AG Bad Doberan: Volle SV-Kosten auch bei Quotenschaden

Mit Urteil vom 28.11.2011 (10 C 68/11) hat das AG Bad Doberan die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 222,66 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Auch  wenn die Versicherung als Schätzungsgrundlage des Gerichts gerne das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg/Bruderhilfe gesehen hätte, stellt das Gericht schlichtweg fest, dass kein auffälliges Missverhältnis besteht und das Honorar dementsprechend nicht als unangemessen hoch eingestuft werden kann. Unter Bezug auf die höchstrichterliche Rechtssprechung spricht das Gericht auch bei einem Quotenschaden das volle SV-Honorar zu.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht die Zahlung weiterer 222,66 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 STVG, 823 Abs. 1,249 f BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB zu.

Die Abtretungsvereinbarung, die zwischen dem Kläger und dem Geschädigten geschlossen wurde ist wirksam.

Die Abtretung gemäß § 398 BGB setzt eine bestimmte bzw. bestimmbare Forderung, die abgetreten wird voraus. Es müssen der Gegenstand, der Umfang der Forderung, die Person des Schuldners so genau bestimmbar sein, dass feststeht, wer Inhaber der jeweiligen Forderung ist. Den Anforderungen genügt die Sicherungsabtretung auf Anlage K3 zur Klagschrift vom 02.02.2011 Bl. 8 d. Akte.

Diese betrifft nämlich nur den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten.

Die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten sind auch in voller Höhe erstattungsfähig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese trotz einer Haftung des Geschädigten in Höhe von 50% vollumfänglich erstattungsfähig. Die Sachverständigenkosten sind erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung (BGH NJW 2007, 1450). Insoweit findet auch keine Quotelung statt (OLG Rostock Urteil vom 25.02.2011, AZ: 5 U 144/10 = 10 O 199/08).

Auch die geltend gemachte Höhe ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 249 BGB schuldet die Beklagte die Erstattung der Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschens in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2005, 1933, BGH NJW 2006, 2621).

Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er für die Schadensbeseitigung notwendigen Kosten beienflussen kann. Welcher Hersteliungsaufwand erforderlich ist, ist auch unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten, insbesondere muss auf seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten Rücksicht genommen werden (BGH NJW 2007, 1450).

Der zur Herstellung erforderliche Aufwand kann durch das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Bei der Abrechnung von Sachverständigengutachtenkosten fehlen wie beispielsweise bei der Abrechnung von Mietwagenkosten allgemein zugängliche Tabellen. Somit ist es für einen Geschädigten schwierig, ohne eine grundlegende Marktforschung zu betreiben, die Kosten und deren Angemessenheit zu ermitteln. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung war für die Geschädigte jedoch nicht erkennbar. Das geltend gemachte Pauschalhonorar erscheint demzufolge nicht als unangemessen hoch.

Daran ändert auch die Empfehlung des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugev(BVSK) Gesprächsergebnis-Honorarbefragung 2010, 2011 (Anlage K9 zum Schriftsatz des Klägers vom 17.08.2011 Bl. 70 d. Akte ) nichts. Unterschiede in der Vergütung im Sinne eines offensichtlichen Missverhältnisses liegen jedenfalls nicht vor.

Auch die Nebenkosten sind noch angemessen im Sinne des § 249 BGB. Die geltend gemachten Nebenkosten weisen jedenfalls für die Geschädigte, als Laien, noch kein derartiges auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung auf, so dass diese auch bei einer noch leichten Überhöhung erstattungsfähig im Sinne des § 249 BGB sind.

Die Nebenforderungen resultieren aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

Kosten § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit, § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG Bad Doberan.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Bad Doberan: Volle SV-Kosten auch bei Quotenschaden

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    da hat es sich der Amtsrichter der 10. Zivilabteilung des AG Bad Doberan aber bei der Frage der Erstattungspflicht der Sachverständigenkosten im Quotenfall aber zu einfach gemacht. Diese Frage ist, und darauf hatte die Beklagte m. E. zu Recht, aber diffizieler als der Amtsrichter das gesehen hat. Siehe hierzu auch Wortmann Die Quotelung von Sachverständigenkosten im Quotenfall in NJW 2011, 3482 ff. Zu dieser in den Obergerichten konträr entschiedenenen Frage nur einen Satz zu verwenden, ist mehr als schwach.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  2. virus sagt:

    Hi Babelfisch,

    super Leistung – perfektes Urteil!
    Den Ausführungen des Richters ist nichts hinzuzufügen.

    An die Redaktion, drei „fette“ Sterne wären nicht schlecht.

    MfG Virus

  3. Babelfisch sagt:

    @WW:
    Ich hätte meinen Hut verwettet, dass du das Urteil kommentierst.
    Zur Frage der Quotierung von Sachverständigenkosten haben wir hier lang und ausführlich diskutiert, auch sehr kontrovers. Ich bin froh über das Ergebnis, da es meine Auffassung zu diesem Thema stützt. Vielleicht noch einmal – um das Feuer mal wieder anzupusten – folgender Einwand:

    Die Sachverständigenkosten entstehen doch nicht mit dem Unfallereignis, sondern erst danach durch die Beauftragung des Sachverständigen. Der Geschädigte, der den materiellen Nachteil durch das Unfallgeschehen gemeinsam mit dem Unfallgegner nicht verhindern konnte, soll jetzt für seine alleinige Entscheidung der Rechtsverfolgung aufgrund der selben Haftungsquote noch einmal sein Vermögen in Höhe der Quote belasten?? Ohne jegliche Dispositionsbefugnis?

    Zugegebenermassen hätte das Gericht mehr zur Begründung schreiben können, ein Verweis auf das Urteil eines höheren Gerichts dürfte aber ausreichen. Das Rad muss nicht täglich neu erfunden werden.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    gut dass Du bei diesem schitt Wetter noch deinen Hut hast. Da das Thema in der Tat bereits breit hier ausdiskutiert wurde und zwischenzeitlich auch in der Literatur, siehe auch Nugel NJW-Spezial 2011, 329, werde ich nun nichts mehr dazu sagen. Da die Frage ohnehin dem VI. Zivilsenat des BGH vorliegt, wird dieser im Revisionsverfahren gegen das OLG frankfurt-Urteil entscheiden. Warten wir es ab. Ich hätte mir mehr Auseinandersetzung gewünscht. Mehr nicht. Die beiden konträren Ansichten der Obergerichte, OLG Rostock und OLG Frankfurt auf der einen Seite und das OLG Düsseldorf auf der anderen Seite, nötigen ja eigentlich zu einer juristischen Auseinandersetzung. Aber ich kann auch mit dem Urteil des AG Bad Doberan leben.
    Im übrigen sei noch angemerkt, dass ich eine differenzierende Meinung vertrete (siehe NJW 2011, 3482, 3484).
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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