Mit Datum vom 22.07.2011 (11 C 122/11) hat das Amtsgericht Kempen die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 240,45 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde uns erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist gemäß § 115 VVG i.V.m. § 1 Pflichtversicherungsgesetz und 7 Absatz 1 StVG i.V.m. § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Mietwagenkosten und die Spitze der außergerichtlichen Kosten an den Kläger zu zahlen bzw. diesen davon freizustellen.
Unstreitig trifft die Haftung für den der Klägerin entstandenen Schaden die Beklagte.
Dabei ist der Geschädigte verpflichtet gewesen, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 254 BGB einzuhalten. Er war gehalten, im Rahmen des zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem – örtlich relevanten Markt – nicht nur vom Unfallgeschädigten – erhältlichen Tarifen für eine Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.
Die Klägerin trägt nichts dazu vor, dass der Geschädigte die ihm zumutbare Marktforschung betrieben hat.
Der diesem entstandene Schaden ist deshalb gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Dabei wendet das Gericht den Schwacke – Automietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten an. Hieraus ergibt sich unstreitig, dass jederfalls die vom Kläger geltend gemachten Kosten ortsüblicherweise aufzuwenden gewesen wäre.
Die Schwacke-Liste hat das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Krefeld ( 3 S 22/09) und einem gewichtigen Tei der obergerichtlichen Rechtsprechung als Schätzungsgrunde gewählt (vgl. auch BGH in DHR 2010, 323).
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Schwackemietpreisspiegel 2010 sei keine taugliche Bemessungsgrundlage für den Normaltarif sondern es sei auf die Mietpreisspiegel des Fraunhofer Institutes abzustellen, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifes gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Habei kann nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen werden, solange nicht konkrete Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufzeigen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres geschieht nicht durch Verweis auf die Studie des Fraunhofer – Instituts.
Nach Auffassung des Gerichtes ist diese Studie nicht geeigneter als die Erhebung nach Schwacke. Diese Erhebung erfolgte in einem räumlich wesentlich weitläufigeren Postleitzahlengebiet. Es ist gerichtsbekannt, dass vornehmlich in Ballungsgebieten, in denen neben Städten auch ländlichere Regionen vorhanden sind, welche die Postleitzahl die beiden ersten Ziffern gemeinsamen haben, ein starkes Gefälle der jeweiligen Mietpreise herrscht. Dies führt zu einer Verfälschung der Durchschnittswerte. Außerdem sind Daten über Internet erhoben worden, wobei sich außerdem (teilweise) Abschläge auf Grund einer notwendigen Vorbuchzeit finden. Auch hierdurch sind Verzerrungen gegeben. Der Geschädigte ist nämlich regelmäßig auf den jeweiligen „Vorort-Tarif“ angewiesen, welcher bereits unter dem Gesichtspunkt der Planbarkeit für das vermietete Unternehmen gegenüber dem Internettarif erhöht ist.
Das Gericht hat deshalb keine Bedenken, die Schätzung des Klägers an Hand der Schwacke-Liste zu übernehmen, und einen 20 %-igen Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand zuzubilligen. Durch letztere Maßnahme wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Mehrleistungen zum Normaltarif erbracht worden sind in Gestalt von Verzicht auf die Kilometerbeschränkung, die Insolvenzüberprüfung und die Übernahme des Quotenrisikos. Zudem sind die dem Autovermieter entstehenden Vorhaltekosten und der Liquiditäts- und Zinsverlust zu berücksichtigen.
Eigene ersparte Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen, weil der Geschädigte eine Fahrzeugklasse niedriger angemietet hat.
Auch die Kosten für die Winterbereifung sind erstattungsfähig. Zwar ist es richtig. dass der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter ein gebrauchstaugliches und verkehrsgeeignetes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dabei gehört im Winter schon nach der Rechtslage die Ausstattung eines Fahrzeuges mit Winterreifen. Dies sagt aber nichts über die Frage aus, welche Kosten gemäß § 249 BGB zu erstatten sind. Hierzu gehören die objektiv erforderlichen Kosten. Es ist gerichtsbekannt, dass die Autovermietungen im Gerichtssprengel einen Zuschlag für Winterreifen sämtlich (noch) verlangen. Damit sind diese Kosten unvermeidbar und erstattungsfähig.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Kempen.