LG Mönchengladbach: Nicht Fraunhofer, nicht Mittelwert, sondern Schwacke gilt!

Mit Datum vom 06.08.2010 (5 S 37/10) hat das Landgericht Möchengladbach die Berufung der HDI Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheyd vom 17.03.2010 (11 C 571/09) zurückgewiesen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 617,85 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und schließt Fraunhofer und einen Mittelwert aus beiden Listen aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Mietvertrag geltend. Die Anmietung erfolgte am xx.xx.2008 aufgrund eines Verkehrsunfalls vom gleichen Tag. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 161-162 d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise (617,85 €) stattgegeben. Es hat ausgeführt, die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung sei auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 vorzunehmen. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände seien nicht so gravierend, dass es veranlasst sei, von der Anwendung der Schwacke-Liste abzusehen und auf die von der Beklagten bevorzugte Fraunhofer-Liste zurückzugreifen. Wegen der Kosten für Winterreifen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zur Begründung führt sie an, die Schwacke-Liste sei keine geeignete Schätzgrundlage; es seien die Fraunhofer-Liste bzw. eine von ihr erstellte Liste zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von jedenfalls 617,85 €, die vom Amtsgericht zugesprochen worden sind, aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten haben, § 398 BGB (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009 – 5 S 81/08 – Juris).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2008, 1519) ist es grundsätzlich zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ (im Folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage bedarf aber dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben.

Die Kammer (Urteil vom 14.10.2008 – 5 S 64/08 – Juris) hat in der Vergangenheit mehrfach festgestellt, dass die Schwacke-Liste grundsätzlich eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt. Hintergrund war stets, dass Mängel an ihrer Eignung nicht durch konkrete Tatsachen aufgezeigt worden sind. Es gab insbesondere keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob der „Marktpreisspiegel-Mietwagen in Deutschland“ des Fraunhofer Instituts (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) an die Einwendungen gegen die Schwacke-Liste gerecht wird, da die Anmietung in den damals zu entscheidenden Fällen vor der Erhebung der Daten der Fraunhofer-Liste stattfand (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, a.a.O.). Im vorliegenden Fall muss diese Streitfrage entschieden werden, da die Anmietung zur Zeit der Erhebung der Daten der Fraunhofer-Liste stattfand.

Die Kammer übt das ihr nach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass die Höhe des Normaltarifs auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 geschätzt wird. Denn die Beklagte hat nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass die Schwacke-Liste keine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.

Zu den Vor- und Nachteilen der Listen im Einzelnen:

Die Schwacke-Liste hat den Vorteil, dass sie Internettarife, die mangels konkreter Verfügungsmöglichkeit nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden können, unbeachtet lässt und mit einer Differenzierung über dreistellige PLZ-Gebiete über eine wesentlich größere Datenbasis verfügt.

Es lässt sich nicht feststellen, dass sich der in Rechtsprechung und Literatur erwähnte Nachteil der Schwacke-Liste, nämlich die nicht anonymisierte Abfrage der Daten, derart auf die Höhe der Preise ausgewirkt hätte, dass die Schwacke-Liste für die Schadensschätzung grundsätzlich ungeeignet wäre. Bei der von Schwacke gewählten Erhebungsmethode der nicht anonymisierten Datenerhebung wird vielfach behauptet (vgl. z.B. Richter VersR 2009.1438; VersR 2007. 620), einzelne Autovermieter hätten im eigenen Interesse überhöhte Preise angegeben Diese Behauptung ist spekulativ und bisher nicht durch konkrete Indizien zuverlässig erhärtet worden. Dass die nicht anonymisierte Abfrage maßgeblichen Einfluss auf die Datenerhebung gehabt haben könnte, erscheint zweifelhaft. Denn die Preissteigerung zwischen der Schwacke-Liste 2003 und der Schwacke-Liste 2007 weicht von der üblichen Preissteigerung in diesen Jahren nicht wesentlich ab. In einer Vielzahl der Kammer vorliegenden Schadensfälle liegt die Preissteigerung zwischen der Schwacke-Liste 2003 und der Schwacke-Liste 2007 in einem Bereich von 16% bis 25% und damit unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuererhöhung im Rahmen einer normalen Preissteigerung der Preise im Bereich „Verkehr“ des statistischen Bundesamtes. Zwar gibt es auch vereinzelt deutlich darüber liegende Preissteigerungen, diese rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass insgesamt die Preise der Schwacke-Liste manipulativ hoch angesetzt seien.

In dem Zusammenhang ist auch der Einwand der Beklagten ohne Belang, dass der Schwacke-Liste teilweise Preisinformationen zugrundeliegen, die von Mietwagenorganisationen übermittelt worden sind. Denn die nicht anonymisierte Datenerhebung der Schwacke-Liste lässt deren Eignung zur Schadensschätzung aus oben angegebenen Gründen nicht entfallen. Konkrete Manipulationen werden nicht vorgetragen.

Ebenso ist der Vorwurf, dass die Schwacke-Liste den Marktpreis nicht ermittle, sondern diesen festlege, mangels konkreter vorgetragener Tatsachen unbeachtlich. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Anwendung der Schwacke-Liste verbiete sich im Hinblick auf eine kartellrechtliche Relevanz. Tatsächliche Absprachen von Mietwagenunternehmen werden nicht vorgetragen.

