Mit Datum vom 30.06.2011 (34 C 72/11) hat das Amtsgericht Langenfeld die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 475,24 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer und Mittelwert gelten nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die in örtlicher Hinsicht wegen §§ 20 StVG, 32 ZPO zulässige Klage (der Streitgegenstand betrifft einen Verkehrsunfall, der sich im hiesigen Gerichtsbezirk ereignete) hat auch in der Sache Erfolg. Wegen des Unfalles vom xx.xx.2010 hat die Klägerin aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten (§§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflichtVersG. 115 VVG)
Die gegenüber der schlüssigen Klage erhobenen Einwendungen der Beklagten sind mangels Erheblichkeit nicht geeignet, ihren Abweisungsantrag zu stützen:
Soweit sie sich zunächst gegen die Aktivlegitimation der Klägerin wendet, befindet sie sich mit ihrem Bestreiten im Rechtsirrtum, weil sie damit gegen das sog. Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) argumentieren will. Bekanntlich hat sie vorprozessual eine insofern vorbehaltlose Teilregulierung mit dieser Klägerin durchgeführt.
Welcher Anlass sollte bestehen, diesen Gesichtspunkt nunmehr anders zu sehen, es sei denn, die Beklagte hat rechtsgrundlos gehandelt ?
Letzteres dürfte angesichts der üblichen Regulierungspraxis von Haftpflichtversicherern aber eher ausgesprochen fern liegen.
Was den Streitgegenstand angeht, so stehen im Rahmen der Schadensregulierung mehrere Schätzgrundlagen zur Verfügung: „Schwacke“- Mietpreisspiegel, „Fraunhofer“-Liste und arithmetisches Mittel zwischen diesen beiden Markterhebungen.
Grundsätzlich hat keine Vorrang vor den anderen, und dem Gericht steht ein (pflichtgemäßes) Auswahlermessen zu (§ 287 ZPO).
Dieses Ermessen wird dahingehend ausgeübt, dass die von der Klägerin gewählte Berechnungsmothode Anwendung findet, weil die von der Beklagten geäußerten Bedenken nicht durchgreifend sind und im übrigen gerichtsbekannt ist, dass die „Fraunhofer“-Liste, auf die sie sich stützen will, von der Versicherungswirtschaft veranlasst wurde, mithin der überwiegend interessenorientierte Ansatzpunkt auf der Hand liegt.
Auch ist von Bedeutung, dass die Klägerin ohnehin nur einen ermäßigten Tarif („reduzierter Normaltarif für 6 Tage, also netto ca. 70,76 €) berechnet hat, mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagte dadurch übermäßig belastet wurde.
Diejenigen Bedenken, die von ihr gegen dieses Auswahlermessen angeführt werden, sind mangels rechtlicher Relevanz nicht durchgreifend.
Insbesondere kommt es schon gar nicht darauf an, ob und in welchem Umfang anderweitige gerichtliche Entscheidungen existieren, durch deren Erwähnung nebst Überlassung unzähliger Ablichtungen lediglich das hiesige Verfahren unnötig belastet wird, weil es im Zivilprozess ausschließlich von Bedeutung ist, welches Argument für die jeweilige Rechtsposition stichhaltig ist.
Was die Zusatzkasten angeht, so ist die Klage auch insofern begründet:
Der Zuschlag (20 %) rechtfertigt sich aus den unfallbedingten Mehraufwendungen der Zedentin, diese u.a. deshalb, weil sie in ihrer Kalkulation die Vorhaltung diverser Mietwagen berücksichtigen muss und auch das sog. Quotenrisiko trug, da sie zum Zeitpunkt der Anmietung ja noch nicht wissen konnte, inwiefern vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer reguliert werden würde und – wie im vorliegenden Fall – welche zusätzlichen Kosten auf sie zukommen würden, falls letzteres scheitert.
Zustellungs- und Abholungskosten werden deshalb geschuldet, well es sich um Sowieso-Kosten handelt, denn die Zedentin, die ja nicht mehr mobil war, hätte im Falle dessen, dass sie sich zweimal zur Klägerin hätte begeben müssen, ja auch gewisse Kosten gehabt.
Zusatzkosten für den zweiten Fahrer kommen deshalb in Betracht, weil es sich bei der Geschädigten nicht um eine Alleinfahrerin handelte und sie so zu stellen ist, wie sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hat (erlaubte Mitbenutzung durch ihren Partner: A.).
Was schließlich die Kosten für die Haftungsbefreiung angeht, so beruht deren Erstattungsfähigkeit auf der Überlegung, dass es sich dabei gleichfalls um unfallbedingten Mehraufwand handelt.
Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf dem Schuldnerverzug der Beklagten. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr 11, 711 713 ZPO.
Soweit das Urteil des AG Langenfeld, was den Nagel auf den Kopf trifft.