AG Erfurt veruteilt HUK-Coburg zur Bezahlung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mitgeteilt von SV Eiserbeck am 24.06.2009

Hallo,
und noch ein schönes Urteil gegen die Huk-Coburg
Geschäftsnummer: 9 C 2068/07

Im Rechtsstreit
Sachverständigenbüro I. S.

gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Erfurt

durch Richter am Amtsgericht Dölle

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 15.06.2009

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,99 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.08.2006 sowie 70,20 EUR an außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.07.2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 01.11.2007 vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagten als „HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG“ anstelle der im Mahnverfahren bezeichneten Antragsgegnerin als „HUK-Coburg Haftpflich-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G.“ stellt lediglich eine Berichtigung des Passivrubrums dar. Die Identität der Partei bleibt gewahrt, wenn ein anderes im Konzern verbundenes Unternehmen statt des erkennbar gemeinten Unternehmens bezeichnet worden ist; vgl. Landgericht Marburg, VersR 93, 1424. Im Übrigen wäre selbst ein im Zug der Klageänderung vorgenommener etwaiger Parteiwechsel zulässig und sachdienlich.

Die Klägerin kann den vom Geschädigten XYZ wirksam abgetretenen Schadenersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 ff. BGB im eigenen Namen geltend machen. Die mit „Abtretung an Erfüllungs statt“ gemäß §§ 364 Abs. 1, 398 ff. BGB vom Zedenten (Geschädigter XYZ) vorgenommene Vollrechtsübertragung des Schadenersatzanspruches gegenüber der Beklagten an die Klägerin bewirkt ein Erlöschen des Forderungsrechts der Klägerin aus dem zwischen ihr und dem Geschädigten XYZ geschlossenen Vertragsverhältnisses betreffs Erstattung eines Sachverständigengutachtens gemäß §§ 631 ff. BGB. Die Klägerin hat mithin eine eigene Forderung geltend gemacht. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes ist ggf. allein auf die Geltendmachung von Forderungen „erfüllungshalber“ beschränkt, weil bei der sogenannten Sicherungsabtretung der Zessionar im Innenverhältnis gegnüber dem Zedenten nach der Maßgabe der Sicherungsabrede vorzugehen hat, etwa bei Verzug des Zedenten und Sicherungsgebers. An diese beschränkung ist der Zessionar, hier die Klägerin, nach Übergang der vollen Gläubigerstellung vom Geschädigten XYZ an sie nicht mehr gebunden.

Der Anspruch ist auch der Höhe nach berechtigt. Die Klägerin kann nach der mit der Anspruchsbegründung zutreffend genannten Rechtsprechung die Vergütung nach der insoweit auch wirkasamen Vereinbarung entsprechend der Schadenshöhe bemessen.
Die Erstellung einer sogenannten EDV-Kalkulation als Grundlage des Vergleichs der Reparaturkosten zu den Wiederbeschaffungskosten eines Ersatzfahrzeuges ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die aus Sicht des Geschädigten heranzuziehende sogenannte Opfergrenze von 130 % ggf. erstattungsfähiger Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert nur geringfügig überschritten worden ist, trägt die Beklagte auch überhaupt nichts dafür vor, warum hier eine Reparaturkostenkalkulation nicht notwendig im Sinne von § 249 BGB gewesen sein soll. Auf das Alter des zerstörten Fahrzeuges (8 anstelle von 10 Jahren) bei einer ohnehin geringen Laufleistung von 103.000 km kommt es hierbei schlechthin und allein nicht an. Umstände, aus denen sozusagen „auf den ersten Blick“ die Beurteilung eines wirtschaftlichen Totalschadens möglich gewesen sein soll, sind nicht ersichtlich bzw. nicht vorgetragen.

Die Klägerin hat mithin zutreffend den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.950,00 EUR als Grundlage für die tabellarisch ermittelte Gebühr angesetzt. Die Kosten für Anfahrt, Fotos und Auslagen sind schlüssig und unbestritten vorgetragen worden. An dem insgesamt berechneten Honorar in Höhe von 578,26 EUR können keine ernsthaften Zweifel bestehen. Indes liegt für die von der Beklagten um den streitgegenständlichen Betrag gekürzte Forderung keine plausible Erklärung bzw. Erläuterung vor. Mithin ist der Klägerin der restliche Betrag als notwendig und angemessen im Sinne von § 249 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO zuzusprechen.

Der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat seine Grundlagen in §§ 280, 286, 249 BGB in Verbindung mit den Gebührenvorschriften des RVG.

Zinsen sind jeweils gemäß §§ 286, 288, 247 BGB zu entrichten.

Die Nebenentscheidungen beruhen aud §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gez. Dölle
Richter am Amtsgericht  Erfurt, 18.06.2009

Urteil ist doch klasse, kurz und knapp.

Schönen Tag noch

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3 Antworten zu AG Erfurt veruteilt HUK-Coburg zur Bezahlung des restlichen Sachverständigenhonorars

  1. SV sagt:

    Für beinahe drei Jahre runde 8 % Zinsen – schade, dass es nur um einen Betrag von 127 Euro ging.

  2. Andreas sagt:

    So soll ein Urteil aussehen und richtig ist es auch noch. :-))

    Grüße

    Andreas

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV, hallo Andreas,
    das Amtsgericht Erfurt kommt zu Recht ohne Vergleich mit den BVSK-Daten aus. So muss es sein. Allerdings dürfte die Prozessdauer hier unverhältnismäßig lang gewesen sein.
    Willi Wacker

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