AG Regensburg verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 6.10.2011 – 5 C 2290/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun wieder ein Sachverständigenkosten-Urteil aus dem Süden der Republik. Nachstehend gebe ich Euch ein Urteil des AG Regenburg bekannt. Beklagte war wieder einmal die HUK-Coburg. Die Ausführungen des Amtsrichters der 5. Zivilabteilung zu der Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen können noch überzeugen. Nicht überzeugund sind die Ausführungen zur Angemessenheit der einzelnen Sachverständigenkostenpositionen. Hier kennt der erkennende Richter nicht die BGH-Rechtsprechung, insbesondere BGH DS 2007, 144, wonach es auf die Angemessenheit im werkvertraglichen Sinne bei Schadensersatzforderungen nicht ankommt. Auffallend ist auch die Arroganz des erkennenden Richters. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Regensburg

Az.: 5 C 2290/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschtands a.G., vertreten durch d. Vorsitzenden, Albertstraße 2, 93047 Regensburg

– Beklagter –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Regensburg durch den Richter am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2011 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte hat an den Kläger 114,65 € nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.1.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat an den Kläger 39,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.8.2011 als Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung und weitere 7,50 € an Mahnauslagen zu bezahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 300,00 € vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 200,00 € vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Nicht zugelassen wird die Berufung des Klägers.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Unstreitig ist, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten am 9.12.2008 gegen 12.15 Uhr auf der … Straße in Unterhollerau allein schuldhaft einen Verkehrsunfall verursachte, in dessen Folge der dem … aus Moosthenning gehörende BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt wurde. Im Auftrage des … hat der Kläger mit Datum vom 16.12.2008 ein Schadengutachten erstellt. Auf der Basis dieses Gutachtens hat die Beklagte den Schaden bis auf die Sächverständigenkosten vollständig reguliert.

Sein Sachverständigenhonorar beziffert der Kläger mit 573,10 € einschließlich Mehrwertsteuer. Es setzt sich zusammen aus dem Grundhonorar in Höhe Von 315,00 €, pauschalen Schreibkosten in Höhe von 25,52 €, einer Telefon- und Portopauschale in Höhe von 20,70 €, einem Betrag von 18,20 € für die 7 Digitalfotos und weiteren 14,56 € für 7 Kopien dieser Fotos, einem Betrag von 10,50 € für Büromaterial, einem Aufwand von 20,00 € für Restwertermittlung und Fahrtkosten in Höhe von 57,12 €. Insgesamt sind dies 481,60 £ netto. Hinzu kömmt die Mehrwertsteuer mit 91,50€.

Am 2.3.2009 unterzeichnete … einen mit „Abtretung (erfüllungshalber) / Zahlungsanweisung“ überschriebenen Vordruck, der die folgende Erklärung enthält:

„Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteillgten Fahrzeuges in Höhe der Gutachtenkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab.“

Ausserdem unterzeichnete … am 18.8.2011 eine weitere „Abtretungsvereinbarung“ mit dem Kläger, in welcherer „seine Ansprüche (…) auf Erstattung der Sachverständigenkosten des Sachverständigenbüro … (…)“ an den Kläger abtrat und diesen darüberhinaus“ hilfsweise“ bevollmächtigte, „die Ansprüche des Herrn … im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen“.

Unstreitig ist, dass die Beklagte auf die Sachverständigenkosten insgesamt 376,11 € bezahlt und im übrigen mit Schreiben vom 13.1.2009 die weitere Regulierung endgültig abgelehnt hat.

Mit der der Beklagten am 18.8.2011 zugestellten Klageschrift vertritt der Kläger die Ansicht, das von ihm berechnete Sachverständigenhonorar sei bezüglich des Grundhonorars und der Nebenkosten angemessen und ortsüblich.

Spätestens die am 18.8.2011 erklärte Abtretung sei wirksam.

Der Kläger  b e a n t r a g t  daher,

die Beklagte zur Bezahlung von 196,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.1.2009 und zur Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechts häng ig keit sowie zur Bezahlung weiterer 30,00 € an Mahnauslagen zu verurteilen.

Die Beklagte  b e a n t r a g t  Klageabweisung.

