Mit Urteil vom 08.05.2009 (4 C 66/09) hat das AG Calw die HUK-Coburg a.G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 987,70 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht als Grundlage zur Schätzung gem. § 287 ZPO die Schwacke-Liste heran.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht nach §§ 7, 17 StVG, 823 I BGB, 1, 3 PflVG, 398 ff BGB iVm §§ 249 ff BGB auf Ersatz der der Geschädigten entstandenen und an die Klägerin abgetretenen Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug, wobei die Klägerin die konkret entstandenen Kosten bis zur Höhe der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann.
Die Abtretungserklärung wie AS 12 ersichtlich ist wirksam. Die Einwände der Beklagtenseite teilt das Gericht nicht.
Die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten sind der Kundin der Klägerin tatsächlich entstanden wie aus der Rechnung AS 15 ersichtlich.
Diese tatsächlichen Kosten lagen nicht oberhalb der objektiv erforderlichen Kosten.
Die objektiv erforderlichen Kosten hat das Gericht aufgrund § 287 ZPO zu schätzen.
Als Schätzgrundlage zog das Gericht den Modus der Schwacke-Liste 2008 für den Postleitzahlenbereich des Unfall- und zugleich Anmietortes „753“ heran. An diesem Ort entstand durch den Unfall der Bedarf an der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Die grundsätzliche Kritik der Beklagtenseite an der Schwackeliste 2008 teilt das Gericht nicht,
Das Gericht verglich die Kosten, die nach dieser Liste erforderlich gewesen wären, um einen Wagen der gleichen Fahrzeugklasse zu mieten, in die auch das beschädigte Fahrzeug fällt, mit den in Rechnung gestellten Kosten, wobei hierbei 5 % der Kosten für ersparte Eigenaufwendungen abgezogen wurden. Auch bei den Beträgen aus der Schwackeliste wurden 19 % Mehrwertsteuer abgezogen, nachdem die Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist, so dass Nettopreise zu vergleichen waren.
Es wurde kein pauschaler Zuschlag gemacht für unfallbedingte Mehraufwendungen. Die Klägerseite trug nicht einzelfallbezogen vor, dass diese notwendig gewesen wären für die Geschädigte. Allein der Umstand, dass man aus unbekannten Gründen bestimmte Dinge – wie z B den Verzicht auf eine Kaution – vereinbarte, beweist noch nicht die Notwendigkeit dieser Vereinbarung.
Die von der Klägerin geltend gemachten und die objektiv erforderlichen Kosten stehen sich wie folgt gegenüber:
Kl.stellt in Rechnung erforderlich bei Kl 8 Schwacke 08, Modus, PLZ 753
1 Woche 737,82 819,50
1 Woche 737,82 819,50
2 Tage 273,94 298,00
20% Unfall mehr
CDW 16 Tage 349,60 364,00
ohne MwSt 2.099,18 1.933,61
mit MwSt 2.498,02 2.301,00
bezahlt 1.024,00 1.024,00
Offen mit MwSt 1.474,02 1.277,00
ohne MWSt 1.075,18 909,61
Summe Mietkosten 1.749,58 1.937,00
5 % Ersparnis 87,48 96,85
zu zahlen 987,70 812,76
Die der Geschädigten entstandenen und von der Klägerin eingeklagten Kosten lagen demnach nur geringfügig, nämlich in Höhe von 9 % über dem erforderlichen Betrag aus der Schwackeliste. Angesichts dessen hatte die Kundin der Klägerin keine Veranlassung, sich nach einem preiswerteren Angebot umzusehen oder den PKW während der Mietzeit für ein billigeres Angebot auszutauschen.
Weiter waren auch die Kosten für eine Haftungsfreistellung zuzusprechen. Die Klägerin hat mit der Kundin die Leistung „Haftungsfreistellung“ vereinbart und diese auch erbracht. Es ist üblich, dass diese Leistung nicht unentgeltlich erfolgt. Wer ein Mietfahrzeug anmietet, kennt dieses regelmäßig weniger gut als sein eigenes Fahrzeug. Gerade in Gefahrensituationen führt dies dazu, dass Reaktionen nicht schnell genug umgesetzt werden wie im gewohnten Fahrzeug, so dass das Risiko eines Schadens größer ist als bei der Nutzung eines gewohnten Fahrzeuges. Wenn sich ein Geschädigter bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges gegen dieses Risiko absichert durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung, ist auch dies von §§ 249 ff BGB gedeckt.
Soweit das AG Calw.