Mit Datum vom 05.04.2011 (20 C 461/10 (13)) hat das Amtsgericht Dillenburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 874,53 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer gilt nicht. Auch einen Verstoß gegen das RDG sieht das Gericht nicht. Die Ablehnung des Ersatzes von Rechtsanwaltskosten begegnet jedoch Bedenken.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 874,53 € aus den §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB fordern. Die Beklagte hat ihre Haftung für Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 zwischen dem Kläger und ihrem Versicherungsnehmer in S. resultieren, zu 100 % anerkannt.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Forderung gegen die Beklagte auf Erstattung der Mietwagenkosten wurde am 8.7.2009 wirksam an die Klägerin abgetreten. Sie ist nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Für die Beurteilung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB ist der Zeitpunkt seiner Vornahme maßgeblich. Vor diesem Hintergrund ist für streitgegenständliche Abtretung vom 8.7.2009 das seit dem 01.07.2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Prüfungsmaßstab.
Zwar handelt es sich bei der Geltendmachung der abgetretenen Forderung um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Diese Rechtsdienstleistung ist jedoch nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt, da es sich um eine solche handelt, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin steht und als Nebenleistung zu deren Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört,
Die Formulierung des Ausnahmetatbestands des § 5 Abs. 1 RDG ist bewusst und gewollt weiter gefasst als die in Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gewählte. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Neufassung des RDG die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr vom Eintritt des Sicherungsfalles abhängig sein. Der Unternehmer kann nunmehr seine Leistung gleich direkt gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen geltend machen und braucht seine Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Neuregelung hatte der Gesetzgeber gerade auch die Fälle der Mietwagenunternehmen vor Augen (vgl. BR-Drs. 623/06, S. 96f, 110f.).
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 RDG ist nach dem Inhalt, dem Umfang, dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse zu beurteilen, ob eine Nebenleistung vorliegt oder nicht. Diese Betrachtung ergibt vorliegend das Vorliegen einer Nebenleistung. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen des Kunden aus der unfallbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeugs steht inhaltlich in engem Zusammenhang mit dessen Haupttätigkeit. Insbesondere werden nicht sämtliche Ansprüche, sondern nur Ansprüche in Höhe der Mietwagenforderung abgetreten und deren Geltendmachung übernommen. Andere Forderungen, etwa auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach Verletzung der Person, welche die Fähigkeit der Zessionarin in jedem Falle übersteigen würde und in keinem Zusammenhang mit deren Tätigkeitsfeld stünde, werden gerade nicht erfasst. Abgetreten und von der Zessionarin durchgesetzt wird nur die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Mietwagenkosten stehende Forderung. Auf dem Gebiet der hierbei mitunter im Streit stehenden Höhe des erstattungsfähigen Tarifs aber hat die Zessionarin schon aufgrund ihrer den Kunden gegenüber bestehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten gewisse Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Tätigkeit beschränkt sich regelmäßig darauf, die auch gegenüber der Zedentin in gleichem Maße berechneten Forderungen in Rechnung zu stellen und den Versicherer zur Zahlung aufzufordern. Soweit im Rahmen der – etwa gerichtlichen – Geltendmachung der Forderung wie im vorliegenden Fall Streit über die Höhe der Forderung vor dem Hintergrund des § 249 BGB entsteht, ist dies für die Beurteilung ohne Belang, da es bei der Auslegung des § 5 RDG auf eine generalisierende Betrachtung ankommt (vgl. eingehend LG Köln, Urteil vom 29.12.2010, 9 S 252/10). Auch Umfang und das Ausmaß der Wahrnehmung dieser Tätigkeit sind in diesem Zusammenhang von allenfalls untergeordneter Bedeutung. Die Hauptleistung der Klägerin besteht in der Vermietung von Fahrzeugen, so dass die Geltendmachung abgetretener Forderungen auch dann Nebenleistung bleibt, wenn sie in einem hohen Prozentsatz der Geschäftsabschlüsse der Klägerin tatsächlich stattfindet.
