Sachen gibts? Bei der WWK Allgemeine Versicherung AG scheint das Geld inzwischen auch recht knapp und der „Sparhansel“ eingezogen zu sein? Möglicherweise nagt das Budget der Fernsehwerbung etwas an der Substanz? Zur Abwechslung gibt es mal nicht das Wetter durch die WWK, sondern ein Abrechnungsschreiben zur fiktiven Abrechnung, das den einen oder anderen Insider sicherlich zum Schmunzeln anregt.
Die WWK Versicherung hält das „Milliarden-Geschenk“ der damaligen Bundesregierung an die Versicherer zum Abzug der Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung anscheinend nicht für ausreichend und hat sich deshalb ein weiteres Kürzungsfeld gesucht – und offensichtlich auch gefunden? Es handelt sich hierbei um die Sozialabgaben zu den Stundenverrechnungssätzen der kalkulierten Reparaturkosten.
Bei der fiktiven Abrechnung werden nun freihändig die Lohnnebenkosten / Sozialabgaben auf 10% der Netto-Stundenverrechnungssätze geschätzt und kurzerhand bei der Regulierungsabrechnung in Abzug gebracht. Als Begründung muss wieder einmal das „Bereicherungsverbot“ herhalten, das man, neben der Schadensminderungspflicht, ja stets immer dann hervorkramt, wenn einem sonst nichts besseres einfällt? Davon abgesehen, dass „geniale Schachzüge“ dieser Art nicht gerade neu sind in der Trickkiste des Kürzungsallerlei, wird sich zeigen, ob die WWK mit ihrer Gemeinschaft stark genug ist, ggf. das Gericht von dieser schadensersatzrechlichen Posse zu überzeugen oder ob vielleicht doch ein paar Gewitterwölkchen am Schadensmanagement-Himmel aufziehen?
Bei Betrachtung der diversen Stilblüten des Schadensmanagement könnte man tatsächlich zum Schluß kommen, es besteht ein Mangel an Fachkräften in Deutschland, der möglicherweise durch ein paar Spezialisten aus Indien ausgeglichen werden könnte/sollte?
Eines hat die WWK jedoch damit auf alle Fälle schon erreicht – den Sprung in die „Charts“ von Captain HUK. Ui Toll => Eigene Kategorie bei Captain HUK.
Hier nun das aktuelle Schreiben der WWK Versicherung:
„WWK Allgemeine Versicherung AG
An Herrn RA
03.11.2011
Unsere Schadennummer – … – Krafthaftpflichtschaden vom 19.10.2011
Ihr Zeichen: …
Sehr geehrter geehrter Herr Rechtsanwalt
in vorbezeichneter Angelegenheit haben wir aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage den Schaden wie folgt reguliert:
Reparaturkosten netto 2.432,93 EUR
Zuzüglich Unkostenpauschale 25,00 EUR
Zuzüglich Sachverständigenkosten 464,70 EUR
abzüglich 10 % Pauschalabzug auf Lohnnebenkosten/Sozialabgaben 59,50 EUR
abzüglich 10 % Pauschalabzug auf Lohnnebenkosten/Sozialabgaben 41,08 EUR
Erstattungsbetrag 2.822,06EUR
Diesen Betrag einschließlich Ihrer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 318,18 EUR haben wir an Sie überwiesen.
Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachten fälligen Erstattungsbetrag nach § 249 Abs.2. Satz 2 BGB netto ausbezahlen, nachdem die ausgewiesene MwSt. nicht angefallen ist.
Gleiches gilt für die in diesem Betrag enthaltenen kalkulierten Lohnnebenkosten und Sozialabgaben, die wir mit einem geschätzten Pauschalabzug von 10% vom Nettobetrag gleichfalls in Abzug bringen. Die Systematik des zitierten § 249 Abs. 2, Satz 2 BGB und der das Schadenersatzrecht tragenden Gedanke der Kompensation im Zusammenhang mit dem Bereicherungsverbot durch Überkompensation sollten eine Besserstellung des Geschädigten im Fall von Sachschäden verhindern, auch wenn auf fiktiver Kostenbasis abgerechnet wird.
