Historisches: AG Dortmund verurteilt HUK-Coburg Dortmund zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.3.2006 – 128 C 154/06 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein schon etwas älteres, aber dafür auch heute noch interessantes Urteil gegen HUK-Coburg. Geklagt wurde übrigens in Dortmund gegen die HUK-Coburg Dortmund, die im übrigen heute abstreitet, eine Niederlassung in Dortmund zu haben. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist nicht mehr das RBerG aktuell, sondern heute das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Aufgrund der Motive zum RDG ist insbesondere der Sachverständige zur Geltendmachung seiner Forderungen direkt gegenüber dem Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer nach BGH-konformer Abtretungsvereinbarung aktivlegitimiert.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

128 C 154/06                                                             Verkündet am 07.03.2006

AMTSGERICHT DORTMUND

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Th. G-W. aus R.,

Kläger

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Semerteichstraße 45, 44133 Dortmund,

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M.  aus K.,

hat das Amtsgericht Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2006
durch die Richterin am Amtsgericht …
für  R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 231,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  seit dem 09.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe gem. S 495a ZPO:

Die Klage ist in vollem Umfange begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des Sachverständigenhonorars nebst Nebenkosten entsprechend seiner Rechnung vom 11.10.2004 gegen die Beklagte zu.

Der Kläger klagt zulässigerweise aus abgetretenem Recht. Die Sicherungsabtretung des Geschädigten Gr. ist wirksam. Der Geschädigte hat seine Forderungen aus dem Verkehrsunfall vom 03.10.2004 gegen die Beklagte wirksam an den Kläger abgetreten. Es entspricht inzwischen ständiger Übung, dass Geschädigte ihre Ansprüche auf Schadensersatz an den Sachverständigen abtreten, der das Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe erstellt. Dies geschieht zu Sicherungszwecken, d. h. der Sachverständige kann die Forderung gegenüber der Versicherung im eigenen Namen geltend machen, wenn der Geschädigte nicht zahlt. Hier ist der Geschädigte mehrfach erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden, so dass der Kläger berechtigt ist, die Beklagte unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Ein Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist nicht gegeben. Die Absprachen zwischen dem Kläger und dem Geschädigten entsprechen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Kläger hat keineswegs eine Rechtsberatung vorgenommen, sondern verfolgt eindeutig eigene Interessen, nachdem der Geschädigte das Sachverständigenhonorar nicht geleistet hat.

Der Kläger kann das begehrte Honorar auch in der geltend gemachten Höhe beanspruchen. Da eine vertragliche Vereinbarung zur Höhe des Honorars bzw. zur Berechnung des Honorars nicht vorliegt, eine Gebührenordnung für Sachverständige im Kfz-Bereich nicht existiert, ist die Vergütung vom Sachverständigen gemäß §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen ist das Gericht der Auffassung, dass sich die Honorarbestimmung des Klägers in dem ihm offenstehenden Ermessensspielraum hält. Kriterien für die ermessengemäße Bestimmung des Honorars sind beispielsweise die Bedeutung der Arbeit für den Auftraggeber, die Schwierigkeit, die Ungewöhnlichkeit oder die Dauer der Gutachtenerstellung. Vorliegend hat der Sachverständige sein Grundhonorar unter Berücksichtigung des Nettoreparaturschadens bestimmt. Insoweit ist die Bedeutung des Gutachtens für den Geschädigten maßgebliches Kriterium. Es richtet sich im Übrigen an der Tabelle aus, die das Gesprächseregebnis des Bundesverbandes der Sachverständigen mit der Beklagten im April 2002 aufgenommen wurde.

Das Honorar fällt der Höhe nach nicht aus dem Rahmen, der aus zahlreichen anderen Verkehrsunfallsachen bekannt ist.

Der Kläger war nicht verpflichtet, sein Honorar entsprechend den Vorschriften des JVEG abzurechnen. Dieses Gesetz regelt ausschließlich den Spezialfall des gerichtlich tätigen Sachverständigen. Die dort festgeschriebene Vergütung orientiert sich nicht an den Gegebenheiten des freien Marktes.

Auch die Abrechnung der Fahrt-, Foto-, Porto- und Telefonkosten ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Klägers dazu sind überzeugend. Sie erscheinen plausibel und angemessen und sind daher ebenfalls in vollem Umfange zuzusprechen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 291 und 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Das Gericht hat sich voll und ganz der Berufungsentscheidung des Landgerichts Dortmund vom 23.07.2005 in dem Verfahren 4 S 67/05 angeschlossen, obwohl es in früheren Verfahren eine andere Ansicht vertrat.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu Historisches: AG Dortmund verurteilt HUK-Coburg Dortmund zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.3.2006 – 128 C 154/06 -.

  1. Babelfisch sagt:

    Hallo Willi:
    Die HUK bestreitet, eine Niederlassung in Dortmund zu unterhalten?