Zur Begründung trägt sie vor,

das geltend gemachte Sachverständigenhonorar sei sowohl im Grundbetrag als auch in den Nebenkosten überhöht. Mehr als der regulierte Betrag stehe weder dem Kläger noch dem Unfallgeschädigten zu. Die Abtretungen seien im übrigen unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Mündlich verhandelt hat das Gericht am 6.10.2011. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem hierüber angefertigten Protokoll.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

1.

Die Einstandspflicht der Beklagten wegen des im Tatbestand geschilderten Unfallgeschehens ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

2.

Der Unfallgeschädigte hat seinen Schadensersatzanspruch, soweit es um die Erstattung von Sachverständigenkosten geht, auch wirksam an den Kläger abgetreten. Zwar ist nicht bereits die erste Abtretung vom 2.3.2009 wirksam, weil sie keine Aufschlüsselung enthält, welcher der diversen Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten denn nun an den Sachverständigen abgetreten werde, und daher wegen fehlender Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung keine Wirksamkeit entfalten kann, jedoch ist die vom 18.8.2011 stammende zweite Abtretungserklärung in dieser Hinsicht beanstandungsfrei. Diese Abtretungserklärung bezieht sich ausschließlich auf den Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten wegen der von ihm zu tragenden Sachverständigenkosten.

Einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz kann das Gericht in diesem Zusammenhang nicht erkennen.

3.

Zum Sachverständigenhonorar im einzelnen:

a)

Das Grundhonorar liegt zwar im oberen Bereich dessen, was nach der seinerzeit geltenden BVSK-Umfrage als üblich und angemessen angesehen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Regensburg sind aber alle Grundhonorare, die sich im Rahmen des Ergebnisses der jeweiligen BVSK-Umfrage halten, beanstandungsfrei, auch wenn sie sich im oberen Grenzbereich der Umfrageergebnisse bewegen.

Keine einheitlichen Vorgaben macht die Berufungskammer des Landgerichts Regensburg bezüglich der Nebenkosten. Hierzu hat das Gericht im Verfahren 5 C 2934/10 ein Sachverständigengutachten erholt. Danach ergibt sich bezüglich der Angemessenheit und Ortsüblichkeit von Nebenkosten, was folgt:

b)

Bei den Fahrtkosten ist ein Kilometerentgelt von 0,75 € üblich und angemessen. Für die vom Sachverständigen veranschlagten 48 km ergibt dies einen erstattungsfähigen Aufwand von 36,00 €.

c)

Bei den Schreibkosten ist ein Satz von 0,75 € pro 1.000 Anschlägen üblich. Bei durchschnittlich 2.000 Anschlägen pro Seite errechnet sich ein erstattungsfähiges Entgelt in Höhe von 1,50 € für jede maschinengeschriebene Gutachtenseite. Das vorliegende Gutachten besteht aus einem Deckblatt und, abgesehen von dem AUDATEX-Ausdruck zur Reparaturkalkulation, aus 9 maschinengeschriebenen Seiten, was zu einem erstattungsfähigen Betrag von 13,50 € führt.

d)

Bei Kopierkosten ist ein Satz von 0,50 € pro Kopie angemessen. Bei 2 Kopiesätzen für das 14-seitige Gutachten errechnet sich ein erstattungsfähiger Unkostenbeitrag von 14,00 €,

e)

Digitalfotos kosten im hiesigen Gerichtsbezirk üblicherweise 2,00 € pro Stück, während für den zweiten Satz der Digitalfotos ein Preis von 0,70 € pro Stück veranschlagt wird. Bei 7 Fotos ergibt dies 14,00 € für die Originale und weitere 4,90 € für die 2. Ausfertigung.

f)

Für die Restwertermittlung werden Kosten nicht erstattet, Eine online-Abfrage ist zur Restwertermittlung überhaupt nicht erforderlich. Zur Erledigung dieses Auftragsteils genügen einige wenige Telefonate mit örtlichen Restwertaufkäufem, deren Kosten zusammen mit der Pauschale für Büromaterial, Porto und Telefonauslagen mit maximal 15,00 € zu vergüten sind.

g)

Insgesamt errechnet sich danach ein angemessenes Sachverständigenhonorar in Höhe von 412,40 € netto, zuzüglich 78,36 € Mehrwertsteuer, was zu einem Gesamtbetrag von 490,76 € führt.

4.

