Mit Urteil vom 11.05.2009 (8 C 4863/08) hat das AG Heilbronn den Deutsches Büro Grüne Karte e.V. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 574,87 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht als Grundlage zur Schätzung gem. § 287 ZPO die Schwacke-Liste heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung. Allerdings spricht das Gericht Gutachterkosten lediglich nach BVSK-Tabelle zu.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und in Höhe von 574,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.10.2008 sowie außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € auch begründet. Im Übrigen ist sie jedoch abzuweisen.
Unstreitig wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall am xx.xx.2008 durch das alleinige Verschulden des Fahrers eines bei der S.C Unita vienna versicherten Fahrzeuges beschädigt.
Der Fahrer haftet daher gemäß § 7 StVG für den entstandenen Schaden.
Dieser beläuft sich auf insgesamt 9.052,56 €, worauf unstreitig bereits 8.477,69 € bezahlt wurden, so dass noch 574,87 € geschuldet sind.
Hier streitig sind lediglich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, die Mietwagenkosten, die Kosten für das erstellte Schadensgutachten und die geltend gemachten Kosten für das noch im Tank befindliche Benzin.
Der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug des Klägers beträgt 12.000 €. Unstreitig ist der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt und unstreitig hat der vom Kläger hinzugezogene Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert inklusive 2,5% Differenzbesteuerung ermittelt. Somit hat der Sachverständige in jedem Fall einen Umsatzsteuerbetrag von mindestens 300 € in den Wiederbeschaffungswert mit einbezogen, den der Kläger allein aufgrund seiner Vorsteuerabzugsberechtigung nicht verlangen kann. Ob ein vergleichbares Ersatzfahrzeug nur von Privat ohne Umsatzsteuer erworben werden kann, ist unerheblich, da der Sachverständige einen Umsatzsteueranteil mit einkalkuliert hat, der nicht geschuldet ist. Es ist daher von einem Wiederbeschaffungswert von 12.000 € auszugehen. Davon abzusetzen ist der unstreitige Restwert des Fahrzeuges von 5.126,89 € netto, so dass ein Betrag von 6.873,11 € verbleibt. In Höhe von 300 € ist die Klage daher bezüglich des Wiederbeschaffungswertes abzuweisen.
Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.334,87 € netto verlangen. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass ihm ein günstigerer Tarif nicht ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Nach seinem Vortrag hat er sich nicht bei der gewählten Autovermietung, die ihm von seinem Versicherungsagenten empfohlen wurde, nach einem günstigeren Tarif erkundigt. Er hat auch nicht versucht, bei anderen Autovermietern nachzufragen. Dies hätte er angesichts der verlangten Tarife jedoch tun müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er dies von zu Hause aus an einem Samstag Abend nicht hätte tun können. Unstreitig konnte er mit seinem, Fahrzeug noch von Erlenbach bis nach Rheinzabern fahren. Die Anmietung sofort vor Ort war somit nicht notwendig. Da es ein Wochenende war und erst wieder am Montag gearbeitet wird, hatte er auch genügend Zeit, sich um ein Fahrzeug zu kümmern.
Der Kläger kann daher nicht bereits deswegen den ihm berechneten Mietwagenpreis der Firma B. verlangen, weil ihm kein anderer günstigerer Tarif zugänglich war.
Er kann jedoch die Mietwagenkosten bis zu den vergleichbaren Kosten nach dem Schwacke Mietpreisspiegel für das Jahr 2006 zuzüglich eines 30%igen Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen des Autovermieters verlangen. Der Schwacke Mietpreisspiegel 2006 ist eine gemäß § 287 ZPO geeignete Grundlage zur Ermittlung eines angemessenen Tarifs für einen Mietwagen, siehe BGH NJW 2008, 1559ff. Dass daneben auch andere geeignete Schätzgrundlagen zur Verfügung stehen, wie die Beklagte vorträgt, steht dem nicht entgegen. Die Grenze der Schätzung nach § 278 ZPO ist nur dann erreicht, wenn die Schadenshöhe auf der Grundlage einer falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt wird und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen werden. Dies ist bei der Anwendung des Schwacke Mietpreisspiegels 2006 nicht der Fall. Die Beklagte hat nicht mit konkreten, auf den örtlichen Mietwagenmarkt im Umkreis des Klägers bezogenen Tatsachen Mängel der Schätzgrundlage aufgezeigt, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Pauschale Ausführungen zur Ermittlung der Werte nach Schwacke oder Fraunhofer sind hierzu nicht geeignet, solange nicht konkrete Tatsachen dafür vorliegen, dass die genannten Preise nicht die örtliche Mietwagensituation wiedergibt. Es wäre der Beklagten ohne weiteres möglich, konkrete Mietwagenangebote zu benennen, die der Kläger hätte annehmen können. Der angebotene Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher nicht zu erheben.
