AG Nürnberg verurteilt die Universa Allg. Vers. AG Nürnberg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.5.2011 – 17 C 2207/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und hier wieder ein Urteil aus Bayern. Dieses Mal aus Nürnberg. Der Amtsrichter hat sich begnügt, mit einem Zahlenwerk sein Urteil zu begründen. Bis auf 12 Euro war die Klage nach Ansicht des Gerichtes begründet. Das Gericht legt zur Angemessenheit die BVSK-Honorarbefragung zugrunde. Lest selbst und gebt Eure kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 17 C 2207/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Universa Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Gerhard Glatz u.a., Sulzbacher Str. 1 -7, 90489 Nürnberg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Richter am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2011 am 12.5.2011 gem. § 495 a ZPO folgendes

Endurteil

I.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139,85 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.3.2011 zu bezahlen.

II.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen,

III.   Die Beklagte trägt 91 %, der Kläger 9 % der Kosten des Rechtsstreits.

IV.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 208,60 € festgesetzt.

Wesentliche Entscheidungsgründe gem. § 495 a ZPO:

Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil (189,85 €) begründet. Der Kläger konnte die ortsübliche Vergütung für Sachverständige abrechnen. Das Gericht bemisst dies nach der BVSK-Liste HB II. Danach konnte der Kläger folgende Positionen in folgender Höhe abrechnen:

Grundhonorar                                         381,00 €
Fahrkosten je km 1,06 € x 25 ergibt         26,50 €
Fotokosten 2,35 € x 13 ergibt                  30,55 €
2/3 Fotosatz 1,80 € x 26 ergibt                46,80 €
Porto/Telefon                                            15,00 €
Schreibkosten 2,80 € x 17 ergibt              47,60 €
Schreibkosten Kopie 1,45 € x 34 ergibt    49,30 €

ergibt                                                      596,75 €
ergibt abzüglich Zahlung 406,90 €          189,85 €.

Soweit weitere Auslagen in Höhe von 12,- € verlangt wurden sind diese nicht geschuldet. Die Klage konnte somit nur in Höhe der oben genannten Positionen erfolgreich sein.

Kosten: § 92 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11 ZPO.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Nürnberg verurteilt die Universa Allg. Vers. AG Nürnberg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.5.2011 – 17 C 2207/11 -.

  1. Alois Aigner sagt:

    Von Universa Versicherung in Nürnberg noch nie was gehört. Ist das auch eine neue Tochter der HUK?

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