Der abgetretene Anspruch bestand in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Dieser Betrag stellt den zur Herstellung erforderlichen Betrag dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 BGB) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehatten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs nur den günstigeren Mietpreis ersetzt bekommen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bietet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es ferner zulässig, diesen in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf die im Schwacke Mietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten angegebenen Wert zu bestimmen; bei dieser Bestimmung besteht ein weites tatrichterliches Ermessen.
Das Gericht hat grundsätzlich keine Zweifel daran, dass sich der erforderliche Aufwand anhand der Werte des Schwacke- Automietpreisspiegels schätzen lässt. Die in der neueren Zeit entbrannte Kontroverse um methodische Mängel dieser Erhebung ist dem Gericht ebenso bekannt wie der Umstand, dass manche Gerichte sich zur Schätzung auf die Ergebnisse der Erhebung des Fraunhofer Instituts stützen. Das Gericht sieht jedoch keine derart durchgreifenden Zweifel an den Methoden der „Schwacke-Liste“ begründet, dass von deren Unanwendbarkeit auszugehen wäre. Auch ist im Ergebnis keine derart überlegene Methodik der Fraunhofer Tabelle begründet, dass dieses zwingend anzuwenden wäre. Beiden Werken wird von jeweils anderer Seite der Vorwurf der Parteilichkeit gemacht. Während an der Fraunhofer Erhebung kritisiert wird, es handele sich um eine „Auftragsarbeit der Versicherungswirtschaft“, so wird dem Schwacke- Automietpreisspiegel entgegengehalten, es handele sich um eine „Wunschliste der Autovermieter“. Beides lässt sich jedoch aus der Methodik der Erhebungen nicht ohne Weiteres bestätigen. Die Fraunhofer Tabelle hat den methodischen Vorteil einer anonymen Befragung. Jedoch handelt es sich auch bei der Kritik, der Schwacke Mietpreisspiegel steile eine Wunschliste der Autovermieter dar, um eine nicht näher belegte Behauptung. Grundlage dieser Erhebung waren die Preislisten der Anbieter, so dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, allein die offene Erhebung habe hier zu maßgeblichen Manipulationen geführt. Grundsätzlich ist die Eignung des Schwacke- Mietpreisspiegels in der Rechtsprechung des BGH anerkannt. Insofern schließt sich das Gericht der Auffassung auch des Landgerichts Limburg an, dass der Schwacke- Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung heranzuziehen ist, da sie in zwei wesentlichen Punkten den Vorzug gegenüber der Fraunhofer Liste genießt: Die nach der Fraunhofer Erhebung vorgenommene Einteilung nach zweistelligen Postleitzahlengebieten dürfte nicht hinreichend präzise den „örtlichen“ Markt erkennen lassen. Regionale Preisunterschiede bleiben so in höherem Maße als bei der Erhebung nach Schwacke außer Betracht. Soweit dies damit gerechtfertigt und erklärt wird, die Bildung größerer Gruppen erfolge aus statistischen Erwägungen, so mag dies methodisch nachvollziehbar sein, ändert aber nichts daran, dass nur eine gröbere Rasterung vorgenommen wird als mit dem Schwacke Mietpreisspiegel. Auch die Stichprobe der Erhebung (Internetrecherche mit 75.000 Erhebungen bei den 6 größten Anbietern, telefonische Erhebung bei 10.000 Anbietern) lässt erwarten, dass hier ein Preisgefüge dargestellt wird, das die vor Ort ansässigen mittelständischen Anbieter weitgehend außer Betracht Iässt. Auch deren Tarife, die höher sein dürften als die der „großen“ Anbieter, stellen aber eine Ortsüblichkeit dar und können „angemessen“ im Sinne des Schadensrechts sein, müssen in jedem Falle in die Ermittlung der ortsüblich angemessenen Tarife gleichberechtigt mit eingehen. Dazu kommt, dass eine Buchung im Internet unter Einhaltung einer Vorbuchzeit von einer Woche nicht nur nicht der typischen Anmietsituation nach einem Unfalle entsprechen (dies wäre ohnehin durch einen unfallbedingten Zuschlag im Einzelfall zu berücksichtigen), sondern es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass dies den Normalfall einer Anmietung darstellen soll. Im Übrigen dürfte allgemein bekannt sein, dass gerade Preisrecherche im Internet im Regelfall nur eine Momentaufnahme abbilden kann, die in hohem Maße kurzfristigen Schwankungen unterworfen ist. In Kenntnis der geübten Kritik sieht das Gericht daher keine Veranlassung, generell dem Schwacke- Automietpreisspiegel die Tauglichkeit als Schätzungsgrundlage abzusprechen (so auch LG Limburg, Urteil vom 21.06.2010, Az. 3 S 144/09).
Konkrete Anhaltspunkte, dass sich ein methodischer Mangel vorliegend ausgewirkt habe, sind seitens der Beklagten nicht vorgetragen. Zwar hat die Beklagte das Ergebnis einer von ihr selbst durchgeführten Recherche vorgelegt, aus der sich für ein vergleichbares Fahrzeug wie das von der Zedentin angemietete ein Mietpreis von 938,96 € für die Mietdauer von 16 Tagen ergibt. Die Recherche, die auf dem Internetportal „www.sixt.de“ durchgeführt wurde, gibt nur das Angebot eines einzigen Anbieters wieder, so dass bereits aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden kann, das diese Recherche Schlüsse auf den ortsüblichen erforderlichen Aufwand zuließe und Zweifel am Zutreffen der Höhe der Schwacke- Werte begründen müsse. Es ist nicht bekannt, nach welchen Suchkriterien die Recherche erfolgte. Naturgemäß ist eine nachträgliche Preisbestimmung nur schwer durchführbar. Gleichwohl lässt eine Recherche für einen Zeitraum, der mehr als 1 1/2 Jahre nach der streitgegenständlichen Anmietung liegt, keinen Schluss auf das Preisgefüge im Zeitpunkt der Anmietung zu. Nach Auffassung des Gerichts erscheint es nach Vorlage dieses Angebots möglich, dass es auch im Zeitpunkt der Anmietung bei den großen im Internet tätigen Anbietern günstigere Angebote gegeben hätte, wenn auch die Suchkriterien der Recherche nicht bekannt sind; diese Frage ist indes für die Frage, ob einzelfallbezogene konkrete Mängel der Schwacke- Erhebung auf das streitgegenständliche Mietverhältnis von Einfluss waren, unerheblich. Soweit die Beklagte aus den vorgelegten Angeboten den Schluss ziehen möchte, damit sei belegt, dass die Fraunhofer Marktpreisstudie den tatsächlichen „erforderlichen“ Aufwand wiedergebe und sowohl die Tarife der Klägerin als auch die Werte des Schwacke-Mietpreisspiegels überhöht seien, so kann das Gericht dem mit o. g. Begründung nicht folgen.
Bei den Einwänden der Beklagten handelt es sich nicht um solche, die im Sinne der Rechtsprechung des BGH konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels im vorliegenden Fall führen. Aufgrund dieser Umstände war dem Beweisangebot der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Insbesondere bedarf es keines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die im Internet dargestellten Tarife problemlos mit den auf dem „allgemeinen“ Markt erhältlichen Tarifen in Übereinstimmung zu bringen sind. Es mag auch sein, dass die Tarife aus den folgenden Schwacke-Listen teuer sind als aus vorangegangenen Zeiten. Dies ist für den vorliegenden Fall jedoch unerheblich. Das Gericht ist zudem nicht der Auffassung, dass die tatsächlichen Marktpreise nur ohne Bekanntgabe des Anmietgrundes ermittelt werden können. Dies widerspricht der Realität. Der Kunde gibt, soweit er von der Auto-Vermietung gefragt wird, in aller Regel an, dass es sich um einen Verkehrsunfall gehandelt hat, da ihm die Spezialmaterie und die Konsequenzen überhaupt nicht bewusst sind.
