LG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.01.2008 (10 O 110/07) hat das LG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.775,30 € zzgl. Zinsen verurteilt. Zur Verhandlung standen 16 Schadenfälle. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und – nach der erklärten Teilklagerücknahme – ganz überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs.1,17 Abs.1 StVG i.V.m. § 3 Nr.1 PflVG, §§ 249 ff, 398 BGB in Höhe eines Betrages von 2.775,30 €.

Wegen der Höhe des Betrages wird zunächst auf die Anlage zu diesem Urteil Bezug genommen. Hiervon ist noch der Restsaldo des Falles Nr.2 in Höhe von 90,60 € in Abzug zu bringen, so dass sich ein Anspruch in der tenorierten Höhe ergibt.

Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den erforderlichen Herstellungsaufwand  ersetzt verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621; BGH NJW 2006, 2693), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, juris, Rz. 9).

Die vom Beklagten gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2006 erhobenen Bedenken teilt die Kammer nicht. Die diesen Bedenken zu Grunde liegende Annahme, der Mietpreisspiegel enthalte enorme Preissteigerungen, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurückzuführen seien, ist der Kammer nicht nachvollziehbar. Es sind auch mit Rücksicht auf die von der Eurotax-Schwacke GmbH in ihrer Stellungnahme vom 14.03.2007 dargelegten Vorgehensweise bei der Ermittlung der im Spiegel anhand der Vorgaben des Bundeskartellamtes ausgewerteten Preise keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich etwa im Mietpreisspiegel 2006 enthaltene Preisveränderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren.

Die Kammer hält hinsichtlich der streitgegenständlichen Unfälle, soweit diese sich am 06.07.2005 oder später ereignet haben (Fälle 3-16), auch die Ausgabe 2006 der Schwackeliste für die geeignete Schätzungsgrundlage. Hinsichtlich dieses Zeitrahmens liegt der Erhebungszeitraum für die Ausgabe 2006 im April/Mai 2006 zeitlich näher als der der Ausgabe 2003 zugrunde liegende frühere Erhebungszeitraum. Lediglich für die Unfälle im Juni 2004 (Fälle 1 und 2) erscheint die Ausgabe 2003 aufgrund der größeren zeitlichen Nähe als das geeignetere Anknüpfungsmedium. Rechnet man den Unfall Nr.2 (Mm) mit den Zahlen aus der Schwackeliste 2003 entsprechend dem der Anlage zu diesem Urteil zugrunde liegenden Muster, ergibt sich – wie auch schon für den Fall Nr.1 – eine Überzahlung der Beklagten, so dass der insoweit in die Klageforderung eingestellte Restbetrag von 90,60 € in Abzug zu bringen ist.

Der Geschädigte verstößt allerdings hoch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem „Normaltarif“‚ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621, 2622). Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nach Ansicht der Kammer nicht mehr grundsätzlich in Streit. Selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erkennt an, dass bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. Ziffer 4. des Ergebnisprotokolls der Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) und GDV vom 29.09.2006).

Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (so BGH, Urteil vom 13.06.2006. VI ZR 161/05, Juris, Rz. 9).

Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer  Normal-Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377 , 384; BGHZ 163, 19 , 24 f.; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – aaO, 671; vom 4. April 2006 – VI ZR 338/04 – und vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die die Klägerin die Beweislast trägt.

Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163,19 , 24 f.; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – a.a.O.: vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – a.a.O.; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 -) kommt es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten und insofern darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre.  Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Nicht ausreichend ist es, dass die angefragte Mietwagenfirma nur einen Tarif kennt. Je nach Lage des Einzelfalls kann es auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei „auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten“, rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

Vorliegend hat die Kammer den erstattungsfähigen Aufwand für die Mietwagen nach vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO wie folgt ermittelt:

Ausgehend vom Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreis-Spiegel 2006 ergibt sich für die Fälle 3-16 jeweils der aus der Anlage ersichtliche Aufwand. Hierbei wird der Modus, also das -gewichtete Mittel, zur Grundlage der Schätzung gemacht. Des weiteren sind die degressiven Tarife, nicht allein Tagestarife, zugrunde zu legen.

Die Kammer schließt sich insoweit der zutreffenden Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 02.03.2007, BeckRS 2007 04025) an, wonach einmal bereits nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich der Unfallgeschädigte nach der voraussichtlichen Reparaturdauer erkundigen und diese auch einigermaßen zuverlässig erfahren wird, so dass ihm die Inanspruchnahme einer Pauschale möglich ist. Bei einer absehbar mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte schon auf Grund seiner Schadensminderungspflicht gehalten, günstigere Pauschalen in Anspruch zu nehmen, Darüber hinaus sind auch in dem Fall, dass sich die zunächst ins Auge gefasste Mietzeit als zu kurz oder zu lang erweise, keine schutzwürdigen Interessen des Mietwagenunternehmens ersichtlich, die dagegen sprechen, im Nachhinein auf der Basis günstigerer Mehrtagestarife abzurechnen. Dies gilt aus Sicht der Kammer jedenfalls angesichts des Umstands, dass ein etwaiger Mehraufwand durch den – wie nachfolgend begründet – zu gewährenden pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif hinreichend abgegolten sei (so auch OLG Köln, a.a.O.),

