Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
weil es in Halle / Sachsen-Anhalt so urteilsreich war, soll es mit dem Urteil des AG Halle / Saale auch weitergehen. Nachfolgend daher noch ein weiteres Urteil aus Halle. Dieses Mal war die Klage gegen die ÖSA Versicherung gerichtet. Kurz, knapp und bündig hat die Beklagte was auf die Ohren bekommen.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Halle (Saale)
Geschäftsnummer: 104 C 3020/10
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
Klägerin
gegen
ÖSA Öffentliche Versicherungen Sachsen- Anhalt, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Friedrich Leffler, Am Alten Theater 7, 39104 Magdeburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 30.11.2010 am 23.12.2010 durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus einem Betrag in Höhe von 136,80 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 12.02.2007 bis zum 23.02.2010, nebst weiterer 8 Euro zu zahlen.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.04.2010 zu zahlen.
3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist, soweit noch darüber zu entscheiden war, begründet. Die Nebenforderungen (Zinsen, Mahngebühren für 2 Mahnungen, Gebühren des Prozessbevollmächtigten) rechtfertigen sich aus Verzug. Der Kläger war infolge der wirksamen Abtretung des Schadensersatzanspruches durch den Geschädigten Inhaber der „Restforderung“ aus dem zwischen ihm und dem Geschädigten geschlossenen Vertrages gegen die Beklagte. Diese „Restforderung“ bestand auch.
Das Gericht schließt sich insoweit der Entscheidung des Amtsgerichts Halle vom 13.08.2010 (93 C 1192/10) im Rechtsstreit zwischen dem hiesigen Kläger und dem Geschädigten an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.
War der Kläger Inhaber der Forderung, wurde diese spätestens (gegenüber der Beklagten) mit Schreiben des Klägers vom 01.02.2007 (K 6) zum 11.02.2007 fällig gestellt. Da die Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt ist, befand sich die Beklagte ab dem 12.02.2007 in Verzug, war also verpflichtet den Verzugsschaden des Klägers (Zinsen, 2 Mahnungen, das Beauftragen der klägerischen Prozessbevollmächtigten) zu tragen,
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO.