LG Düsseldorf verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender bzw. ehrverletzender Behauptungen, die zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen geäußert wurden (Az.: 12 O 260/09 vom 11.09.2009)

Wie bereits im Beitrag vom 14.11.2011 dargelegt, versuchen einige Versicherer Kfz-Sachverständige zu diskreditieren, indem man Schreiben an Geschädigte oder deren Anwälte versendet mit dem Hinweis, das Sachverständigengutachten sei nicht prüfbar, unbrauchbar oder wie hier „man könne das Gutachten nicht als Beleg zur Schadensregulierung verwenden“. Die Grundlagen für diese Äußerungen, die u.a. wahreitswidrig sind, beeinträchtigen den  eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kfz-Sachverständigen und stellen einen mittelbaren Boykott sowie eine Kreditgefährdung dar. Des weiteren wird der Sachverständige durch derartige Äußerungen in seiner Geschäftsehre verletzt.

So nachzulesen in der Entscheidung des LG Düsseldorf vom 11.09.2009 (12 O 260/09), mit der die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG zur Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen verurteilt wurde. Interessant bei dieser Entscheidung sind auch die Ausführungen zum Nebenschauplatz Urheberrecht. Der BGH hatte zum Thema Urheberrecht in einem anderen Verfahren gegen die HUK (I ZR 68/08) am 29.04.2010  analog entschieden. Mit dem folgenden Urteil wurde die einstweilige Verfügung vom 06.07.2009 bestätigt.

12 0 260/09                                                   Verkündet am 11.09.2009

Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Herrn …

Antragstellers,

gegen

die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Pfarrer Byns Straße 1, 53121 Bonn,

Antragsgegnerin,

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2009
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von … , die Richterin am
Landgericht … und den Richter …

für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 6. Juli 2009 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, gegenüber Dritten in Bezug auf den Antragsteller und das von ihm erstellte Gutachten Az.: … zu behaupten, zu verbreiten und/ oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

1.

„auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei.“

2.

„Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine konkrete Schadensregulierung ist, genommen.“

wenn dies geschieht wie folgt:

Sehr geehrter Herr … ,

auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei. Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine korrekte Schadenreglierung ist, genommen. Wir können diesen Beleg deshalb nicht als Grundlage für die Schadenermittlung verwenden.

Dennoch wollen wir dem Widerspruch gegen die Weitergabe Rechnung tragen und reichen Ihnen Ihre Unterlagen mit dem Vorschlag zurück, diesen Hinweis entfernen zu lassen. Nach Erhalt des bereinigten Gutachtens/Kostenvoranschlags werden wir eine Prüfung der Schadenhöhe vornehmen.

Eine Honorarzahlung an den Sachverständigen ist uns deshalb zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht möglich.

Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass wir eine Weitergabe für rechtmäßig halten. Unsere Erfüllungsgehilfen werden im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz tätig – eine Weitergabe der Schadenbelege und der darin enthaltenen Daten ist deshalb im Rahmen einer konkreten Schadenreguiierung zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG

Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Antragsteller ist Ingenieur und betreibt ein Sachverständigenbüro für KFZ-Schäden, Bewertungen und Rekonstruktion. In dieser Funktion wurde er von Frau …  beauftragt, einen an einem Kraftfahrzeug eingetretenen Schaden gutachterlich festzustellen. Das daraufhin von dem Antragsteller erstattete Gutachten vom xx.xx.2009 (Bl. 12 -18 GA) enthält auf Seite 5 u.a. den Hinweis:

„An dieser Stelle wird auf die eindeutige Rechts- und Gesetzeslage in Bezug auf das Urheberrecht, auf den Datenschutz, auf die Kalkulationsgrundlage sowie auf die Restwertermittlung hingewiesen.“

Nachdem der Antragsgegnerin das Gutachten zur Schadensregulierung vorgelegt wurde, richtete diese im Rahmen der Schadensregulierung an den Rechtsanwalt der Geschädigten ein Schreiben vom 05.06.2009 (Bl. 19 GA), in dem es u.a. heißt:

„Auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns die Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei. Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine korrekte Schadensregulierung ist, genommen. …“

Mit Schreiben vom 08.06.2009 faxte Rechtsanwalt … dieses Schreiben an den Antragsteller.

Die daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2009 verlangte Unterlassungserklärung gab die Antragsgegnerin nicht ab.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2009 hat die Kammer unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel der Antragsgegnerin antragsgemäß untersagt, gegenüber Dritten in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

1.

„auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei.“

2.

„Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine konkrete Schadensregulierung ist, genommen.“

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt,

Der Antragsteller trägt vor:

Die angegriffenen Äußerungen seien wahrheitswidrig und stellten einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie eine Kreditgefährdung dar. Die beanstandete Äußerung zu 1. beinhalte eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Äußerung zu 2. beinhalte einen betriebsbezogenen Eingriff in das Unternehmen des Antragstellers, weil sie den Eindruck erwecke, dieser habe ein untaugliches Gutachten geliefert und würde die sachgerechte Überprüfung dieses Gutachtens boykottieren.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 6. Juli 2009 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor:

Die angegriffenen Äußerungen beinhalteten zulässige Werturteile. Der rechtliche Hinweis des Antragstellers sei tatsächlich mehrdeutig, verwirrend und missverständlich. Jedenfalls lasse sich aus dem rechtlichen Hinweis die tatsächliche Aussage entnehmen, dass der Antragsgegnerin die Weitergabe des Gutachtens an Dritte untersagt werde. Auch die streitgegenständiiche Aussage zu 2. beinhalte eine zulässige Wertung. Sie sei darauf angewiesen, dass das Gutachten durch weitere externe Sachverständige überprüft werde. Die Äußerung stelle keinen Eingriff in geschützte Rechte des Antragstellers dar, jedenfalls seien sie nicht rechtswidrig und in Wahrnehmung berechtigter Interessen der Antragsgegnerin aufgestellt worden. Zudem handelt es sich um privilegierte Äußerungen im Rahmen eines Rechtsstreits bzw. im Vorfeld eines solchen Rechtsstreits.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist. Zur Verdeutlichung der konkreten Verletzungshandlung ist in den Tenor die Nummer des Gutachtens aufzunehmen, auf die sich die streitgegenständlichen Äußerungen beziehen, und das Schreiben, in dem die Äußerungen gefallen sind, aufzunehmen.

Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, 824 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog ein Unterlassungsanspruch zu, so dass der Verfügungsantrag begründet ist.

I.

Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, es handele sich um sogenannte privilegierte Äußerungen, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, verfängt dies nicht. Im Grundsatz gilt zwar, dass ehrkränkende Äußerungen die der Rechtsverfolgung oder Verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrschutzklagen abgewehrt werden können (BGH NJW 2005, 279 – 283). Außerhalb von gerichtlichen Verfahren finden diese – eine einschneidende Einschränkung des Ehrenschutzes darstellenden – Grundsätze jedoch keine Anwendung (BGH a.a.O.).

In zeitlicher Hinsicht wird der Schutz des Persönlichkeitsrechts ab Einleitung des jeweiligen Verfahrens eingeschränkt, jedoch können Äußerungen im Vorfeld bzw. zur Vorbereitung eines Prozesses privilegiert sein (Diesbach in Götting/Scherz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts 2008, § 34 Rn. 19 m.w.N.). Erforderlich ist aber, dass der beabsichtigte Prozess so konkret und unmittelbar bevorsteht, dass die beanstandete Äußerung ohne weiteres seiner Vorbereitung zugeordnet werden kann (BGH NJW 1995, 397 – 398). Dass ein gerichtliches Verfahren zwischen der Antragsgegnerin und der Geschädigten Stärke bereits anhängig ist oder demnächst anhängig sein wird, wird von der Antragsgegnerin weder behauptet noch ist es ersichtlich. Anwendbar sind diese Grundsätze zwar auch auf Dritte, also an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Personen, und zwar jedenfalls dann, wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann, also ein hinreichender Bezug zum Gegenstand dieses Verfahrens gegeben ist (BGH NJW 2008, 996- 999). Das Äußerungsprivileg kommt gleichwohl dann nicht in Betracht, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist und diese auf der Hand liegend falsch ist oder eine unzulässige Schmähung darstellt (BGH a.a.O. unter Darstellung der Fundstellen in Rechtsprechung und Literatur). Vorliegend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang schon nicht substantiiert dargetan, dass ihre Äußerungen für die Höhe von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten relevant sind.

Durch die beiden Äußerungen wird der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt (§ 823 Abs. 1 BGB sowie in seiner sogenannten Geschäftsehre verletzt (§ 824 BGB).

1.

Als sonstiges Recht geschützt im Sinne des § 823 Abs. 1BGB ist das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Geschützt ist die Fortsetzung der bisher rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit unter Einschluss all dessen, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes als bestehender Einheit ausmacht (Sprau/Palandt, a.a.O., Rn. 127, m.w.N.). Ein betriebsbezogener Eingriff im Sinne einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Betriebs- bzw. einer Bedrohung seiner Grundlage, der sich gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht bloß gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter, liegt vor. Die Antragsgegnerin wendet sich nicht nur gegen die Qualität einer bestimmten Leistung des Antragstellers, sondern hat herabsetzende und geschäftsschädigende Äußerungen in Bezug auf seine generelle Arbeitsweise gemacht, die einem mittelbaren Boykott gleichkommen.

Soweit es um unwahre Tatsachenbehaupten geht, tritt der Schutz nach § 823 Abs. 1 BGB hinter den durch § 824 BGB zurück (Sprau/Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 126 m.w.N.). Diese Regelung schützt die sogenannte Geschäftsehre, also die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen, vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie herbeigeführt werden können (Sprau/Palandt, a.a.O., § 824 Rdnr. 1). Geschützt sind nur die wirtschaftlichen Interessen. Die beanstandete Äußerung muss geeignet sein, die wirtschaftliche Wertschätzung des Betroffenen unmittelbar zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Das ist sie dann, wenn sie geeignet ist, die wirtschaftliche Tätigung des Betroffenen zu gefährden ( a.a.O., Rn. 8). Auch muss sie sich nach ihrer Stoßrichtung unmittelbar mit dem Verletzten in seinem wirtschaftlichen Betätigungsfeld, also der von im ausgeübten Tätigkeit befassen a.a.O.). Dies ist hier der Fall.

2.

Bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen handelt es sich weder um -nachweislich – wahre Tatsachenbehauptungen, noch um – zulässige – Werturteile und/oder Meinungsäußerungen. Entscheidend für die Abgrenzung 6er Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung ist, ob die konkrete Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Dabei wird unter einer Tatsache ein Umstand verstanden, der dem Wahrheitsbeweis bzw. einer Überprüfung darauf, ob wahre Vorgänge geschildert werden oder nicht, zugänglich ist. Demgegenüber ist eine Aussage als Meinungsäußerung einzuordnen, wenn bei der Aussage die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhalts im Vordergrund steht. Anders ausgedrückt, Tatsachen sind durch eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage (BVerfG NJW 2008, 358).

Dabei ist zu beachten, dass sowohl Tatsachenbehauptungen wertender als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten können. Wesentlich ist dann, welches dieser Elemente überwiegt und für den Gesamtcharakter der konkreten Aussage bestimmend ist. Eine Meinungsäußerung liegt bei einem Mischtatbestand dann vor, wenn der Tatsachengehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass sie einen der beweismäßigen Überprüfung unzugänglichen Tatsachengehalt enthält, eine Tatsachenbehauptung, wenn die Äußerung überwiegend durch den Bericht über die tatsächlichen Vorgänge geprägt ist und bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln eines Beweises zugänglich sind (BGH NJW 2006, 830 ff.).

Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung eines allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, stets sind auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 279 – 283).

Zu beachten ist weiter, dass die rechtliche Bewertung von Vorgängen grundsätzlich eine Meinungsäußerung darstellt. Auch dies schließt aber eine Beurteilung der Äußerung als Tatsachenbehauptung wegen des Gesamtzusammenhangs nicht aus. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies zwar darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist sie aber dann zu qualifizieren, wenn sie beim Adressaten die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft. Entscheidend ist der Kontext, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (BGH a.a.O.).

Dies vorangestellt geht die Kammer von Folgendem aus:

a)

Die Äußerung zu 1. stellt eine reine Tatsachenbehauptung dar. Denn ob sich auf einem Schriftstück „der Hinweis befindet, dass uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei“, ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Die Richtigkeit kann ohne weiteres durch Nachlesen überprüft werden. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner rechtlichen Würdigung. Vielmehr wird durch die streitgegenständliche Äußerung unzweideutig der Hinweis wiedergegeben, nicht ein vorhandener Hinweis rechtlich bewertet.

Durch die Äußerung wird der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, § 823 Abs. 1 BGB. Zudem stellt die Äußerung eine Kreditgefährdung gemäß § 824 Abs. 1 BGB dar.

Der Eingriff ist auch widerrechtlich. Dies folgt zwar nicht schon aus der Tatbestandsmäßigkeit der Äußerungen. Denn da es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, reicht der Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Feststellung der Rechtswidrigkeit für sich genommen nicht aus (BGH NJW 2008, 2110 – 2116). Erforderlich ist vielmehr die Feststeilung, ob der Eingriff befugt war oder nicht und zwar unter sorgfältiger Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragsgegnerin und ihres generellen Stellenwertes einerseits und der Intensität der konkreten Beeinträchtigung andererseits hat der Antragsteller die Äußerungen nicht hinzunehmen. Die Kammer hat sich bei der vorzunehmenden Abwägung im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Äußerung ist unwahr, so dass sie schon aus diesem Grund vom Antragsteller nicht hingenommen werden muss und die Antragsgegnerin sich weder auf ihr Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 GG noch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann. Hinzu kommt, dass die hinter dem Verständnis der Antragsgegnerin stehende Einschätzung zumindest aus urheberrechtlicher Hinsicht nicht haltbar ist und dass durch die Äußerung der – unzutreffende – Eindruck erweckt wird, der Antragsteller verweigere sich willkürlich einer Schadensfeststellung im Interesse des Geschädigten, weshalb die von ihm erbrachte Leistung unbrauchbar sei.

Der Antragsteller ist unstreitig Urheber der von dem beschädigten Fahrzeug bzw. der festgestellten Schäden angefertigten Lichtbilder (Bl. 14-16 GA) und somit Inhaber sämtlicher Rechte an diesen Bildern nach §§7, 11 ff., 15 ff., 72, 97 UrHG. Dass mit der Erstellung und Übergabe des Gutachtens an Frau … urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt worden sind, behauptet die Antragsgegnerin nicht. Derartiges ist auch nicht aufgrund sonstiger aus der Akte ersichtlicher Umstände ersichtlich. Es kann daher angenommen werden, dass der Antragsteller Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich der Antragsgegnerin ist. Warum der Antragsteller gleichwohl unter Verzicht auf seine gesetzlich geregelten urheberrechtlichen Ansprüche gehalten sein sollte, der Antragsgegnerin zu gestatten, ohne seine Zustimmung und/oder Zahlung eines entsprechenden Honorars die von ihm gefertigten Fotografien für ausschließlich deren eigene Zwecke zu verwenden, nämlich das Einstellen in eine Internet-Restwertbörse, legt die Antragsgegnerin nicht dar.

Die Antragsgegnerin hat auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten. Einen solchen Anspruch hätte noch nicht einmal der Auftraggeber (so auch überzeugend das Hanseatische OLG in seinem Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 0 242/07 = Bl. 58 – 74 GA). Auch unter dem Aspekt der Einbeziehung des Haftpflichtversicherers in den Schutzbereich des Werkvertrages zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Gutachter ergibt sich daher nichts anderes. Die Rechte der Antragsgegnerin können nicht weiter reichen als diejenigen des Auftraggebers. Tatsächlich ergibt sich mithin eine Beschränkung der Nutzung des Gutachtens und/oder der Lichtbilder aus dem Urheberrechtsgesetzes. Das Begehren der Antragsgegnerin liefe auf die Einräumung einer „in diesem Zusammenhang nicht vorgesehenen“ Zwangsfizenz hinaus.

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Hinweis des Antragstellers sei mehrdeutig und es lasse sich sehr wohl die rechtliche Wertung entnehmen, dass die Weitergabe des Gutachtens an Dritte untersagt werde. Die Antragsgegnerin bringt gerade durch ihre Äußerung nicht zum Ausdruck, dass sie eine entsprechende Wertung vorgenommen hat. Vielmehr stellt sie eine unrichtige Tatsachenbehauptung auf.

Die Abwägung ergibt daher, dass die Äußerung nicht dem Schutz des Artikels 5 Abs. GG genießt.

b)

Hinsichtlich der Äußerung zu 2. gilt Folgendes:

Durch die Aussage, der Antragsgegnerin sei „die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine korrekte Schadensregulierung ist, genommen,“ wird zwar eine Rechtsmeinung mitgeteilt. Diese beruht aber auf der – unwahren – Tatsachenbehauptung, eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte werde untersagt. Eine verkürzte Wiedergabe oder Zusammenfassung eines Sachverhalts, die für sich betrachtet eine bloße subjektive Wertung darstellt, kann durch die Behauptung konkreter und einem Beweis zugänglicher Vorgänge im Kontext inhaltlich ausgefüllt werden und dadurch die Qualität einer Tatsachenbehauptung gewinnen (BGH NJW 2008, 2110 – 2116). Ob dies hier bejaht werden kann, da die tatsächlichen Elemente überwiegen und für den Aussagegehalt maßgeblich sind, kann letztlich offen bleiben. Für dieses Verständnis spricht immerhin, dass diese Behauptung von einem durchschnittlichen und nicht juristisch geschulten Empfänger in dem Sinne verstanden werden wird, der Antragsteller habe ein unbrauchbares Gutachten, also ein solches, dass nicht Grundlage der Schadensfeststellung und Ermittlung der Anspruchshöhe sein kann, erstellt. Sieht man das so, wäre auch diese Äußerung aus den unter a) genannten Gründen, die hier gleichermaßen geltend, als unwahre Tatsachenbehauptung vom Antragsteller nicht hinzunehmen.

Geht man aber von einer Meinungsäußerung aus, so gilt, dass auch durch diese – wertende – Äußerung der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt wird und eine Kreditgefährdung gemäß § 824 Abs. 1 BGB erfährt.

Auch dieser Eingriff ist widerrechtlich.

Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragsgegnerin und ihres generellen Stellenwertes einerseits und der Intensität der konkreten Beeinträchtigung andererseits hat der Antragssteller auch diese Äußerung nicht hinzunehmen. Die Kammer hat sich insoweit im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Meinungsäußerungsfreiheit ist trotz Artikel 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen darf die – im Grundsatz zulässige – abwertende Kritik sich nicht als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstellen. In diesem Fall genießt sie keinen Grundrechtsschutz. Solange die Kritik sachbezogen ist, darf sie allerdings scharf, schonungslos und auch auffällig sein. Eine Schmähkritik liegt hier zwar nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine Art-Boykottaufruf zum Nachteil des Antragstellers – soweit ersichtlich – ohne dass eine kritische Auseinandersetzung mit dessen Standpunkt stattgefunden hätte.

Bei der Abwägung kam es neben dem fehlenden Wahrheitsgehalt der enthaltenen tatsächlichen Elemente entscheidend darauf an, dass sich das Verbot der Nutzung des Gutachtens und/oder der Lichtbilder aus dem Urheberrechtsgesetz ergibt, und nicht aus einer Untersagung der Weitergabe oder Veröffentlichung durch den Antragsteller, weshalb die Äußerung insgesamt unwahr ist und dem Geschädigten gerade kein objektives Bild von dem Vorgehen des Antragstellers vermittelt, sondern ein solches, welches tatsächlich unzutreffend und herabsetzend ist.

Die gegenüber dem Geschädigten aufgestellten Behauptungen kommen einem mittelbaren Boykottaufruf gleich und stellen sich als Herabsetzung der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers gegenüber seinem Auftraggeber, und wegen des möglichen Multiplikatoreffektes – gegenüber potentiellen künftigen Auftraggebern dar. Dass ein Geschädigter mit der Schadensfeststellung keinen Gutachter beauftragen wird, dessen Gutachten von der Versicherung des Unfallgegners nicht akzeptiert wird, liegt auf der Hand. Der Geschädigte weiß, dass er in diesem Fall nicht nur keine zügige Schadensregulierung erfahren wird, sondern auch die durch die Beauftragung veranlassten Kosten nicht erstattet erhält.

Die Abwägung ergibt daher, dass auch diese Äußerung nicht den Schutz des Artikels 5 Abs. 1 GG genießt.

3.

Von einem Verschulden der Antragsgegnerin ist auszugehen (§ 276 BGB).

4.

Die Dringlichkeit bzw. das Eilbedürfnis ergibt sich aus den zeitlichen Abläufen. Das Schreiben von Rechtsanwalt … datiert vom 05.06.2009 und wurde am 08.06.2009 an den Antragsteller gefaxt, der mit Schreiben vom 11.06.2009 die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufforderte. Der Antrag vom 01.07.2009 ist am 06.07.2009 beim Landgericht eingegangen. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass der Antragsteller durch das als Anlage ASt 5 vorgelegte Schreiben vom 16.02.2009 Kenntnis von den streitgegenständlichen Äußerungen erhalten habe, steht dies dem Eilbedürfnis nicht entgegen. Unwidersprochen ist der Antragsgegner gegen dieses Schreiben außergerichtlich vorgegangen. Das neuerliche Schreiben vom 05.06.2009 stellt eine neue Verletzungshandlung dar, die den erforderlichen Verfügungsgrund aufleben iässt

5.

Aufgrund des erfolgten Eingriffs wird die Wiederholungsgefahr für gleichartige Verletzungshandlungen auch außerhalb des Wettbewerbsrechts vermutet (BGH WM 1994, 641). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht beseitigt. Die Antragsgegnerin hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben und überdies zum Ausdruck gebracht, ihr Verhalten auch künftig nicht ändern zu wollen.

III:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.

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4 Antworten zu LG Düsseldorf verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender bzw. ehrverletzender Behauptungen, die zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen geäußert wurden (Az.: 12 O 260/09 vom 11.09.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    man muss natürlich hier anmerken, dass das Schreiben der HUK-Coburg vor dem Urheberrechts-Urteil des BGH abgefasst wurde. Dass die Weitergabe der Lichtbilder nicht zulässig ist ohne Einwilligung des Urhebers hat der BGH im April des vergangenen Jahres entschieden. Das LG Düsseldorf war daher genau auf der Schiene, die später der I. Zivilsenat des BGH beschritten hat.
    Ansonsten eine klasse Entscheidung. Das von der HUK eingelegte Rechtsmittel ist nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen worden. Also eine Pleite der HUK-Coburg auf ganzer Linie.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  2. Alex Ambasser sagt:

    Hi Hans,
    warum bringt ihr dieses Urteil erst jetzt, praktisch nach zwei Jahren? Mit der Argumentation hätte man der HUK doch schon längst einen vor den Bug jagen können.
    Die müssen nämlich einmal erfahren, dass es mit ihren rechtswidrigen Maschen so nicht weiter gehen kann und darf. Da muss einmal durch Gerichte Einhalt geboten werden.
    Das Urheberrechtsurteil war so ein Urteil. Hier ist so ein Urteil. Weitere müssen folgen.
    Macht daher weiter so. Nur bringt solche Urteile etwas früher. Ansonsten danke für die Infos.
    euer eifriger Leser Alex

  3. Nicole S. sagt:

    Vorausschauende HUK-COBURG

    Mal wieder hat diese Versicherung ihr Anschreiben an die Kfz.-Sachverständigen geändert, die sie mit rechtswidrigen Kürzungen der entstandenen Gutachterkosten konfrontiert.

    Sie bezieht sich jetzt schon auf die BVSK-„Erhebung“ 2012, läßt aber nach wie vor bei den vorgenommenen Kürzungen offen, wie sich diese zusammensetzen sollen und behauptet weiterhin -wider besseren Wissens-, dass der Geschädigte bzw. der von diesem beauftragte Sachverständige für die Erforderlichkeit des gekürzten Betrages beweispflichtig sei. Die inzwischen 34 Berufungsurteile ( wahrscheinlich sogar noch weit mehr) und die nach eigenem gusto interpretierte BGH -Rechtssprechung ignoriert diese Versicherung nach wie vor beharrlich, wie auch die Tatsache, dass auch noch andere aktuelle Honorarerhebungen existieren und diese Versicherung sich selbst zum Wert einer solchen BVSK-Erhebung in der Vergangenheit mehr als negativ eingelassen hat. Handelt es sich beim BVSK jetzt nicht doch um den Bundesverband HUKabhängiger Kfz-Sachverständiger, wobei die Freiberuflichkeit den Mitgliedern auch nicht mehr viel nutzt ? Wenn der Kopf rund ist, damit man die Denkrichtung ändern kann, fragt man sich wie es mit der Kopfform dieser Verbandsmitglieder bestellt ist. Kann man hier von vorauseilendem Gehorsam sprechen ? Dabei denke ich auch an die „Nutzungsgebühr“ für Lichtbilder in Höhe von 2,50 €, die dem Kunden dafür berechnet wird, dass die gegnerische Versicherung die Fotos zur Restwertoptimierung ins Internet stellen darf, aber der Kunde diese „Freigabesignal“ bezahlt.
    Für mich nach wie vor ein hinterhältiger und unerhörter Vorgang, der nicht gerade für die Seriösität eines unabhängigen und qualifizierten Kfz.-Sachverständigen spricht.

    Mit freundlichem Gruß

    Nicole S.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Nicole S.
    zu der falschen Behauptung der HUK-Coburg, dass der Geschädigte für die erforderlichkeit der Sachverständigenkosten beweispflichtig sei, passt doch das Urteil des LG München I vom 1.9.2011 – 19 S 7874/11 -, über das der CH-Blog berichtet hat. Das LG München I hat zutreffend entscheiden, dass den Geschädigten hinsichtlich der erforderlichen Honorarhöhe keine Beweislast trifft. Das ist auch richtig. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, indem ere das Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen vorlegt. Wenn der Schädiger meint, die Sachverständigenkosten seien der Höhe nach nicht erforderlich, so muss er darlegen und beweisen. Also die HUK muss mit ihrer bewußt unrichtigen Rechtsansicht vorsichtig sein, denn irgendwann wird sie davon selbst erschlagen. Selbst der BGH hat der HUK-Coburg bereits ins Versicherungsstammbuch geschrieben, dass ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II 1 BGB erstattet verlangt werden kann (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450).
    Aber man sieht, dass sich die HUK-Coburg bewußt über BGH-Urteile und Gesetze, die die Beweislast eindeutig regeln, schlichtweg hinwegsetzt. Eine solche Versicherung muss auch im Hinblick auf den 30.11. an den Pranger gestellt werden.
    Wann schreitet endlich die Aufsichtsbehörde ein?
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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