Konkrete Mängel der Schwacke-Liste werden von der Beklagten auch nicht dadurch aufgezeigt, dass sie Alternativangebote aus dem Internet vorlegt, deren Preise deutlich niedriger sind als die der Schwacke-Liste. Gegen die Vergleichbarkeit dieser Internetpreise spricht bereits, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (BGH Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 und Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04). Die Angebote beziehen sich auch auf einen anderen Anmietungszeitraum, so dass nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Geschädigte nach dem Unfall auf ein Fahrzeug zu diesem Preis hätte zugreifen können. Denn es ist davon auszugehen, dass Verfügbarkeit und Preis eines Mietwagens vom jeweiligen Anmietungszeitpunkt abhängen.

Die anonyme Datenerhebung der Fraunhofer-Liste ist zwar grundsätzlich ein methodischer Vorteil. Dieser erscheint aber angesichts der zuvor aufgeführten Gründe nicht so gewichtig, dass deshalb der Fraunhofer-Liste der Vorzug zu geben wäre (so auch OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010, I-25 U 2/10, bisher unveröffentlicht).

Die Fraunhofer-Liste hat im Übrigen weitere Nachteile, so dass sie die Schwacke-Liste im Sinne der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erschüttern kann.

Die Erhebung der Fraunhofer-Liste beruht überwiegend auf der Abfrage von Internettarifen der sechs großen Autovermieter, die in der konkreten Unfallsituation vom Geschädigten – mangels Internetanschluss – nicht ohne Weiteres abgefragt werden können. Hiermit ist zugleich der Vorwurf der fehlenden Repräsentativität verbunden, da die mittelständischen Autovermieter nur unzureichend berücksichtigt worden sind. Hinzu kommt, dass der örtlich relevante Markt bei der Fraunhofer-Liste weniger gut abgebildet wird als bei der Schwacke-Liste. Denn die Erhebungen von Fraunhofer beschränken sich im Wesentlichen auf die zweistelligen PLZ-Gebiete, während die Schwacke-Liste nach drei PLZ-Ziffern differenziert.

Bei der Fraunhofer-Liste fällt außerdem nachteilig ins Gewicht, dass die Datenerhebung auf einer Vorbuchungsfrist von einer Woche beruht, während die Anmietung bei einem Unfall in aller Regel kurzfristig erfolgt (vgl. hierzu Braun zfs 2009, 183, 186). Da die zeitliche Fuhrpark-Planung einen entscheidenden Einfluss auf die Preisgestaltung des Autovermieters hat, besteht die Gefahr, dass die von Fraunhofer ermittelten Preise durch ein untypisches Anmietungsszenario beeinflusst sind. Die ergänzende Untersuchung von Fraunhofer, wonach die Vorbuchungszeiten nur einen geringen Einfluss auf die Preisbildung hätten, beruht auf einer sehr geringen Datenbasis (vgl. Richter a.a.O.) und erscheint für die Kammer daher nicht stichhaltig.

Weiter spricht gegen die Eignung der Fraunhofer-Liste, dass dort nur das arithmetische Mittel genannt wird. Das arithmetische Mittel ist jedoch kein Preis im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 und Urteil vom 19.04.2003 – VI ZR 398/02), sondern nur eine statistische Rechengröße. Die Kammer hat es in der Vergangenheit daher immer für richtig gehalten, den Normaltarif nach dem Modus-Wert (Preis, der jemandem am häufigsten genannt wird, wenn man sich nach Preisen erkundigt) zu ermitteln. Dass in der Schwacke-Liste auch der arithmetische Mittelwert abgelesen werden kann, ist unerheblich. Denn damit trägt Schwacke lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsprechung den für richtig gehaltenen Wert auswählen kann.

Gegen die Verwendung des Modus-Wertes spricht auch nicht das von der Beklagten angeführte Beispiel, dass bei zwei Nennungen von 150 € und acht unterschiedlichen Nennungen zwischen 50 und 60 € der Modus unangemessen hoch bei 150 € liege. Wie bereits ausgeführt, ist das Modus-Verfahren grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage. Unangemessene Ergebnisse im Einzelfall, wie sie von der Beklagten an einem theoretischen Beispiel eingewandt werden, lassen sich aber anhand der in der Schwacke-Liste vorhandenen Angaben zu Anzahl der Nennungen, Durchschnittspreisen sowie höchster und niedrigster Nennung nachvollziehen. Dass im Einzelfall ein Modus nicht den Normalpreis wiedergibt, müsste der Schädiger konkret im Einzelfall darlegen, was nicht geschehen ist.

