Mit Urteil vom 01.12.2008 (74 C 103/08) hat das AG Kulmbach die beteiligteVersicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 191,79 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin noch 131,79 Euro Schadensersatz für entstandene Mietwagenkosten zu bezahlen.
Ein Mietvertrag ist zustande gekommen. Die Beklagte hat dies zwar ursprünglich bestritten. Der Mietvertrag ist jedoch vorgelegt worden. Der Zeuge X. hat das Zustandekommen des Mietvertrages bestätigt.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann als Herstellungsaufwand der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangt werden.
Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwändungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei ist der Geschädigte unter dem Gesichtpunkt der Schadensminderpflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung au wählen. Im vorliegenden Fall ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu dem von der Klägerin gewählten Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen.
Der Zeuge X. hat erklärt, der Klägerin seien mehrere Tarife gezeigt worden. Sie habe den Unfallersatztarif gewählt, weil sie keine Kreditkarte und keine Vorauszahlung dabei gehabt habe. Die Klägerin hat jedoch nicht bewiesen, dass sie zu einer Vorfinanzierung oder Sicherheitsleistung nicht in der Lage gewesen wäre. Allein der Sachvortrag, sie habe keine Kreditkarte, das Girokonto sei überzogen und die Sterbeversicherung nicht sofort verfügbar, ist hierfür nicht ausreichend. Die Beklagte hat auch dementsprechend eingewandt, dass die Klägerin wohl über Sparguthaben auch verfüge, das als Sicherheit geeignet wäre.
Es sind auch sonst keine Besonderheiten in der Unfall Situation erkennbar, insbesondere hat sich der Unfall an einem Werktag (Mittwoch) um die Mittagszeit, also zur normalen Geschäftszeit, ereignet. Der Klägerin wäre so ausreichend Zeit geblieben, sich um eine Vorfinanzierung oder Sicherheitsleistung zu bemühen und ggf. Alternativangebote einzuholen.
Das Gericht legt bei der Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwandes den Normaltarif der Schwackeliste 2007 zugrunde, § 287 ZPO.
Einwändungen, die gegen die Eignung der Schwackeliste als Schätsgrundlage erhoben werden, sind nicht durchgreifend. Die Schwackeliste 2007 geht durch die Aufteilung in Postleitzahlengebiete insbesondere und notwendigerweise auf die Besonderheiten des örtlichen Marktes ein. Denn der Geschädigte ist darauf angewiesen, bei einem Unfall schnell und vor Ort ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bekommen. Es kann auch diesem Grunde von einem Geschädigten nicht prinzipiell etwa verlangt werden, auf Internetangebote zuzugreifen. Der Einwand, die Preise in der Schwackeliste 2007 seien künstlich in die Höhe getrieben, ist nicht nachgewiesen. Auch die Untersuchung des Fraunhofer Institutes stellt die Anwendbarkeit der Schwackeliste nach Auffassung des Gerichts nicht in Frage. Denn aufgrund der angewendeten Erhebungsmethode ist davon auszugehen, dass in die Untersuchung in nicht unerheblichen Maße Tarife mit Sonderkonditionen eingeflossen sind. Bei der Anmietung in einer Unfallsituation wird die Inanspruchnahme von Sonderkonditionen dagegen regelmäßig nicht in Betracht kommen.
Die Klägerin ist berechtigt gewesen, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug der Gruppe 6 anzumieten. Eine Abstufung um eine Gruppe wegen des Alters des Fahrzeuges nimmt das Gericht nicht vor. Das Fahrzeug der Klägerin ist zu dem Unfall Zeitpunkt noch keine 8 Jahre alt gewesen. Ausweislich des Gutachtens ist das verunfallte Fahrzeug der Klägerin in einem guten Zustand gewesen und hatte eine geringe Laufleistung.
Die Klägerin legt bei der Berechnung ihrer Schadensersatzforderung das arithmetische Mittel der 3-Tages-Pauschale zugrunde, also 2 x 323,40 Euro = 646,80 Euro,
Das ist nicht zu beanstanden.
Abzuziehen sind 3 % Eigenersparnis mit 19,41 Euro.
Zu erstatten sind ferner die Vollkaskoversicherungskosten. Hier nimmt die Klägerin ebenfalls die 3-Tages-Pauschale von 74,12 Euro x 2 = 148,24 Euro.
Erstattungsfähig sind außerdem die Zusatzkosten für Winterreifen mit 6 Tage zu je 12,19 Euro. Es handelt sich hierbei um zusätzliches Zubehör zum Fahrzeug, das vorgehalten werden muss. PKWs sind normalerweise mit Sommerreifen ausgerüstet. Winterreifen müssen zusätzlich vorgehalten werden. Es ergibt sich dann ein Gesamtbetrag von 848,67 Euro. Nach Abzug der unstreitig bereits bezahlten 656,88 Euro verbleibt ein noch zu bezahlender Betrag in Höhe von 191,79 Euro,
Im Rahmen des Schadensersatzes ist die Beklagte außerdem verpflichtet, weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 Euro zu bezahlen. Die Klägerin hat für die außergerichtliche Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten zutreffend und auch von der Beklagten nicht beanstandet aus dem ursprünglichen Forderungswert von 3.403,45 Euro Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 359,50 Euro brutto errechnet. Abzüglich des von der Beklagten unstreitig bezahlten Betrages von 316,18 Euro verlangt sie noch den überschießenden Betrag von 43,32 Euro. Diesen Betrag hat die Beklagten als Schadensersatz zu erstatten. Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind zwar nicht in der ursprünglichen Höhe gerechtfertigt gewesen. Ursprünglich wäre eine Forderung von 3.126,19 Euro berechtigt gewesen. Innerhalb dieses Bereiches ist jedoch nach dem RVG kein Gebührensprung.
Soweit das AG Kulmbach.