Mit Urteil vom 22.12.2008 (1 C 208/08) hat das AG Straubing die R + V Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 598,04 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Rest Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall am xx.xx.2006 in G. geltend. Die Klägerin fordert restliche Mietwagenkosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass aufgrund einer Anmietung eines Mietwagens als Ersatzfahrzeug für das geschädigte Fahrzeug für einen Zeitraum von 10 Tagen Mietwagenkosten in Höhe von 2.032,32 EUR entstanden seien.
Die Beklagte zu 2) hat hierauf unstreitig insgesamt 1.289, — EUR gezahlt.
Die Klägerin selbst habe den Tagespreis für den Mietwagen in Höhe von 133 EUR unter dem Gesichtspunkt der Eigenersparnis um 10 % reduziert, so dass sich ein Tagessatz von 119,70 EUR ergebe. Damit ergebe sich ein von der Klägerin geforderter Gesamtbetrag in Höhe von 1.878,04 EUR, so dass sich unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten zu 2) eine Restforderung in Höhe von 589,04 EUR ergebe.
Die Beklagten tragen im wesentlichen vor, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Mietwagenkosten erforderlich gewesen seien.
Die Klägerin habe keine Angebote eingeholt. Der Klägerin wären bei Einholung von Angeboten deutlich billigere Angebote im ortsüblichen Normaltarif für Selbstzahler zur Verfügung gestanden. Eine Internet-Recherche der Beklagtenseite habe ergeben, dass bei der Autovermietung Europcar in Straubing sowie in Deggendorf für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges für 10 Tage ein Preis in Höhe von 411,76 EUR und für die Anmietung eines derartigen Fahrzeuges beu der Autovermietung Sixt in Landau ein Preis in Höhe von 435,98 EUR ermittelbar gewesen wäre.
Das von der Klägerseite angeführte gewichtete Mittel nach der Schwacke-Preisliste 2006 für den Bereich Straubing im Normaltarif entspreche nicht den Marktverhältnissen, wie sich u. a. aus einer Untersuchung des Fraunhofer Instituts ergeben habe.
Der Klage war stattzugeben, weil die Klägerin einen Anspruch auf Tragung der Mietkosten gegen die Beklagten hat.
Zwar geht der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung, vgl. insofern auch die neuesten Entscheidungen des 6. Zivilsenates des BGH vom 14.10.2008, AZ: VI ZR 210/07 sowie VI ZR 308/07, grundsätzlich davon aus, dass ein Geschädigter als Herstellungsaufwand i. s. des § 249 Abs.2 S.l BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, der ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Die Geschädigte darf im Bereich der Mietwagenkosten aus mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietungeines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen.
Der BGH hat allerdings auch bereits mehrfach entschieden, dass im Rahmen der Bestimmung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten
auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahre 2003 oder aus dem oder aus dem Jahr 2006 durch den Tatrichter zurückgegriffen werden kann. Der BGH hat in dem Urteil vom 14.10.2008, Az: VI ZR 3 08/07 dabei auch entschieden, dass bei einer derartigen Schätzung gem. § 287 ZPO Bedenken gegen eine Schätzgrundlage nicht durch eine Beweiserhebung nachgegangen werden muss, wenn andere geeignete Schätzgrundlagen zur Verfügung stehen.
Die Angriffe der Beklagten gegen die Schwacke-Mietpreisliste sind nach Auffassung des Gerichtes auf Grundlage der bezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung unbehelflich.
Zwar mögen mittlerweile andere Studien, insbesondere des Frauenhofer Institutes vorliegen, das Gericht handelt allerdings nicht rechtsfehlerhaft, wenn es dennoch die Schwacke-Mietpreisliste von 2006 als Schätzgrundlage verwendet.
Die Internet-Angebote, die von der Beklagtenseite eingeholt worden sind, können nicht als Grundlage für eine Fehlerhaftigkeit der Schwacke Mietpreisliste herangezogen werden.
Wie dem Gericht bereits aus anderen Verfahren, in denen auch teilweise Sachverständigengutachten für den örtlichen Mietmarkt in Straubing eingeholt worden sind, bekannt ist, ist die Schwacke-Mietpreisliste für die Region Straubing, insbesondere, was die Preise im Normaltarif betrifft, zutreffend.
Die Beklagtenseite hat durch Nennung der Internet-Angebote nicht substantiiert dargelegt, dass der Klägerin tatsächlich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu den zu gewährenden Bedingungen, insbesondere was den Haftpflichtselbstbehalt betrifft, tatsächlich ein Mietwagen zur Verfügung gestanden hätte. Bei derartigen Internetangeboten handelt es sich zunächst ausschließlich um grundsätzliche Angebote, die in der Regel bloß Mindestpreise darstellen.
Damit ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Klägerin tatsächlich günstigere Angebote zur Verfügung gestanden hätten.
Die von der Klägerin ausgestellte Rechnung ist damit nicht zu beanstanden, die Preise bewegen sich deutlich unterhalb des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels. Die Klägerin hat auch einen 10%igen Abzug für Eigenersparnis vorgenommen. An der Erforderlichkeit der Mietkosten ergeben, sich für das Gericht damit auf der zugrunde zu legenden Schwacke-Mietpreisliste 2006 für Straubing keine Zweifel.
Die weiteren Kostenpunkte betreffend Winterreifen und Haftungsbeschränkung pro Tag sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Beklagten haben unter dem Gesichtspunkt des Verzuges und auch aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht der Klägerin die geforderten Zinsen sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Soweit das AG Straubing.
Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>
Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014
Trotz – oder wegen – OLG München spricht sich >AG Straubing(Bayern) für Schwacke – und damit gegen Fraunhofer – aus. Der Mindermeinung wird daher bei den Untergerichten mit guten Gründen nicht gefolgt.
Friedhelm S.