Mit Datum vom 14.06.2011 (269 C 78/11) hat das Amtsgericht Köln die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 324,88 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 324,88 € begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und unterlag der Abweisung.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des vorgenannten Betrages gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG gegenüber der Beklagten zu. Danach kann der Kläger von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen … Ersatz des bislang nicht befriedigten Schadens verlangen.
Der Geschädigte kann nämlich vom dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Zur Bestimmung der Mietwagenkosten kann dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 11.04.2011, VI ZR 300/09) grundsätzlich zur Schätzung gemäß § 287 ZPO auch auf einschlägige Mietpreisspiegel zurückgegriffen werden, wobei es dem Tatrichter freisteht, ob er im Rahmen seines Ermessens auf diese Mietpreisspiegel zurückgreift, für welche er sich entscheidet und wie weit er durch Ab- oder Zuschläge die Tarife für angemessen erachtet.
Nach ständiger Rechtsprechung der Abteilung 269 des AG Köln dient dabei die sogenannte Schwackeliste als taugliche Schätzungsgrundlage. Dabei wird grundsätzlich zur Bestimmung der ersatzfähigen Mietwagenkosten der sogenannte Modustarif herangezogen, wobei dem Geschädigten ein Zuschlag in Höhe von 20 % nur dann zusteht, wenn er den Wagen, nur für den Unfalltag und den nachfolgenden Tag anmietet. Findet eine Anmietung darüber hinaus statt, steht ihm nur der Modustarif als Normaltarif zu. Danach hat er sich grundsätzlich ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % anrechnen zu lassen.
Im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis hat das Gericht daher von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Angemessenheit der Mietkosten Abstand genommen. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Schätzungsgrundlage hat auch das Beklagtenvorbringen nicht gebracht.
Über die vorgenannten Kosten hinaus kann der Geschädigte auch nach der Nebenkostentabelle der Schwackeliste, die dafür auch eine entsprechende Schätzungsgrundlage bietet, auch die dort aufgeführten erforderlichen Nebenkosten verlangen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die Kosten für eine Vollkaskoversicherung insgesamt erstattungsfähig. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges, das im Regelfall neuer und höherwertige als das beschädigte Fährzeug ist, nicht selbst aufkommen zu müssen.
Im Übrigen sind die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangebots gänzlich unbrauchbar, weil sie augenscheinlich zum Zeitpunkt der Erstellung des Beklagtenschriftsatzes erhoben worden sind und damit weit nach dem hier in redestehenden Zeitraum erhoben worden sind. Ihre Aussagekraft ist daher gleich null.
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze ergibt sich vorliegend für das Postleitzahlgebiet 453, Mietdauer 7 Tage, Gruppe 2, Schwackeliste 2009, Modus folgende Abrechnung:
1 x Wochenpauschale 412,50 €
Abzüglich 10 % Eigenersparnis – 41,25 €
Zwischensumme 371,25 €
Zuzüglich Haftungsbefreiung 1 Woche à 140,00 €
Zuzüglich Zustellung und Abholkosten 50,00 €
Gesamtsumme 561,25 €
abzüglich Zahlung 236,37 €
Differenz 324,88 €
Das Gericht ist im Übrigen auch von einer Anmietdauer von 7 Tagen ausgegangen, wobei es die bereits mit der Klagebegründung vorgetragene Reparaturdauer, die auch durch die Reparaturrechnung näher substantiiert wurde, ran gezogen hat. Die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 31.05.2011 haben insoweit die Auffassung des Gerichts nicht beeinflusst, so dass der Beklagtenseite dazu auch kein rechtliches Gehör zu gewähren war.
Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich gemäß, §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit – erneut – das AG Köln.