Da die Beklagte von erstattungsfähigen 490,76 € bereits 376,11 € reguliert hat, muss die Beklagte weitere 114,65 € bezahlen.

Wegen des darüberhinaus geltendgemachten Hauptsachebetrages war die Klage abzuweisen.

5.

Die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung hat der Kläger korrekt errechnen lassen.

6.

Mahnauslagen werden vom Amtsgericht Regensburg, solange nicht konkrete Mehrkosten vorgetragen und belegt werden, nur in Höhe von 2,50 € pro Mahnung anerkannt. Die Anzahl von 3 Mahnungen ist unstrittig. Dem Kläger stehen daher Mahnauslagen in Höhe von 7,50 € als erstattungsfähiger Verzugsschaden zu.

Die Verzinsung ist nach den §§ 286 ff BGB gerechtfertigt. Hinsichtlich der Hauptsache ist der Verzugszeitpunkt (14.1.2009) unstreitig. Verzinsung für die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung kann der Kläger ab Rechtshändigkeit verlangen. Klagezustellung erfolgte am 18.8.2011.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

III.

Grundlage der Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind die §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

IV.

Auf Antrag der Beklagten war die Berufung zuzulassen, weil die Frage eines möglichen Verstosses der Abtretungsvereinbarung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz höchst umstritten ist und der Bundesgerichtshof demnächst über diese Frage befinden muss.

Eine Berufungszulassung zugunsten des Klägers hingegen war nicht geboten. Das Gericht hat die Frage der Wirksamkeit der Abtretungserklärung vom 18.8.2011 zu seinen Gunsten entschieden. Insoweit ist der Kläger also nicht beschwert.

Was die Gutachterkosten angeht, sind die Rechtsfragen im Landgerichtsbezirk Regensburg ausgepaukt. Bezüglich des Grundhonorars ist der Kläger durch die jetzige Entscheidung nicht beschwert. Was die Angemessenheit der Nebenforderungen angeht, hat das Landgericht Regensburg im Berufungsverfahren auf den bereits zitierten Prozess 5 C 2934/10 entschieden, dass die diesbezügliche Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht zu beanstanden ist. Damit ist auch diese Rechtsfrage für den Bereich des Landgerichts Regensburg endgültig geklärt. Der erkennende Richter sieht keine Veranlassung, die immer selben Fragen zur immer wieder erneuten Überprüfung mit immer wieder demselben Ergebnis demselben Gericht vorzulegen. Die ewige Wiederkehr ist kein Qualitätsmerkmal des Rechtsstaates, sondern eine infernalische Horrorvision.

gez.

Richter am Amtsgericht

Verkündet am 06.10.2011

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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13 Antworten zu AG Regensburg verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 6.10.2011 – 5 C 2290/11 -.

  1. Buschtrommler sagt:

    Nur ein Auszug:
    Für die Restwertermittlung werden Kosten nicht erstattet, Eine online-Abfrage ist zur Restwertermittlung überhaupt nicht erforderlich. Zur Erledigung dieses Auftragsteils genügen einige wenige Telefonate mit örtlichen Restwertaufkäufem…..

    Wie der Richter wohl argumentiert wenn es um den Nachweis von RW-Geboten geht…??

  2. Benno sagt:

    Genau.
    1. Wo ist beim Telefonieren der Nachweis der Restwertangebote?
    2. Wer bezahlt die Zeit für „einige wenige Telefonate“?
    Eine komplette und korrekte Restwertermittlung nach BGH-Kriterien erfordert im Schnitt einen Zeitaufwand von 05 – 1 Std. Also nix mit 20 Euro oder so. Die reichen auch nicht für „einige wenige Telefonate“. Auch die Restwertbörsenheinze legen bei 20 Euro richtig drauf. Wer richtig rechnen kann, muss für eine Restwertermittlung mindestens 50 Euro verlangen.
    Früher war das anders. Da wurde der Restwert geschätzt. Kosten = 0 Euro. Dann kamen die Versicherer mit den Restwertbösen und der BGH musste mal wieder Regeln aufstellen. Die Einhaltung dieser Restwertermittlungsregeln erzeugt gegenüber der früheren Schätzung einen Zusatzaufwand, der in Rechnung gestellt werden muss.
    Unter schadensrechtlicher Betrachtung ist die gesamte obige Urteilsbegründung übrigens ein Witz. Setzen 6.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Benno,
    wie ich bereits im Vorwort angeführt habe, leidet das Urteil an erheblichen Mängeln. Sechs würde ich vielleicht nicht sagen, da hinsichtlich der Aktivlegitimation richtige Ansatzpunkte angeführt wurden. Aber ansonsten waren in meinem Vorwort bereits Warnungen ausgesprochen worden. Auffällig ist auch die Arroganz des Richters in Regensburg. Verschiedene hier mitlesende Anwälte kennen ihn. Auch sie haben schon negative Erfahrungen gemacht, die dann aber die Berufungskammer des LG gerade gerückt hat.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. G.v.H. sagt:

