Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
es ist zwar schon etwas älter, aber dafür nicht uninteressant. Vor sechs Jahren konnten sich die Amtsrichter noch kurz fassen. Vor sechs Jahren hatte die beklagte Haftpflichtversicherung auch noch nicht bestritten, in Dortmund keine Niederlassung zu haben. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Euer Willi
57 C 448/05
Verkündet am 28.03.06
Amtsgericht Recklinghausen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Sachverständigen T. G-W. aus R. ,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Semerteichstr. 45, 44141 Dortmund,
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K. ,
hat das Amtsgericht Reckklinghausen
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2006
durch den Richter am Amtsgericht …
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 322,36 EUR nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 08. November 2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu Recht aus abgetretenem Recht auf Zahlung seines Sachverständigenhonorars gem. §§ 631, 632, 315 BGB i. V. m. § 7 StVG und § 1 PflVersG. in Anspruch.
Eine wirksame Abtretung liegt nach Auffassung des Gerichtes vor. Insoweit kann auf die Parallelsache 57 C 449/05 verwiesen werden.
Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Dem Kläger geht es um die Durchsetzung eigener Ansprüche.
Auch der Höhe nach ist die Forderung begründet. Der Kläger ist berechtigt, nach der Höhe des Schadens abzurechnen (vgl. insoweit das Urteil d. LG Bochum vom 10.01.06 -11 S 263/05 -). Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Der Geschädigte erhält durch das Gutachten ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche. Das Honorar von der Höhe des Schadens abhängig zu machen ist danach durchaus berechtigt.
Das hier ein Missverhältnis erheblichen Umfanges vorliegt, kann das Gericht nicht feststellen.
Der Kläger war auch berechtigt, seine Nebenansprüche zu pauschalieren (vgl. insoweit LG Bochum am angegebenen Orte).
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.