    Dieses Thema gibt es aktuell für Hamburg. Man stelle sich vor, bei einem Gericht mit 14 Zivilabteilungen entscheidet regelmäßig eine Abteilung, dass das Gericht örtlich nicht zuständig sei, da die beklagte HUK-Coburg an diesem Standort keine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO unterhalte. Alle anderen Abteilungen haben hiermit kein Problem.
    Dass die „Schadenaussenstelle Hamburg“ regelmäßig Vergleiche mit den Anspruchstellern schließt, scheint beispielsweise keine Rolle zu spielen. Für diese Abteilung des Gerichts ist offensichtlich ausschließlich von Bedeutung, dass über Annahme und Ablehnung von Versicherungsverträgen ausschließlich in Coburg entschieden wird und über diese Verträge dann bei den Schadensaussenstellen keine Verhandlungen mehr stattfinden.
    Kennt jemand ähnliche Probleme? Dies ist im Übrigen mit ein Grund, warum nur noch Halter/Fahrer in Anspruch genommen werden …

  2. Roland sagt:

    Hallo, Babelfisch,

    irgendwo beim Surfen im Internet habe ich doch schon vor längerer Zeit mal gelesen, dass die HUK-Coburg in Deutschland mit Niederlassungen flächendeckend vertreten ist.

    Wenn das aber beispielsweise nicht in Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt oder Dortmund der Fall sein soll, dann mögen die ansonsten so superschlauen Anwälte (Abkürzung: HCA) doch mal die zweifelden Abteilungen der Gerichte darüber aufklären, wo sich denn ansonsten diese Niederlassungen befinden sollten.

    Dahinter steht ersichtlich doch das Ziel, die Klagen ans heimische Amtsgericht in Coburg zu lancieren und da ist es bekanntlich ja vielfach so, wie bei der noch nicht in Kraft getretenen Regel beim Fußball, dass die Mannschaft mit eigenem Schiedsrichter einlaufen darf, also Onkel Tom´s Märchenstunde. Alles klar ?

    Fragen Sie doch einfach mal den Richter der hier angesprochenen Abteilung, ob er etwa auch bei der HUK-Coburg versichert ist, denn das würde die Sache ja vielleicht entspannen.

    Wenn im Gegensatz hierzu alle anderen Abteilungen des AG Hamburg mit dieser Frage kein Problem haben, heißt das ja längst nicht, dass dort oberflächlich gearbeitet wird und nur diese eine besagte Abteilung in dieser Frage den gottähnlichen Durchblick hat. Ist der Mann als Richter wirklich gut, erlaubt es ihm doch auch das Gesetz, zu dieser Frage die Berufung zuzulassen.

    Aber vielleicht ist das auch mal ein Fall für Frontal 21 oder MONITOR.

    Mit freundlichen Grüßen

    Roland

  3. Netzfundstück sagt:

    „Die schnelle Hilfe im Schadenfall und die flächendeckende Präsenz in jeder größeren Stadt, …..“

    Der Link: http://www.produsa.de/home/artikel/996-huk-coburg-weiter-auf-wachstumskurs

    Des Rätsels Lösung – Hamburg ist halt auch nur ein Dorf!

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    ich glaube, diese Taktik führt die HUK-Coburg bewußt durch, um Prozesse gegen sie als Haftpflichtversicherer nur an ihrem Heimatgericht in Coburg führen zu müssen. Die dortige Rechtsprechung ist ihr ja sicher.
    In der Tat kann man dieser Taktik dadurch begegnen, dass man nur noch ausschließlich den Schädiger gerichtlich in Anspruch nimmt, oder am Unfallort, dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, klagt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. virus sagt:

    Hallo Babelfisch, beim nächsten Termin einfach die Geschäftsleitung von LambaNet Communications Deutschland AG laden lassen.

    „Kommunikationsnetz auf Basis von Ethernet umfasst rund 40 Standorte in ganz Deutschland.“

    siehe: http://www.businesswire.com/news/home/20111205005575/de

    MfG. Virus

  6. Willi Eschweiler sagt:

    Hi virus,
    das ist es ja eben. Überall wird ja nur von „Außenstellen“ gesprochen. Der kleine Unterschied macht es aus.

  7. Willi Wacker sagt:

    Um das Problem in den Griff zu bekommen, sollte der Schädiger direkt an seinem Wohnort oder der Schädiger am Unfallort (ohne Versicherung!) verklagt werden. Das Wahlrecht hat der Geschädigte.
    Hat aber schon einer mal das Vereinsregister eingesehen? Bei der Muttergesellschaft der HUK-Coburg, der Haftpflichtunterstützungskasse, dürfte es sich um einen Versicherungsverein a.G. (auf Gegenseitigkeit!) handeln, der im Vereinsregister in Coburg eingetragen sein müßte. Die „Niederlassungen“ müssten dann auch dort eingetragen sein. Wäre mal vielleicht ein Weg?
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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