    AG Regensburg verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 6.10.2011 – 5 C 2290/11 -.

    Hallo, Willi Wacker,

    ja, das o.g. Urteil ist schon bemerkenswert und bereits die Art und Weise der Formulierung erlaubt Rückschlüsse auf die Unabhängigkeit des Richters.

    Aber einmal abgesehen davon, hat dieser Richter es bisher wohl noch nicht für nötig befunden, sich mit der Materie eingehend bzw. ausreichend sorgfältig zu befassen, wie es in seinem Amt doch wohl erwarten dürfte? Vielleicht ist die hier Beklagte ja gerade auch s e i n e Versicherung und da kommt so ein unverschämter Sachverständiger daher und fordert „ungebührlich“ noch mehr Schadenersatz.

    Das Schlußwort läßt aber allein schon tief blicken und das vom Gericht angesprochene Gutachten kann man schon ohne nähere Kenntnis wohl als grottenfalsch einordnen, denn zur Angemessenheitsfrage in einem Schadenersatzprozeß kann sich ein Sachverständiger überhaupt nicht auslassen und hier wäre es die Pflicht eines berufserfahrenen und serösen Sachverständigen gewesen, das Gericht darauf hinzuweisen. Allenfalls hätten im Nebenkostenbereich Spannbreiten in der Erörterung stehen können und diesbezüglich hat der beauftragte „Sachverständige“ seinen Auftrag wohl gründlichst missverstanden, wobei sich die Frage stellt, ob er zur Ausführung eines solchen Auftrages überhaupt ansatzweise qualifiziert war. Zumindest der vom Kläger beauftragte Rechtanwalt hätte sich auch mit dieser Frage eingehend befassen sollen. Aber vielleicht hat er das ja ohne „Ergebnis“ getan.-

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

  5. SV aus Thüringen sagt:

    Nee, setzen 7! „Wieso 7? Geht doch nur bis 6! Na können Sie mal sehen, wie schlecht Sie sind!“
    So einen arroganten Richter haben wir hier auch, der in seiner Arroganz die Nebenkosten auseinander klamüsert und sich über frühere Urteile seiner Kollegen am gleichem AG hinwegsetzt. Im übrigen auch gegen die HUK wegen SV-Kosten!

  6. L.B. sagt:

    Joa,dös is aber a Schmankerl vom Feinsten.- Könnte fast auch vom AG Coburg kreiert worden sein.

    Mit keinem Wort wird in diesem Urteil der § 249 BGB angesprochen und das aus gutem Grund, wie man sieht. Im § 249 BGB ist nun einmal von der Herstellung eines ganz bestimmten Zustandes die
    Rede und nicht alternativ von der Herstellung irgend eines anderen Zustandes, dem hier in den Entscheidungsgründen das Wort geredet wird.

    Die sog. BVSK-„Erhebung“ hat damit überhaupt nichts zu tun und gibt auch als Schätzgrundlage nichts her, wenn man das Zustandekommen ausreichend durchleuchtet und einmal kritisch hinterfragt, denn ein Qualitätsvergleich von Gutachten ergibt sich daraus gerade nicht und es wird verkannt bzw. ignoriert, dass an erster Stelle eines verkehrsfähigen Gutachtens die Qualität der Beweissicherung von Bedeutung ist und diese wurde durch besagte Erhebung überhaupt nicht umrissen.

