Mit Urteil vom 28.04.2009 (263 C 51/08) hat das AG die DEVK Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.464,84 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht als Grundlage zur Schätzung gem. § 287 ZPO die Schwacke-Liste heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf vollen Ersatz der mit der Klage geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten zu. Diese waren auch unter Berücksichtigung der den Parteien bekannten und von diesen zitierten Rechtssprechung des BGH zur Wiederherstellung erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Zunächst war festzustellen, dass die Klägerin sich nicht auf ihr von der Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2007 übermittelte Möglichkeit, ein Ersatzfahrzeug zu günstigeren Bedingungen anzumieten, verweisen lassen muss. Sie hat auch nicht schuldhaft gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie unstreitig nicht auf jenes Schreiben der Beklagten reagiert hat.
Dem Vorbringen der Parteien einschließlich den sich aus dem Gutachten des Sachverständigen J. ergebenden Bewertungen ist zu entnehmen, dass die Klägerin wegen des an ihrem Pkw entstandenen Totalschadens auch unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Situation auf die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen war. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 13.01.2009 – VI ZR 134/08) mag ein Vermieterwechsel bei einem der Geschädigten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übermittelten konkreten günstigeren Angebot grundsätzlich möglich sein. Allerdings muss ein solcher Wechsel für den Geschädigten zumutbar sein. Daran fehlt es hier. Dass der Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 13.08.2008 bereits am 15.08.2008 zugegangen ist, konnte die Beklagte nicht beweisen. Insoweit war das Vorbringen der Klägerin, wegen einer längeren Postlaufzeit nach Belgien sei erst von einem Zugang nach einer Woche auszugehen, nicht zu wiederlegen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen J. betrug die Wiederbeschaffungsdauer 10 bis 14 Kalendertage. Das die Wiederbeschaffungszeit schließlich 27 Tage betrug, war für die Klägerin unter diesen Umständen nicht voraussehbar. Jedenfalls fehlt es hier an entsprechenden Anhaltspunkten. Soweit ihr eine Wiederbeschaffung innerhalb des vom Sachverständigen angegebenen Zeitraums möglich gewesen wäre, hätte ihr nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom 13.08.2007 nur ein Zeitraum von wenigen Tagen für einen Vermieterwechsel zur Verfügung gestanden. Unter solchen Umständen aber wäre nach der u.g. Rechtsprechung des BGH der mit einem Wechsel des Mietwagens und des Autovermieters verbundene Aufwand unverhältnismäßig und der Klägerin nicht zumutbar gewesen. Auf die Frage, ob es sich bei den im Schreiben der Beklagten vom 13.08.2007 genannten Möglichkeiten einer günstigeren Anmietung um hinreichend konkrete Angebote handelte, die die Klägerin ohne besonderen Aufwand ohne weiteres hätte in Anspruch nehmen können, kommt es daher nicht an. Die der Klägerin In Rechnung gestellten Tarife liegen auch im Rahmen des erforderlichen Normaltarifs. Die Klägerin hat in der Klageschrift auch unter Berücksichtigung der bekannten Rechtsprechung des OLG Köln (NZV 2007,199) eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2006 dargelegt, wonach die auf diesem Wege ermittelten Mietwagenkosten sogar geringfügig Über den der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten liegen. Soweit die Beklagte sich gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste wendet und sich auf den sogenannten Frauenhofer-Automietpreisspregel beruft, vermag sie das Gericht damit nicht zu überzeugen, dass der Frauenhofer-Automietprelsspiegel gegenüber der Schwacke-Liste eine geeignetere Schätzungsgrundlage sein soll. So bestehen schon Bedenken hinsichtlich Ihrer Neutralität, weil Auftraggeberin für die Erhebungen des Frauenhofer-Instituts der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist, sodass diese die Vorgehensweise des beauftragten Instituts vorgeben, jedenfalls aber beeinflussen kann. So stützt sich die Erhebung des Frauenhofer-Instituts zum großen Teil auf Internet-Preise und erfasst damit teilweise Tarife, die eine Vorbuchungszeit voraussetzen, was bei sogenannten Vor- Ort-Tarifen nicht der Fall Ist. Sie beschränkt sich insoweit auch letztlich lediglich auf 6 große Anbieter und berücksichtigt damit nicht hinreichend den mittelständischen Markt. Bei der telefonischen Erhebung beschränkt sie sich im Gegensatz zur Schwacke-Llste auf einstellige PLZ-Bereiche und berücksichtigt damit nicht hinreichend den örtlichen Markt. Schließlich erfasst sie auch nur einen zeitlichen hier jedenfalls nicht relevanten Raum (Februar bis April 2008). Für den vorliegenden Fall bestehen auch keine Bedenken einen 20 prozentigen Aufschlag auf den Grundpreis zu berücksichtigen. Für die Klägerin bestand nach dem Unfall die Notwendigkeit, sofort ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Es bestand eine sogenannte Unfallersatzsituation. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Aufschlag, den der BGH (etwa in seiner Entscheidung vom 25.10.2005, Versicherungsrecht 2006,133) für erwägenswert hält, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei er Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen, generell gerechtfertigt erscheint, hat die Klägerin hier jedenfalls darauf hingewiesen, als Auszubildende keine Kreditkarte zu besitzen.
Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich unter Einbeziehung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten entsprechend der von der Klägerin in der Klageschrift dargelegten Abrechnung.
Soweit das AG Köln.