Mit Urteil vom 05.02.2009 (4 S 148/08) hat das LG Dortmund die beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.704,53 € zzgl. Zinsen verurteilt. Grundlage des Urteils waren drei Schadenfälle. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus den drei streitgegenständlichen Verkehrsunfällen über die außergerichtlich erfolgten Zahlungen hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch i.H.v. 1.704,53 € aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. §§ 249, 398 BGB zu. Bezogen auf den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag war der Klägerin entsprechend ein weiterer Schadenersatzanspruch i.H.v. 865,54 € zuzusprechen.
Dem Grunde nach ist unstreitig, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten für jeden der drei hier abgerechneten Verkehrsunfälle jeweils in vollem Umfang haften.
Die nunmehr der Berechnung der Höhe der i.S.d. § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten zugrunde gelegte Schwacke-Liste 2003 ist als Schätzgrundlage zur Berechnung des Anspruchs geeignet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und wurde auch obergerichtlich bestätigt. Dem steht nicht entgegen, dass es daneben auch andere Grundlagen gibt, die als Schätzgrundlage geeignet sein mögen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Berechnung des ersatzfähigen Schadens dagegen nicht darauf an, ob es möglicherweise einzelne günstige Anbieter gibt. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, das günstigste Angebot zu recherchieren und anzunehmen, sondern er darf die Aufwendungen tätigen, die er für erforderlich halten durfte. Mietwagenkosten, die sich auf Basis der Schwacke-Liste 2003 berechnen, gehören zu den Aufwendungen, die der Geschädigte für erforderlich halten durfte. Dies gilt auch dann noch, wenn auf den Normaltarif ein Aufschlag von – wie hier erfolgt – pauschal 20 % vorgenommen wird, da dieser Aufschlag zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistung bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen ist. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Mittlerweile legt die Kammer sogar die Schwacke-Liste 2006 zugrunde.
Für den Schadensfall (1), Geschädigter F., beläuft sich der auf den Mietwagen entfallende, gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu erstattende Schadenersatz auf die insgesamt geltend gemachten 1.931,40 €. Nach Abzug der außergerichtlich bereits geleisteten 1.423,40 € waren der Klägerin daher noch weitere 508,00 € zuzusprechen.
Entgegen den Darlegungen in dem angefochten Urteil war hier keine Eigenersparnis von 10 % in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet hat. Dieser Vortrag ist unwidersprochen geblieben und damit unstreitig.
Im Einzelnen berechnet sich daher der erstattungsfähige Schaden auf Basis der Schwacke-Liste 2003 wie folgt:
1. Fall, PLZ 5321, Gruppe 2
N-Tarif Schwacke 2003
Wochentarif, 319,00 €: 2x 638,00 €
3-Tagestarif, 195,00 €: 2x 390,00 €
1-Tagestarif, 71,00 €:0
insgeamt 20 Tage
kein Abzug Eigenersparnis, da
Fahrzeug aus tieferer Gruppe 0,00 €
Zwischensumme: 1.028,00 €
Inflationsausgleich, 3 Jahre á 2 % 61,68 €
Zwischensumme: 1.089,68 €
Aufschlag 20 % 217,94 €
Zwischensumme: 1.307,62 €
zzgl. Vers.
Wochenpreis Teilkasko, 56,00 €
Wochenpreis Vollkasko, 119,00 € 238,00 €
3-Tages-Preis Teilkasko, 24,00 €
3-Tages-Preis Volikasko, 51,00 € 102,00 €
Tagespreis Teilkasko, 8,00 €
Tagespreis Vollkasko, 17,00 €
Vermietung außerhalb der Öff.-Z. 62,00 €
zzgl. 2. Fahrer, pro Tag 10,00 € 200,00 €
Zwischensumme NK 602,00 €
Inflationsausgleich, 3 Jahre á 2 % 36,12 €
Zwischensumme NK 638,12 €
Summe: 1.945,74 €
tatsächliche Rechnung: 1.931,40 €
hierauf gezahlt: 1.423,40 €
offen vor l. Instanz: 503,00 €
Da damit schon auf Basis der Schwacke-Liste 2003 mit 1.945,74 € ein höherer Betrag hätte geltend gemacht werden können als tatsächlich geschehen, beläuft sich der erstattungsfähige Schaden auf die geltend gemachten 1.931,40 €.
Für den Schadensfall (2), Geschädigter X. beläuft sich der auf den Mietwagen entfallende, gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu erstattende Schadenersatz auf 444,35 €. Dieser berechnet sich auf Basis der Schwacke-Liste 2003 wie folgt:
PLZ 533, Gruppe 2
N-Tarif Schwacke 2003
Wochentarif, 319,00 €
3-Tagestarif, 195,00 €: 1x 195,00 €
1-Tagestarif, 71,00€: 1x 71,00 €
insgeamt 4 Tage
kein Abzug Eigenersparnis,
da Fahrzeug aus tieferer Gruppe, 0,00 €
Zwischensumme: 266,00 €
Inflationsausgleich, 3 Jahre á 2 % 15,96 €
Zwischensumme: 281,96 €
Aufschlag 20 % 56,39 €
Zwischensumme: 338,35 €
zzgl. Vers.