Gegen die von Fraunhofer erhobenen Preise spricht auch, dass diesen ein Selbstbehalt bei der Vollkaskoversicherung von 750,00 € bis 1.000,00 € zugrunde liegt, während bei Schwacke der Selbstbehalt „üblicherweise bei 500,00 €“ liegt. Da sich die großen Autovermieter eine Haftungsreduzierung durch Aufschläge auf den Grundpreis bezahlen lassen, müssten die Preise bei Fraunhofer um diese Aufschläge bereinigt werden, um mit denjenigen der Schwacke-Liste verglichen werden zu können. Ähnliche Probleme ergeben sich daraus, dass in der Fraunhofer-Liste auch weitere Nebenkosten, die wesentlicher Bestandteil des zu ermittelnden Marktpreises sind (wie Zustellung und Abholung, Zusatzfahrer, Winterreifen etc.), nicht genannt werden, während die Schwacke-Liste eine Nebenkostentabelle bereit hält, in der die Zuschläge abgelesen werden können.

Eine „Kombination“ von Schwacke und Fraunhofer (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 09.10 2009 – 21 S 27/09 – Juris) hält die Kammer deshalb nicht für sachgerecht, weil gegen die Anwendung der Schwacke-Liste keine durchgreifenden Bedenken bestehen und außerdem die Preise beider Listen – wie aufgezeigt – aus methodischen Gründen nicht vergleichbar sind.

Die von der Beklagten vorgelegte eigene Preisliste ist als Schätzgrundlage ungeeignet. Die Datenerhebung lässt sich nicht nachvollziehen. Zudem sind die Angaben sehr pauschal und nehmen keine Rücksicht auf regionale Besonderheiten.

Allerdings ist die Schätzung vorliegend anhand der Schwacke-Liste 2007 und nicht -wie vom Amtsgericht vorgenommen – anhand der Schwacke-Liste 2006 vorzunehmen. Denn die Erhebung der Schwacke-Liste 2007 liegt zeitlich näher am hier zur Rede stehenden Schadensfall. Im vorliegenden Fall ergäbe sich sonst nämlich bei Hinzurechnung der Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007 nach der Schwacke-Liste 2006 ein höherer Betrag als nach der Schwacke-Liste 2007.

Unter deren Anwendung ergibt sich folgende Berechnung:

Schadensfall A. (Plz-Gebiet 412, Klasse 3, 11 Tage):

1 x Wochenpreis: 470,87 €

1 x 3-Tagespreis 236,98 €

1 x Tagespreis 81,04€

pauschaler Aufschlag von 20 %: 157,78 €

1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung: 108,00 €

1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung: 54,00 €

1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 18,00 €

11 Tage Winterbereifung à 15,00 € 165,00 €

Zustellung und Abholung: 50.00 €

Gesamt: 1.341,67 €

abzüglich qezahlter 640,47 €

Restbetrag: 701,20 €

Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach der Schwacke-Liste nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage (OLG Köln NZV 2007, 199).

Die Kammer hält einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif (ohne Voll- und Teilkaskoversicherung) in Höhe von 20 % für angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009, a.a.O.).

Auch die Kosten für die Winterreifen sind erstattungsfähig, unabhängig davon, ob das geschädigte Fahrzeug über Winterbereifung verfügte. Den Autovermieter trifft die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten auch Winterbereifung gehört. Es ist aber nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen als Preisbestandteil des Normaltarifs anzusehen sind. Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die unstreitig durch die Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Preisbestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder – wie vorliegend – Zusatzkosten für Winterreifen in Rechnung stellt, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind (so Landgericht Bonn, Urteil vom 26 06.2009, 15 O 7/09 – zitiert nach JURIS).

Ersparte Eigenaufwendungen nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung sind nicht in Abzug zu bringen, da die Geschädigte klassentiefer angemietet hat.

Da der Betrag von 701,20 €, der sich nach der Schwacke-Liste 2007 errechnet, höher ist, als derjenige, den das Amtsgericht zuerkannt hat, bleibt es bei dem ausgestellten Betrag von 617,85 €. Eine Abänderung zu Ungunsten des Berufungsklägers ist nicht möglich.

Die Zinsforderung ist aus §§ 280, 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO die Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.

Soweit das LG Mönchengladbach.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu LG Mönchengladbach: Nicht Fraunhofer, nicht Mittelwert, sondern Schwacke gilt!

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    eine Berufungsentscheidung des LG MG, die in allen Bereichen überzeugen kann. Insbesondere ist von den Berufungsrichtern zutreffend herausgearbeitet worden, dass seitens der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung, in diesem Falle der HDI, keine konkreten Angaben vorgetragen wurden, die sich entscheidungsbezogen auf die Schwacke-Liste auswirken würden. Die beklagten Versicherer sind dazu auch nicht in der Lage, weil die von ihnen favorisierte Fraunhofer-Liste an noch erheblicheren Mängeln leidet als die Schwacke-Liste, was die Berufungsrichter auch sauber herausgearbeitet haben. Pauschale Einwendungen gegen Schwacke reichen seit der BGH-Rechtsprechung nicht mehr. Es müssen schon konkrete Einwendungen her. Eine Mittelwertbildung verbietet sich auch schon deshalb, weil die Fraunhofer-Werte keine geeignete Schätzgrundlage darstellen. Zwar ist das OLG Hamm da anderer Ansicht. Seine Ansicht überzeugt nicht und ist durch OLG Köln wohl auch schon überholt.
    Insgesamt ein ordentliches Urteil.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

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