Des Weiteren besteht vorliegend ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens. Dem Geschädigten ist es nicht zuzumuten, Zeit für eine umständliche Ermittlung anderer Fahrtmöglichkeiten aufzuwenden und dafür finanziell in Vorleistung zu gehen, wenn hierdurch die Kosten voraussichtlich nur unwesentlich und je nach örtlicher Lage gar nicht gemindert werden können. Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die bei der Nutzung eines Taxis entstehenden Fahrtkosten auch bei kürzeren Distanzen erheblich sind und die in Rechnung gestellten Kosten für Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges schnell erreichen oder sogar übersteigen. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs handelte es sich um nach der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreispiegel dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistung; der dort angegebene Wert von 25 € wird jedoch entgegen der von der Klägerin in Rechnung gestellten 35,29 € als angemessen angesehen und zu Grunde gelegt.
Erforderlich und damit von der Beklagten zu erstatten sind auch die Kosten für die Vollkaskoversicherung. Die Vereinbarung eines Vollkaskoschutzes sind in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (BGH, Urteil vom 25.10.2005, VI ZR 9/05). Ausschließlich darauf abzustellen, welcher Versicherungsschutz für das beschädigte Fahrzeug bestand, hieße dem Geschädigten ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko aufzuerlegen, da er ohne die Versicherung im Schadensfalle gegenüber dem Vermieter in vollem Umfang haften müsste.
Ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen, gleich in welcher Höhe, ist nicht gerechtfertigt. Zwar verstößt ein Geschädigter noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem normalen Tarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl, BGH, NJW 2005, 51). Voraussetzung ist aber zunächst das Vorliegen einer unfallbedingten Notsituation. Eine solche liegt nicht vor, wenn zwischen dem Unfall und der Anmietung ein zeitlicher Abstand liegt (vgl, OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010, 9 U 141/09). Nach Auffassung des Gerichts reicht es in diesem Zusammenhang bereits aus, wenn die Anmietung wie hier am auf den Unfall folgenden Tag erfolgt, so dass die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes mangels Eil- oder Notsituation ausscheidet. Vorliegend war es dem Kunden allein aufgrund der zeitlichen Abläufe des konkreten Einzelfalles unter Berücksichtigung der Anschauung des täglichen Lebens zuzumuten, nachzufragen und gegebenenfalls Konkurrenzangebote einzuholen. Der Verkehrsunfall ereignete sich am xx.xx.2009, 19.30 Uhr, der Mietwagen wurde am xx.xx.2009 angemietet. Erfolgt die Anmietung erst einen oder mehrere Tage nach dem Unfall, ist regelmäßig keine Eil- oder Notsituation mehr gegeben, so dass der Geschädigte nachfragen und gegebenenfalls Konkurrenzangebote einholen kann (vgl. Oskar Riedmeyer, ZfSch 2010, 70 ff.; BGH, NJW 2008, 1519). Unstreitig hat der Kunde vorliegend keine Vergleichsangebote eingeholt. Es mag sein, dass die Klägerin kein Fahrzeug zum Normaltarif zur Verfügung gestellt hätte. Gleichwohl hätte es dem Kunden oblegen, bei anderen Mietwagenunternehmen nachzufragen. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass der Kunde beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen gewesen ist und noch am Tag der Feststellung der fehlenden Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs auswärtige Termine stattfinden sollten, wobei die zeitlichen Daten nicht näher dargelegt sind. Gleichwohl ist es nach Auffassung des Gerichts dem Kunden zumutbar, einige Konkurrenzangebote einzuholen. Der Kunde hat vorliegend telefonisch Kontakt zur Klägerin aufgenommen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum eine Kontaktierung anderer Mietwagenunternehmen nicht hätte erfolgen können. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 2008, 1519) auch unerheblich, ob der Kunde in der Anmietung von Ersatzfahrzeugen unerfahren ist.
Ein Abschlag von den Mietwagenkosten wegen ersparter Eigenaufwendungen ist hingegen nicht vorzunehmen. Unabhängig von der Größe des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs ist nur ein Fahrzeug der nächst niedrigeren Kategorie bei der Abrechnung und bei Bestimmung der Klageforderung in Ansatz gebracht. Hiermit ist etwaigen ersparten Eigenaufwendungen hinreichend Rechnung getragen.
