Mit Urteil vom 22.08.2011 (274 C 150/11) hat das Amtsgericht Köln die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 403,60 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht stellt fest, dass unbestimmte Angebote (z. B. fehlende Angaben zu einer Vollkaskoversicherung) dazu führen, dass der Geschädigte auf diese später nicht verwiesen werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung weilerer Mietwagenkosten in Höhe von € 403,60 gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu.
Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie die Anmietung des Ersatzfahrzeugs für den fraglichen Zeitraum ist unstreitig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpfiichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Insofern beanstandet die Beklagte auch nicht die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung. Die Beklagte verweist die Klägerin in der Klageerwiderung alleine auf eine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht, weil die Klägerin konkrete -günstigere- Mietwagenangebote nicht angenommen habe.
Soweit sich die Beklagte auf -der Klägerin schriftlich mitgeteilte- Angebote bezieht, waren diese indes nicht zu berücksichtigen. Denn nach Auffassung des Gerichts müssen derartige Alternativ-Angebote derart konkret sein, dass der Geschäfte letztlich nur noch ja“ zu sagen braucht. Hieran fehlt es vorliegend. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Geschadigten sämtliche Details der Ersatzanmietung genannt waren. So ist bereits nicht die Fahrzeugklasse der Ersatzwagen genannt, darüber hinaus fehlen indes auch Angaben zur Haftungsbefreiung dergestalt, ob es sich um eine echte Haftungsbefreiung handelt oder um eine solche mit Selbstbeteiligung in einer bestimmten Höhe.
Soweit die Klägerin den Klageweise eingeforderten Betrag noch nicht selbst gezahlt haben sollte, ist dies unschädlich, § 250 BGB.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§-91, 708 Nr. 11, 711, ZPO.
Streitwert: € 403,60
Soweit das AG Köln.