Mit Urteil vom 12.03.2009 (4 S 130/08) hat das LG Dortmund die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 534,55 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach aus §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG für den Ersatz aller Schäden, die der Kläger kausal aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 erlitten hat, da der Versicherungsnehmer der Beklagten den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Zu dem gemäß § 249 BGB zu erstattenden Schaden gehören auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 534,55 €. Da der Kläger den Rechnungsbetrag bislang nicht an die Mietwagenfirma bezahlt hat, ist er berechtigt, Zahlung des Betrages an das im Tenor näher bezeichnete Mietwagenunternehmen zu verlangen.
Die mit Rechnung vom 23. November 2007 geforderten Mietwagenkosten in Höhe von 1.034,35 € für die Zeit vom 15.11. bis zum 22.11.2007 sind nicht überteuert und daher nicht aufgrund eines erhöhten Unfallersatztarifes nicht zuzusprechen.
Die Kammer hat die tatsächlich in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.034,35 € mit den Mietwagenkosten, die nach dem Normaltarif ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 durchschnittlich in Rechnung gestellt werden, verglichen.
Dieser Vergleich belegt, dass überhaupt kein überhöhter Unfallersatztarif von Seiten der Klägerin in Rechnung gestellt worden ist.
Nach der Schwacke-Mietpreisliste zuzüglich eines Aufschlags von 20 % für die Unfallsituation, würden sich die Kosten auf 1.038,95 € belaufen; sie lägen also geringfügig über den tatsächlich angefallenen Kosten und dies obwohl die Kammer bereits einen Abzug von 10 % auf die Mietkosten vorgenommen hat, da das vom Kläger angemietete Fahrzeug und das geschädigte Fahrzeug beide der Klasse 7 zuzuordnen sind.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hielt die Kammer einen höheren Abzug als 10 % nicht für gerechtfertigt. Insbesondere aufgrund des Alters des verunfallten Fahrzeugs war ein höherer Abzug nicht gerechtfertigt.
Im Einzelnen berechnet sich der oben angegebene Vergleichsbetrag bei einem Fahrzeug der Gruppe 7 und dem Postleitzahlenbereich des Klägers „442″ bei einer Mietzeit von 8 Tagen wie folgt:
Tagestarif (1x) 119,51 €
Wochentarif (1 x) 661.90 €
Zwischensumme: 781,41 €
abzüglich 10 % wegen
ersparter Eigenaufwendungen ./. 78,14 €
Zwischensumme: 703,27 €
zzgl. Aufschlag 20 % 140,65 €
Zwischensumme: 843,92 €
zuzüglich Kosten Vollkasko
Tagestarif (1x) 26,18 €
Wochentarif (1x) 168,85 €
Gesamtsumme 1.038.95 €
Die Kammer hat zudem auch einen Vergleich mit dem Mietpreisspiegel, der vom Frauenhofer-Institut ermittelt wurde, vorgenommen. Dieser liegt mit 473,31 € zwar unter dem vom Kläger geforderten Mietpreis. Wie der Schwacke-Automietpreisspiegel ist jedoch auch der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Institutes nicht unumstritten. Nicht berücksichtigt sind bei dieser Preisliste z.B. die Ersatzansprüche für die gesonderten Zustellkosten sowie für einen weiteren Fahrer. Kritisiert wird zudem, dass zur Erstellung der Liste eine zu geringe Zahl an Stichproben erhoben wurde und dass mittelständische Unternehmen zu wenig oder nahezu gar nicht berücksichtigt wurden. Die Kammer sieht daher keinen Grund, in Abweichung ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung als Vergleichsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht mehr anzuwenden.
Die Beklagte kann der Rechnung dem Kläger auch nicht entgegenhalten, dass sie Hinweispflichten verletzt habe.
Dies folgt schon daraus, dass eine etwaige Verletzung der Hinweispflichten durch das Vermietungsunternehmen gegenüber dem Kläger keinen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, hier also zwischen dem Kläger und dem Unfallgegner bzw. der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherung hat. Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen eine Hinweispflicht nicht vor, weil die Klägerin keinen überhöhten Betrag in Rechnung gestellt hat, wie die Vergleichsrechnung gezeigt hat.
Auch ein eigener Verstoß des Klägers gegen die bestehende Schadensminderungspflicht ist nicht festzustellen.
Bei den Preisen des Mietwagenuntemehmenes, bei dem der Kläger ein Fahrzeug angemietet hat, handelt es sich um Preise, die im üblichen Rahmen liegen. Der Kläger war daher nicht verpflichtet, weitere Angebote einzuholen. Nach Auffassung der Kammer reicht die Schadensminderungspflicht des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB nicht so weit.
Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen und auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 288 BGB.
Soweit das LG Dortmund.