Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
in dem voreingestellten Urteil des Amtsrichters des AG Recklinghausen hatte dieser bereits auf ein Parallelverfahren hingewiesen. Hier ist das zweite Urteil aus Recklinghausen. Ebenso kurz und knapp wie das erste. Und wieder ist die HUK-Coburg in Dortmund verurteilt worden. Das Urteil wurde – ebenso wie das vorgehende – von dem klagenden Sachverständigen aus Recklinghausen eingesandt.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
57 C 449/05
Verkündet am 28.03.06
Amtsgericht Recklinghausen
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
des Herrn Sachverständiger T. G.-W. ,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte
gegen
die Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., Semerteichstr. 45, 44133 Dortmund,
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat das Amtsgericht Recklinghausen
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2006
durch den Richter am Amtsgericht …
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 398,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29. Oktober 2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Konten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung ded Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu Recht auf Zahlung seines Sachverständigenhonorars aus abgetrenem Recht in Anspruch.
Der vom Kläger vorgenommene Parteiwechsel wird vom Gericht als sachdienlich zugelassen.
Auch in der Sache ist die Klage begründet.
Eine wirksame Abtretung liegt nach Auffassung des Gerichtes vor. In seiner Erklärung hat der Geschädigte ausgeführt, dass er seine Forderung in Höhe der Gebührenrechnung an den Kläger abtrete. Diese Erklärung ist hinreichend bestimmt. Sie lässt eindeutig erkennen, dass es sich hier um die entstandenen Sachverständigengebühren im Rahmen des Schadensereignisses vom 09. Dezember 2004 handelt
Der Kläger verstößt auch nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Ihm geht es um die Durchsetzung eigener Ansprüche und nicht um die Realisierung Ansprüche Dritter.
In der Sache verlangt der Kläger zu Recht das Honorar gem. §§ 631, 632, 315 BGB i. V. m. § 7 StVG, § 1 PflVersG.. Da eine übliche Vergütung im Sachverständigenbereich nicht besteht, ist der Kläger nach Auffassung des Gerichtes berechtigt, sein Honorar nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. auch Urteil des LG Bochum vom 10. Januar 2006 – 11 S 253/05 -). Der Geschädigte erhält mit dem Gutachten ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche. Insoweit ist nach Auffassung des Gerichtes durchaus sachgerecht, das Honorar an der Schadenshöhe auszurichten. Das hier ein unangemessenes Missverhältnis vorliegt, ist nicht feststellbar.
Ebensowenig ist der Kläger verpflichtet, nach Stundenaufwand abzurechnen. Die entsprechenden Regelungen aus dem JVEG gelten nicht für den privaten Sachverständigen.
Ebenso verlangt der Kläger zu Recht die geltend gemachten Nebenkosten. Dass er für die veranschlagten Lichtbilder mehr als 2,00 EUR pro Stück genommen hat, lässt sich nicht feststellen. Auch insoweit ist eine Pauschalierung aufgrund des Urtelles des LG Bochum zulässig.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Nebenentscheidung beruht auf den §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Gut, dass auch „historische“ also schon ältere Urteile hier noch eingestellt werden und so die Sachverständigenhonorarliste (HUK) erweitern. Mit Sicherheit schlummern noch mehr Urteile draussen bei den Kollegen. Je mehr Urteile hier veröffentlicht werden, umso besser. Im übrigen ist interessant, dass es bei der HUK-Coburg möglich war, diese in Dortmund zu verklagen. Heute bestreitet sie, dort eine Niederlassung zu haben.