Weiter stellt die Kammer bei der Schätzung weiterhin auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) und nicht auf das im neuen Schwacke-Automietpreis-Spiegel angeführte arithmetische Mittel ab. Der Modus bezeichnet den Wert der tatsächlich ermittelten Angebotspreise, der im jeweiligen Postleitzahlengebiet am häufigsten genannt worden ist. Das arithmetische Mittel bildet nicht einen tatsächlichen Angebotspreis ab, sondern einen aus der Anzahl der Nennungen errechneten Durchschnittspreis (vgl. Seite 4 des Schwacke-Automietpreis-Spiegels). Nach Ansicht der Kammer bildet der Modus-im Verhältnis zum arithmetischen Mittel mit größerer Wahrscheinlichkeit den marktgerechten Preis ab, da dass arithmetische Mittel als theoretischer Durchschnittswert immer von sog. Ausreißern abhängig ist. Zudem dürfte der Modus als der im PLZ-Gebiet am häufigsten genannte Wert den Preis darstellen, der sich aus der Konkurrenzsituation mit anderen am örtlichen Markt vorhandenen Mietwagenunternehmen bei der Preisbestimmung entwickelt hat.

Die Kammer hält es nicht für angemessen, von den Kosten der 2. Woche der Anmietung einen Abschlag deshalb zu machen, weil sich die Mietkosten bei zunehmender Mietdauer reduzieren. Insofern ist der Degression der Kostenentwicklung bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass man grundsätzlich den (voraussehbar) günstigsten Normaltarif durch Inanspruchnahme der Mehrtagespauschalen ermittelt. Auch im Normaltarif dürfte die Bildung von Mehrtagespauschalen die Regel sein. Außerdem ist die Klägerin – wie jeder andere Autovermieter auch – bei der Preiskalkulation nicht gehalten, sämtliche Kostenvorteile an den Kunden weiterzugeben.

Die Kammer hält – wie erörtert – an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach auf diesen Normaltarif zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen ( z.B. Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, Vorhaltung eines Notdienstes u.a.) ein Aufschlag von 20% zu machen ist.

Weiter erstattungsfähig sind die jetzt noch geltend gemachten Nebenkosten. Diese sind nicht konkret abzurechnen, sondern ebenfalls auf der Basis der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreis-Spiegel zu ermitteln. Die Kammer ist wie das Oberlandesgericht Köln der Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Klägerin einerseits auf eine Abrechnung zu dem geringeren Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu verweisen, andererseits aber die bei einer solchen fiktiven Abrechnung mögliche Berechnung von Kosten für ohne Wahlmöglichkeiten des Kunden und/oder zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellte Zusatzleistungen zu verweigern (OLG Köln, a.a.O.). Dabei ist jedoch der vorgenannte pauschale Aufschlag auf den Normaltarif der Mietkosten nicht in gleicher Weise auf die Nebenkosten vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit sich die besonderen Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen, die eine Tariferhöhung beim Mietpreis rechtfertigen, auch hinsichtlich der Nebenkosten auswirken (so auch OLG Köln, a.a.O.).

Angesichts der vereinbarten Haftungsfreistellung sind die insofern anfallenden Nebenkosten erstattungsfähig.   Eine   solche   Haftungsfreistellüng   entspricht   der   Vereinbarung   einer Vollkaskoversicherung für die Dauer der Anmietung des Ersatzwagens.               

Weiter sind die Kosten für die Zustellung und Abholung der Mietwagen ersatzfähig. Dies gilt nach Auffassung der Kammer generell und innerorts. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Geschädigte insoweit erst zu Ermittlungen gezwungen sein soll, inwieweit andere Transportmöglichkeiten günstiger sein könnten.

Dass eine Zustellung/Abholung jeweils tatsächlich erfolgt ist, hat die Beklagte jedenfalls in dem Termin am 11.12.2007 nicht mehr in Abrede gestellt.

Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Geschädigten statt des Unfallersatztarifes einen Normaltarif hätten wählen müssen und deshalb nur die Kosten des erforderlichen „Normaltarifs“ zu erstatten sind, also ohne Zuschlag von 20%. Zwar kommt dann, wenn dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif‘ bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich ist, in Betracht, dass dem Geschädigten die kostengünstigere Anmietung zum „Normaltarif unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, NJW2006, 1508-1509; BGH, NJW 2006, 2693, 2694). Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen: Der insoweit darlegungs-und beweispflichtige Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, ob es der Geschädigten im konkreten Einzelfall aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung oblag, einen Normaltarif und nicht den vorfinanzierten Unfallersatztarif zu wählen. Insofern muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass sich durch einen Verkehrsunfall Geschädigte grundsätzlich eines Unfallersatztarifes bedienen dürfen.

Es folgt die Entscheidung zu den Zinsen, der Vollstreckbarkeit sowie als Anlage die Berechnung der Schäden aus den einzelnen Unfällen.

Soweit das LG Bonn.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu LG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Obwohl das Urteil des OLG Köln bestand, spricht sich das LG Bonn für Schwacke und gegen Fraunhofer aus. Schwacke setzt sich also auch dort durch, wo obergerichtlich einmal nach Fraunhofer entschieden wurde. Die besseren Argument setzen sich offensichtlich durch.
    MfG
    Willi Wacker

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