Unstreitig belaufen sich die Kosten für den Normaltarif nach Schwacke für ein Fahrzeug Gruppe 6 für 9 Tage auf netto 1.015 € im Mittel. Hinzuzusetzen sind die Kosten für die Zusatzleistungen, nämlich die Haftungsbeschränkung sowie die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten. Diese belaufen sich auf unstreitig insgesamt 269 €.
Auf den Normaltarif ist ein 30%iger pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen des Autovermieters vorzunehmen, somit 304,50 €. Die gemäß § 287 ZPO geschätzten Mietwagenkosten belaufen sich somit auf 1.588,50 € brutto. Da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 253,63 € abzusetzen, so dass ein Nettobetrag von 1.334,87 € verbleibt. In dieser Höhe kann der Kläger Erstattung der Mietwagenkosten verlangen. Soweit er jedoch mehr verlangt, ist die Klage abzuweisen.
Der Kläger kann auch die Zahlung Gutachterkosten in Höhe von 764,57 € netto verlangen. Diesen Betrag schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO anhand der BVSK-Liste. Die dort ausgewiesene Betrag von unstreitig 909,85 € ist noch um die darin enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen, die dem Kläger nicht zu erstatten ist, so dass ein Betrag von 764,57 € verbleibt. Die vom beauftragten Sachverständigen G. zusätzlich berechneten Leistungen wie Lichtbilder und Ermittlung des Restwertes gehören zum erteilten Auftrag und sind daher im Honorar enthalten, gleiches gilt für Nebenkosten, die in der BVSK-Liste bereits pauschaliert enthalten sind. Soweit der Kläger höhere Gutachterkosten verlangt, ist die Klage abzuweisen.
Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Zahlung von 30 € Benzinkosten verlangen. Die pauschale Behauptung, es seien noch 25 Liter im Tank gewesen, reicht hierfür nicht aus. Weder ist ersichtlich, wann zuletzt getankt worden sein soll, noch wie viele Kilometer seither zurückgelegt wurden. Mangels konkretem Sachvortrag ist dem Gericht eine Schätzung gemäß § 287 ZPO ebenfalls nicht möglich. Die Klage ist daher in dieser Höhe abzuweisen.
Unstreitig schuldet die Beklagte auch die Kosten der An- und Abmeldung von 80 € und eine Unkostenpauschale von 30 €.
Somit ist der zu erstattende Schaden wie folgt zu beziffern:
Fahrzeugschaden 6.873,11 €
Gutachterkosten 764,58 €
Mietwagenkosten 334,87 €
Abmeldekosten 80,00 €
Unkostenpauschale 30,00 €
Summe 9.052,56 €
. / . Zahlung 8.477,69 €
Rest 574,87 €
Diesen Betrag kann der Kläger von der Beklagten verlangen, im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Da die Beklagte unstreitig nicht gezahlt hat, schuldet sie gemäß §§ 280 Abs. 2, 28 6 Abs. 2 Nr. 3 BGB Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem, Betrag seit 25.10.2008. Der Beginn des Verzuges ist zwischen den Partejen unstreitig, die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Soweit Zinsen aus einem höheren Betrag verlangt werden, ist die Klage mangels Zahlungsanspruch jedoch abzuweisen.
Der Kläger kann als Schadensersatz auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Höhe von 70,20 € netto verlangen. Die Anwaltskosten berechnen sich aus einem Gegenstandswert von 574,87 € und belaufen sich nach den Ziffern 2300 und 7002 der Anlage zum RVG auf 70,20 € (l,3fache Gebühr). Höhere Anwaltskosten können mangels Zahlungsanspruch des Klägers nicht verlangt werden, die Klage ist insoweit abzuweisen.
Soweit das AG Heilbronn.