Bei der infolge vorgenannter Begründung durchzuführenden Schätzung wendet das Gericht die sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 (arithmetisches Mittel; ein Moduswert ist nicht angegeben) ergebenden Werte an, Unter Berücksichtigung einer Kombination aus Tages- und Wochenpauschalen sowie der begründeten Nebenletstungen ergibt sich ein Anspruch folgenden Umfangs:
Anzahl Beschreibung Wert
. Einzeln Gesamt
2 Wochenpauschale 809,28 1.618,56
2 Tagespauschale 143,57 287,14
2 Wochenpauschale Versicherung 180,19 360,38
2 Tagespauschale Versicherung 27,69 55,38
2 Zustellung/Abholung 24,50 49,00
Gesamt (brutto) 2.370,46
Die Klägerin begehrt hingegen Kosten für die Anmietung in Höhe von 2.739,07 €. Bei einer Schätzung auf Basis der Schwackeliste sind nach Auffassung des Gerichts lediglich 2.370,46 € erstattungsfähig. Die Beklagte hat auf den von der Klägerin begehrten Betrag bereits 1.495,93 € geleistet, so dass insoweit die Forderung durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen ist.
Die Klägerin kann keinen Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Unter dem einzig denkbaren Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs (§§ 280 Abs. 1, 2 286 BGB) scheidet eine Erstattungsfähigkeit aus. Als Verzugsschaden sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten dann zu ersetzen, wenn bereits vor ihrem Entstehen Verzug eingetreten war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin geht davon aus, die Beklagte sei am 9.9.2009 in Verzug geraten. Einer Mahnung habe es nicht bedurft, da in dem Schreiben vom 9.9.2009 eine ernsthafte und endgültige Verweigerung jeglicher weiterer Zahlung liege. Dem kann das Gericht nicht folgen. Zwar hat die Beklagte hier dargelegt, welche Beträge sie aus welchen Gründen erstattungsfähig ansieht. Eine endgültige Verweigerung weiterer Zahlungen, an die hohe Anforderungen zu stellen ist, liegt hierin jedoch nicht. Vielmehr hat die Beklagte erst im Schreiben vom 8.3.2010 ausdrücklich erklärt, dass sie weitere Abrechnungen auf die Mietwagenrechnung nicht vornehmen wird. Eine endgültige Leistungsverweigerung liegt damit erst im Schreiben vom 8.3.2010. Mangels weiteren Vortrags der Klägerin zu eventuellen den Verzug begründenden Handlungen ist davon auszugehen, dass erst das anwaltliche Schreiben vom 17.2.2010 mit einer Fristsetzung bis zum 26.2.2010 den Verzug auslöste, so dass Kosten für die dann notwendigerweise vor Verzugseintritt veranlasste außergerichtliche Tätigkeit nach dem oben Gesagten nicht erstattungsfähig sind. Im Übrigen war die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Folge besonderer Rechtskenntnisse auch nicht erforderlich. Insoweit erscheint es nur konsequent, der Klägerin nachdem die Geltendmachung der Mietwagenkosten des Zedenten, soweit lediglich die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist, als Nebentätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG eingestuft wurde, die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu verneinen. Der Streitfall betrifft die Rechtfertigung der eigenen Leistung und Abrechnung durch die Klägerin. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Klägerin die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflicht erforderlichen rechtlichen Kenntnisse hat.
Der Zinsanspruch aus der Hauptforderung besteht unter Verweis auf obige Begründung nicht bereits ab dem 9.9.2005, sondern erst ab dem 27.2.2010 (§§ 280 Abs.2, 286, 288 BGB), einen Tag nach Ablauf der mit Mahnschreiben vom 17.2.2010 gesetzten Frist bis zum 26.2.2010. Mangels Bestehen des Anspruchs auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren war auch der Zinsanspruch nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO gemessen am anteiligen Obsiegen und Unterliegen.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Soweit das AG Dillenburg.