Mit Urteil vom 20.05.2009 (43 C 762/09) hat das AG Stuttgart die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 551,09 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist, soweit die Ansprüche weiterhin streitig sind, mit geringfügigen Einschränkungen begründet.
Die Haftung der Beklagten ist unstreitig.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Mietwagenkosten in voller Höhe zu ersetzen.
Sie hat dem Kläger die Mietwagenkosten zu ersetzen, die objektiv erforderlich sind, damit der Kläger als Unfallgeschädigter sich für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug anmieten konnte. Als „erforderlich“ gelten in diesem Zusammenhang die Mietwagenkosten, die üblicherweise für die Anmietung eines Fahrzeugs anfallen, welches dem Fahrzeug des Unfallgeschädigten vergleichbar ist, das bei dem streitgegenständlichen Unfall beschädigt wurde.
Ein im vorgenannten Sinn „üblicher“ Mietwagenpreis lässt sich rechnerisch allerdings nicht exakt feststellen. Das Gericht orientiert sich insoweit an dem Automietpreisspiegel in der sogenannten Schwacke-Liste und es ist der Auffassung, dass einem Unfallgeschädigten, der einen Mietwagen zu einem Preis anmietet, der den Sätzen dieses Mietspiegels entspricht, nicht vorgehalten werden kann, er habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist nämlich auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2008, 1519) eine Grundlage, die grundsätzlich geeignet sein soll zu ermitteln, was als ortsüblicher Mietwagentarif anzusehen sei. Wenn aber ein Unfallgeschädigter ein Fahrzeug zu einem Mietpreis anmietet, der nach einer Auflistung von Mietwagenpreisen als üblich anzusehen ist, die selbst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Vergleichsgrundlage für übliche Mietwagenpreise herangezogen werden kann, kann dem Unfallgeschädigten hieraus kein Vorwurf gemacht werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfallgeschädigte sich tatsächlich anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels über die Höhe der ortsüblichen Mietpreise ein Bild gemacht hat oder nicht. Entscheidend sind nicht die Beweggründe, weshalb das Fahrzeug zu einem bestimmten Preis abmietet wurde, sondern allein die Höhe des Mietpreises als solche.
Gegen die sogenannte Schwacke-Mietpreisliste wurde allerdings auch von der Beklagtenseite eingewandt, die in dieser Liste als ortsüblich angegebenen Preise seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO.) sollen solche Einwände gegen Listen und Tabellen von Mietwagenpreisen nur dann beachtlich sein, wenn sie sich auf den konkreten Fall beziehen. Eine Überprüfung, ob die in der Schwacke-Liste für einen bestimmten Bereich aufgeführten Mietwagenpreise im Einzelnen möglicherweise fehlerhaft ermittelt wurden, ist dem Unfallgeschädigten jedoch nicht möglich, und man würde die dem Unfallgeschädigten obliegenden Sorgfaltspflichten ganz erheblich überspannen, wenn man von ihm erwarten würde, dass er bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Mietwagenpreisen auch noch die methodischen Grundlagen von Preislisten zu überprüfen hätte, die auch vom Bundesgerichtshof als Vergleichsmaßstab grundsätzlich anerkannt sind.
Im vorliegenden Fall beträgt die ortsübliche Miete für ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 6 (Opel Vectra 1,6) im Postleitzahlengebiet 708 ca. 830.- €(2×1-Tagespauschale, 106,80 € + Wochenpauschale, 617,56 €). Hinzu kommen noch zusätzliche Kosten für Winterreifen (ca. 111, €) und für die Kaskoversicherung mit ca. 213.- € (2 x 1-Tagespauschale, 25,02 €, + Wochenpauschale, 163,42 €). Es ist somit von üblichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.154, € (sogenannter Normaltarif) auszugehen. Da das Ersatzfahrzeug jedoch kurzfristig angemietet werden musste, weil der Kläger sein eigenes Fahrzeug wegen des Unfalls reparieren lassen musste, ist noch ein Zuschlag (Unfallersatztarif) zu berücksichtigen. Das Gericht hält insoweit ein Zuschlag in Höhe von 20 %, bezogen auf den Normaltarif für angemessen (230,80 €). Der Kläger konnte somit ein Ersatzfahrzeug anmieten zu Kosten, die sich in der Größenordnung von ca. 1.385, € bewegten. Die hier angefallenen Mietwagenkosten belaufen sich auf 1.452.98 € und übersteigen den nach der Schwacke-Liste als üblich anzusehenden Mietwagenpreis um knapp 5 %. Der vom Kläger an den Mietwagenunternehmer zu bezahlende Preis liegt nach Ansicht des Gerichts damit noch im Bereich des Üblichen und ist ihm deshalb dem Grundsatz nach in vollem Umfang zu erstatten.
Allerdings muss der Kläger sich auf die reinen Mietwagenkosten (683,37 € zuzgl. MwSt) und auf die Kosten für die Winterreifen 3,5 Prozent an ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen, also 33,19 € (OLG Stuttgart, NJW-RR 94, 921). Die Beklagte musste deshalb dem Kläger 1.419,79 € erstatten. Bezahlt hat die Beklagte auf die Mietwagenkosten bereits 868,70 €, so dass noch 551,09 € offen stehen.
Zu verzinsen ist der zuerkannte Betrag, wie auch die restlichen am 02.03.2009 bezahlten Reparaturkosten, aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 23.01.2009 ab dem Ablauf der in der Zahlungsaufforderung zum 30.01.2009 gesetzten Zahlungsfrist.
Zu erstatten sind auch die auf der Klägerseite vorgerichtlich angefallene Anwaltsgebühren. Diese berechnen sich bei einem Streitwert in Höhe von 1974,56 € wie folgt:
1,3-Geschäftsgebühr 172,90 €
Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
192,90 €
Mehrwertsteuer 36,65 €
229,55 €
Nachdem die Beklagte hierauf zwischenzeitlich 186,64 € bezahlt hat, stehen noch 42,91 € offen. Diese Summe ist antragsgemäß zu verzinsen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (17.02.2009).
Soweit das AG Stuttgart.