    Unabhängig davon sind die Begriffe wie „Üblichkeit“, „Ortsüblichkeit“, „Angemessenheit“ nicht Gegenstand einer schadenersatzrechtlichen Betrachtung, wenn man einmal davon absieht, dass deren Definition in der Regel noch nicht einmal geläufig ist.Und die regelmäßig gerade von der Beklagten angesprochene Frage der ERFORDERLICHKEIT wird ebenso übergangen, wie die Ausführungen der BGH´s und der 32 Berufungsgerichte hierzu.

    Dass den Geschädigten ein Auswahlverschulden bezüglich des beauftragten Kfz.-Sachverständigen treffen könnte,hat das Gericht ebensowenig festgestellt, wie einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Wo ist also die seriöse Basis für dieses Urteil ? Ganz bestimmt nicht in einem in der Sache verfehlten Gutachten, aber auch das wurde vom Gericht offenbar ignoriert bzw. verkannt.

    Man merkt die Absicht und ist verstimmt. Das ist nicht gut für unseren Rechtsstaat. Aber vielleicht ist auch die Qualität des klägerischen Vortrages nicht ganz unschuldig an dem mehr als zweifelhaften Ergebnis.

    Gruß

    L.B.

  7. Christiane sagt:

    AG Regensburg verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse (widerstrebend) aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 6.10.2011 – 5 C 2290/11 -.

    ….“Was die Gutachterkosten angeht, sind die Rechtsfragen im Landgerichtsbezirk Regensburg ausgepaukt.“

    Na, nach den Entscheidungsgründen dieses Urteils wohl ganz bestimmt nicht.-

    Gruß

    Christiane

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Christiane,
    die Rechtsansicht des Amtsrichters dieser Abteilung des AG Regensburg ist allseits bekannt. Selbst wenn er der Klägerseite die Berufung nicht zugelassen hat, hat diese die Möglichkeit der Anschlussberufung, wenn die Beklagte in die Rechtsmittelinstanz geht.
    Die Arroganz des Richters ist abgesehen von seiner Unkenntnis im Schadensersatzrecht nicht zu überbieten.
    Die Rechgtsprechung des LG in Sachen Sachverständigenkosten ist, wie die hier eingestellten Urteile des LG Regensburg zeigen, durchaus ausgestanden, allerdings in einer anderen Richtung wie der Amtsrichter meint. Siehe die Urteilslisten LG Regensburg.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  9. joachim otting sagt:

    Willi Wacker schreibt am 9.11.2011 um 21:16 zum LG Bamberg – Thread:

    „Hallo Netzfundstück,
    das Ergebnis ist zwar bedauerlich, muss aber so hingenommen werden, da immerhin die dritte Gewalt entschieden hat. Im Gegensatz zu anderen Kommentartoren übe ich keine Richterschelte.“

    Das klingt hier aber ganz anders.

  10. G.v.H. sagt:

    Hallo, Herr Otting,

    bekanntlich sind einer Interpretationsmöglichkeit auch hier nicht unbedingt Grenzen gesetzt und ohne jedwede Hemmung hätte ich Ihnen zu Ihrer Bemerkung geantwortet:
    „Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern“, wobei ich die Wortwahl nicht unbedingt negativ gewertet wissen möchte, denn geschwätzt wird auch in positivem Sinne doch heute aus allen Richtungen und aus jedwedem Lager. Und wenn ich alles unkritisch hinnehme und hinter dem Berg halte, um mich in gewissen Kreisen nicht unbeliebt zu machen, verschenke ich bekanntlich schon mal ein Stück der Freiheit, die ich mir aber – ungeachtet jedweder Meinungsäußerung – bewahren möchte und selbstverständlich auch die Freude am Tun. Sie kennen doch sicher auch den Vers aus Goethes Faust II :““Es schaut der Geist nicht vorwärts, nicht zurück. Die Gegenwart allein ist unser Glück.“

    Mit besten Grüßen

    G.v.H.

  11. joachim otting sagt:

    …d’accord.

    Mich amüsierte nur, dem Anderen Richterschelte vorzuwerfen und darauf aufmerksam zu machen, dass das die zu respektierende dritte Gewalt ist, und dann selbst soooo vom Leder zu ziehen.