Wochenpreis Teilkasko, 56,00 €
Wochenpreis Vollkasko, 119,00 €
3-Tages-Preis Teilkasko, 24,00 €
3-Tages-Preis Vollkasko, 51,00 € 51,00 €
Tagespreis Teilkasko, 8,00 €
Tagespreis Vollkasko, 17,00 € 17,00 €
Zustellen / Abholen pauschal, je
16,00 32,00 €
kein 2. Fahrer, vgl. Vertrag 0,00 €
Zwischensumme NK 100,00 €
Inflationsausgleich, 3 Jahre á 2 % 6,00 €
Zwischensumme NK 106,00 €
Summe: 444,35 €
Entgegen dem Ergebnis des angefochtenen Urteils ist der Anspruch der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu kürzen. Die Klägerin hat keine Aufklärungspflicht verletzt. Eine solche Pflicht bestand im vorliegenden Fall schon allein deshalb nicht, da der in Ansatz gebrachte Tarif jedenfalls nicht deutlich über dem Normaltarif liegt.
An dieser Stelle sei zudem die Anmerkung erlaubt, dass eine etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht sicher nicht zu einer Anspruchskürzung auf 0,00 € führen würde. Maximaler Schaden aus der Verletzung einer Aufklärungspflicht wäre die Differenz zwischen einem erstattungsfähigen Tarif und einem etwaigen überhöhten Tarif.
In Abzug zu bringen war bei dem Schadensfall B. allerdings der in Rechnung gestellte 2. Fahrer. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags war explizit nur der geschädigte F. B.als Mieter und damit Fahrer in den Mietvertrag eingetragen. Daneben war ausdrücklich vereinbart, dass die Überlassung des Fahrzeugs an nicht aufgeführte Personen untersagt war.
Für den Schadensfall (3), Geschädigter M., beläuft sich der auf den Mietwagen entfallende, gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu erstattende Schadenersatz auf 752,18 €.
Entgegen den Darlegungen in dem angefochten Urteil war auch hier keine Eigenersparnis von 10 % in Abzug zu bringen. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin schon in der Klageschrift vorgetragen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet hat. Dieser Vortrag ist unwidersprochen geblieben und damit unstreitig. Der ersatzfähige Schaden berechnet sich auf Basis der Schwacke-Liste 2003 wie folgt:
PLZ 531. Gruppe 4
N-Tarif Schwacke 2003
Wochentarif, 359,00 €: 1x 359,00 €
3-Tagestarif, 219,00 €
1 -Tagestarif, 79,00 €: 1 x 79,00 €
insgeamt 8 Tage
kein Abzug Eigenersparnis,
da Fahrzeug aus tieferer Gruppe, 0,00 €
Zwischensumme: 438,00 €
Inflationsausgleich, 3 Jahre á 2 % 26,28 €
Zwischensumme: 464,28 €
Aufschlag 20 % 92,86 €
Zwischensumme: 557,14 €
zzgl. Vers.
Wochenpreis Teilkasko, 48,00 €
Wochenpreis Vollkasko, 133,00 € 133,00 €
3-Tages-Preis Teilkasko, 24,00 €
3-Tages-Preis Vollkasko, 57,00 €
Tagespreis Teilkasko, 8,00 <:
Tagespreis Vollkasko, 19,00 € 19,00 €
Zustellen / Abholen pauschal, je 16,00 32,00 €
kein 2. Fahrer, vgl. Vertrag 0,00 €
Zwischensumme NK 184,00 €
Inflationsausgleich, 3 Jahre á 2 % 11,04 €
Zwischensumme NK 195,04 €
Summe: 752,18 €
In Abzug zu bringen war auch hier der in Rechnung gestellte 2. Fahrer. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags war explizit nur der geschädigte H. als Mieter und damit Fahrer in den Mietvertrag eingetragen. Daneben war ausdrücklich vereinbart, dass die Überlassung des Fahrzeugs an nicht aufgeführte Personen untersagt war.
Soweit das LG Dortmund.
Hallo Babelfisch,
obwohl in der Nachbarschaft (Wuppertal und Düsseldorf) Urteile pro Fraunhofer ergangen sind, die nach diesseitiger Ansicht jedoch als Mindermeinung angesehen werden müssen, entscheidet das LG Dortmund pro Schwacke. Im Ruhrpott herrscht daher Schwacke vor.
MfG
Willi Wacker