Mit Datum vom 15.07.2011 (103 C 127/11) hat das Amtsgericht Bonn die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 462,66 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus Schadensersatzgesichtspunkten einen Anspruch auf Zahlung von 462,66 €.
Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger zum Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verpflichtet.
Nach unbestrittenem Vortrag wurde das Fahrzeug des Klägers am xx.xx.2010 im Rahmen eines Unfalls, der vom Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges alleine verursacht wurde, beschädigt, wodurch eine Reparatur mit einer Dauer von 7 Arbeitstagen erforderlich wurde.
Soweit der Kläger sodann am xx.x.2010 für die Dauer von 10 Tagen, das heisst bis zum xx.xx.2010 einen klassenniedrigeres Fahrzeug anmietete, sind die dafür entstandenen Kosten zu ersetzen.
Für die Berechnung der Mietwagenkosten kann insoweit in zulässiger Weise auf die Schwackeliste als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden, soweit der BGH in ständiger Rechtsprechung diese Schätzgrundlage als geeignet gebilligt hat und zudem die Beklagte keinerlei Einwendungen gegen die Geeignetheit dieser Schätzgrundlage im vorliegenden Fall vorgebracht hat, die geeignet gewesen wären, Zweifel an der Geeigenetheit zu begründen.
Soweit der Kläger im Weiteren Kosten für einen Zusatzfahrer sowie für die Haftungsbefreiung neben den Kosten für Zustellung und Abholung geltend macht, sind auch diese Kosten insgesamt erstattungsfähig. Gleiches gilt für den 20 % Aufschlag, soweit die Anmietung am Folgetag erfolgte.
Insgesamt berechnet sich der Schadenersatzsanspruch des Klägers unter Berücksichtigung der erbrachten Teilzahlung in Höhe von 753,95 € wie folgt:
Grundmietpreis für 10 Tage: 594,96 €
zzgl Haftungsbefreiung: 168,91 €
zzgl. Zustellung/Abholung: 38,66 €
zzgl. 2. Fahrer 100,84 €
zzgl. 20 % Aufschlag aus 594,96 €: 118,99 €
Zwischensumme: 1.022,36 €
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer: 194,25 €
Endsumme: 1.216.61 €
abzgl. erbrachter Zahlung i.H. 753,95 €
Klagesumme: 462,66 €.
Dabei entsprechen die geltend gemachten Mietwagenkosten der Höhe nach den Kosten, die sich unter Zugrundlegung des Wochen- und des Drei-Tages-Tarifes (Modus) zuzüglich der Kosten für die insgesamt erstattungsfähigen Nebenleistungen aus derSchwackeliste 2009 ergeben
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom xx.xx.2010 zur Zahlung bis zum xx.xx.2010 aufgefordert.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Ziffern, 711, 713ZPO.
Soweit das AG Bonn.
Hallo Babelfisch,
die Rechtsprechung des AG Bonn steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Köln. Vgl. hierzu die neuesten Urteile des OLG Köln – 16 U 55/10 -; 16 U 98/10 – und – 16 U 128/10 – sämtlich vom 19.10.2011. Eigentlich ist die Beklagte auch nicht in der Lage, entsprechend der BGH-Rechtsprechung konkrete Nachweise zu erbringen, die entscheidungserheblich sind, die Schwacke-Liste in Zweifel zu ziehen, da die Fraunhofer-Liste an so vielen gravierenden Fehlern leidet, dass man eine mangelhafte Schätzgrundlage nicht gegen eine gravierend schlechtere Austauschen kann. Pauschale Einwände reichen nicht aus.
Mit den drei Entscheidungen dürfte der OLG-Bezirk Köln wohl in fester Schwacke-Hand sein. Damit folgt das OLG Köln auch der letzten BGH-Rechtsprechung.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Leider sind die Kommentare geschlossen unter dem Urteilsbeitrag von virus zu dem Urteil des AG Esslingen. Daher muss ich meine Anmerkungen zu dem Urteil Esslingen hier anbringen.
Das Urteil des Amtsgerichtsdirektors ist entgegen der Auffassung des Autors zutreffend. Es handelt sich um eine Klage aus dem Werkvertragsrecht. Kläger ist der Sachverständige. Beklagter ist der Kunde, der das Gutachten in Auftrag gab. Insofern gilt nicht § 249 II BGB, sondern § 632 BGB. Nach werkvertraglichen Gesichtspunkten kann der Werkunternehmer auch nur das übliche und angemessene Honorar beanspruchen. Wenn der vom Gericht bestellte Sachverständige W. allerdings erklärt, dass nicht vom Werkvertrag umfasste Punkte geprüft wurden, so hat der Kläger mehr begutachtet als es erforderlich war. Der Mehraufwand kann dem Kunden allerdings nicht angelastet werden, weil es sich insoweit um eine aufgedrängte Bereicherung handelt. Folgerichtig prüft der Amtsgerichtsdirektor auch nur § 631 BGB, werkvertragliche Ansprüche.
Dieser Fall hat aber auch gar nichts mit Schadensersatz zu tun.
Ich glaube, der Kläger war nicht gut beraten, in diesem Fall eine Werklohnklage gegen seinen eigenen Kunden zu erheben. Im Wege des Schadensersatzes gem. §§ 823, 249 BGB i.V.m. Bestimmungen der StVO bzw. des VVG wäre das Ergebnis anders gewesen. Dann wäre auch ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht erforderlich gewesen.
Das Urteil ist aus werkvertraglichen Überlegungen nicht zu beanstanden.