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    eigentlich bin ich ein ruhiger und zurückhaltender Mensch, der auch in der Regel mäßigend auf herbere Kommentare einwirkt. Aber im Fall des Regensburger Amtsrichters musste es doch einmal heraus. Bereits die 2. Berufungskammer musste sein Urteil 5 C 1163/10 komplett abändern mit Berufungsurteil 2 S 249/10, weil im amtsgerichtlichen Urteil nichts aber auch gar nichts Bestand hatte. Dieser Blog hat über das Berufungsurteil des LG Regensburg berichtet. Wenn ein Richter aber auch gar nichts lernt, dann muss er sich auch gefallen lassen, dass seine Entscheidung kritisiert wird.
    Insbesondere fällt die Ungleichbehandlung der Parteien auf. Der Beklagten wird die Berufung zugelassen, dem Kläger jedoch nicht. Der erkennende Richter beschwert sich darüber, dass immer wieder die bereits ausgepaukten Gesichtspunkte immer wieder vorgebracht werden, dies gilt aber auch für den unsinnigen Vortrag der Beklagten bezüglich des Grundhonorares. Selbst die von der Beklagten beauftragten Sachverständigen rechnen in Relation zur Schadenshöhe ab. Dieses Recht wird aber immer wieder von der Beklagten bestritten. Nur die Urteilsliste dieses Blogs beweist eindeutig, wie regelmäßig die beklagte Haftpflichtversicherung sich immer wieder gebetsmühlenartig diesem Thema widmet.
    Es wird daher augenscheinlich mit zweierlei Maß gemessen, was einem Richter fremd sein müsste, wenn er neutral und unvoreingenommen entscheiden will. Hieran fehlt es jedoch. Auf diese Tatsache habe ich hingewiesen.
    Im übrigen bin ich doch etwas überrascht, dass Sie sich so für die HUK-Coburg einsetzen.

    Das Urteil des LG Bamberg beinhaltet keine richterliche Arroganz. Auch inhaltlich falsche Urteile sind als Ausfluß der dritten Gewalt hinzunehmen. Dafür gibt es ja die Rechtsmittelinstanzen. Aber eine Partei das Rechtsmittel zuzubilligen und der anderen Partei nicht, das grenzt an richterliche Willkür.

    Wenn ich jetzt das neueste Berufungsurteil gegen die HUK-Coburg durch das LG Zweibrücken vom 18.10.2011 – 3 S 3/11 – lese, muss ich sagen, dass die HUK-Coburg nichts, aber auch gar nichts gelernt hat, denn die hier angeschnittenen Punkte sind jetzt sämtlich von der Berufungskammer mit einem sauberen Urteil abgebügelt worden. Damit haben bereits 34 Berufungskammern bundesweit das – unsinnige – Vorbringen der Coburger Firma zurückgewiesen und die Rechte der Unfallopfer gestärkt.

    Amüsieren kann man sich dann nur noch über das gebetsmühlenhafte Wiederholen der Argumente durch die HUK-Coburg.Das hat dann aber auch gar nichts mehr mit Beachtung der Rechtsprechung zu tun.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  13. mindamino sagt:

    Zum Glück sind die Auswirkungen nicht so schlimm.

    Es gibt auch schwachsinnigste Urteile vom bereits aufgeführten AG Coburg und LG Coburg:

    Fahrer A mit PKW mit aufschaukelndem Anhänger verunglückt nachts auf der Autobahn und blockiert diese. Der PKW steht mit Abblendlicht und Warnblinkanlage entgegen der Fahrbahn.
    Ein einige Minuten später eintreffender PKW mit Fahrerin B kann vor der Unfallstelle nicht mehr bremsen und fährt daher in die Leitplanke.

    Gegen A gibt es einen Anscheinsbeweis, dass er seinen Unfall schuldhaft verursacht hat. Wie weiss man nicht aber er muss den Unfall schuldhaft verursacht haben, denn sonst wäre es nicht dazu gekommen. Er haftet daher auch zu 100% für den folgenden Zweitunfall.

    Gegen B als auffahrende PKW-Fahrerin gibt es keinen Anscheinsbeweis, weil man Fahrerin B nicht nachweisen kann zu schnell gefahren zu sein und daher ist auch aus anderen Gründen (fehlen lassen der erforderlichen Aufmerksamkeit) kein schuldhaftes Handeln aber auch keine Haftung für ihren Unfall gegeben.

    http://www.justizkacke.de

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