabei dessen Einwände aus der schriftlichen Stellungnahme vom 21.09.2011 (Bl. 133 ff. GA) und vom 10.10.2012 (vgl. Bl. 176 f. GA) anschaulich und nachvollziehbar beantwortet. So hat er ausgeführt, dass der Sprung in der Intrusionstiefe nicht durch ein Verhaken des Türscharniers des PKW Renault entstanden sein kann, weil es in einem solchen Fall – so denn überhaupt möglich – nicht formschlüssig weiter nach innen gezogen worden wäre, da die hierfür notwendige Querkraftkomponente über eine Bogenfahrt des PKW Opel nicht darstellbar wäre. Zudem ergibt sich für ein solches Verhaken auch angesichts der Maße des Scharniers und des Spalts keinerlei technische Anbindung. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Seitenwand des PKW Opel hochfest und stabiler ist, als der Bereich der Türe.

Zusammenfassend hat er ausgeführt, dass zum einen die sich aus den Beschädigungen ergebende fast zeitgleiche Berührung des PKW Opel im oberen Bereich mit dem linken unteren Türscharnier des PKW Renault und im unterenBereich mit dem Heckstoßfänger wie auch das intensive Schadensbild am PKW Opel Indizien für eine rückwärtige Eigengeschwindigkeit des PKW Renault sind.

Insbesondere wäre durch eine Bogenfahrt nach rechts durch PKW Opel die Intensivierung der Deformation an diesem Fahrzeug zu erklären, nicht jedoch der plötzliche Intensitätssprung der Intrusionstiefe. Dieser ist einzig dadurch erklärbar, dass das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision rückwärts fuhr. Hierfür spricht auch die Eindellung der Seitenwand unterhalb des Tankeinfüllstutzens des PKW Renault, die nur auf eine von rückwärts wirkende Längskraft zurückgeführt werden kann.

Einen Stillstand des PKW Renault zum Zeitpunkt der Kollision konnte der Sachverständige aufgrund dieser Feststellungen sicher ausschließen.

3.

Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Betrages von 5.765,23 EUR aus §§ 286, 288 BGB. Hinsichtlich dieses Betrages befanden sich die Beklagten aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 29.07.2010 in Verzug. Hinsichtlich des weiteren Betrages von 1.881,27 EUR ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB.

Hinsichtlich der – als Teil des Schadensersatzanspruch im Sinne des § 249 BGB als materieller Kostenersatzanspruch grundsätzlich zu ersetzenden – nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 679,71 EUR ergibt sich der Zinsanspruch ebenfalls aus §§ 291, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 3 ZPO.

Streitwert:

bis zum 17.10.2010: 5.765,23 EUR
ab dem 18.10.2010: 7.646,50 EUR
ab dem 06.01.2011: 4.763,89 EUR

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