Ein über den Schadensausgleich hinausgehender Vermögensvorteil tritt jedoch beim Geschädigten ein, wenn er Kosten wie Sozialabgaben und Lohnkosten einer Fachwerkstatt erstattet bekommt, obwohl ihm diese Kosten nicht entstanden sind und er sie auch nicht abführen muss.
Diese Beträge wären – wenn sie angefallen wären – durchlaufende Posten, da sie vom Geschädigten an die Fachwerkstatt und von dieser an die öffentliche Hand abzuführen gewesen wäre.
Zur Erstattung der vorgenommen Abzüge stellen wir anheim, uns die Reparaturkostenrechnung unter Angabe obiger Schadennummer zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
i.V. …“
Liebe WWK Versicherung. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei der fiktiven Abrechnung, außer der Mehrwertsteuer, auch noch irgendwelche Sozialabgaben nicht bezahlt werden müssen, sofern diese nicht anfallen, dann hätte dies bestimmt in der Gesetzesänderung vom 01.08.2002 Berücksichtigung gefunden. Möglicherweise ist sogar die umstrittene Gesetzesänderung zum Abzug der Mehrwertsteuer – zu Lasten der Geschädigten – verfassungswidrig und sollte deshalb gelegentlich dem BVerfG vorgelegt werden?
Hallo Hans Dampf,
ich hoffe, dass der Geschädigte sofort Klage erhoben hat, denn diese Schadensregulierung widerspricht eindeutig dem Gesetz. Jetzt fängt auch die WWK an, gesetzeswidrig zu regulieren. Alle Schadenspositionen mit Ausnahme der Umsatzsteuer sind auch fiktiv zu erstatten. Das sagt gerade § 249 BGB. Nur die Mehrwertsteuer, und nur die, ist bei der fiktiven Schadensabrechnung ausgenommen. Das ist auch in den Motiven zur Änderung des § 249 BGB nachzulesen. Nur die USt. sollte bei fiktiver Abrechnung entfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Ja, mei Leute,
das grenzt ja scho an Betrug.
Servus
Alois
Das kann doch gar nicht wahr sein, oder?
Haben wir schon wieder April? Nein, erst November…
Grüße
Andreas
Verbringungskosten,UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen wenn sie bei tatsächlicher Reparatur anfallen würden;weshalb sollte das jetzt bei den Sozialabgaben anders sein?Müssen die etwa bei konkreter Reparatur nicht abgeführt werden?
Liebe WWK,wir sollten Dich der Bafin melden,denn geschultes Personal in ausreichendem Umfang scheinst Du nichtmehr zu beschäftigen.Dabei kannst Du dann gleich auch deine griechischen Schrottpapiere offenbaren und um einen Beschluss gem.§89 VAG betteln.
Besser aber gleich zum Insolvenzrichter,denn Dich braucht sowieso keiner?
Klingelingelingelts?
Hallo Glöckchen,
was konkret anfällt, kann auch fiktiv abgerechnet werden (mit der gesetzlich normierten Ausnahme der Umsatzsteuer).
Aber das ist noch nicht bis zur WWK gedrungen, weil die offenbar ihre Rechtsabteilung aus Kostengründen aufgegeben haben?
Ich hoffe, dass die BaFin das Läuten gehört hat. Das war nämlich schon Sturmgeläut.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Sowas muss der Redaktion von Frontal 21 mitgeteilt werden, wie eine Versicherung gegen den Wortlaut des Gesetzes reguliert. Wer hat gute Kontakte zu Frontal 21?
Findet da auch der 10-Euroschein Praxisgebühr, den der Handwerker beim Arzt bezahlen mußte, Eingang in diese Betrachtung? Oder etwa die Veränderung von Beitragssätzen zu dem Krankenkasse, Renten und Steuern?
Ach ja – dann könnte man auch noch die Heiz-, Energie- und Mietkosten sowie den Handwerkergewinn (aber nicht bei HUK-Partner-Betrieben – fällt da kaum noch an) in Abzug bringen.
Die WWK hat jetzt auch zwei Urteile in Ihren Textbaustein aufgenommen:
LG Nürnberg-Fürth v. 16.12.2011 Az 6 O 4133/11
AG Essen-Borbeck v. 19.01.2012 Az 14 C 331/11
Beide Urteile sind scheinbar rechtskräftig – leider.