Mit Urteil vom 26.05.2009 (1-5 S 122/08) hat das Landgericht Arnsberg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 299,21 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.
Hier – ausnahmsweise – Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2006 zwischen dem Geschädigten K. und der Beklagten zu 1), die das Fahrzeug des Beklagten zu 2) fuhr, das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit.
Der Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 18. bis 30.09.2006 einen Ersatzwagen an, für den die Klägerin 1.420,93 € in Rechnung stellte. Seine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten gegen die Beklagten trat er im Mietvertrag vom 18.09.2006 an die Klägerin ab. Die Beklagte zu 3) hat hierauf an die Klägerin vorprozessual zunächst 738,92 € und später weitere 382,80 €, insgesamt 1.121,72 € gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Mietwagenkosten nach dem mit der Beklagten zu 3) im Jahre 2005 vereinbarten „HUK-Tableau“ abgerechnet. Hiernach habe ein Mietwagen jeweils gruppengleich unter Abzug eines Abschlags von 10 % wegen ersparter eigener Aufwendungen nebst 15,34 € netto an Zustell-und Abholkosten abgerechnet werden sollen. Entsprechend sei vorliegend verfahren worden.
Die Klägerin hat aufgrund einer Abtretung des Geschädigten mit ihrer Klage den Restbetrag der Mietwagenkosten in Höhe von 299,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie weitere 46,41 € für außergerichtliche Kosten geltend gemacht.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Vereinbarung des „HUK-Tableaus“ sowie den geltend gemachten Zinssatz bestritten. Die Beklagten haben behauptet, dem Geschädigten sei 1 1/2 Stunden vor der Anmietung des Fahrzeugs bei der Klägerin telefonisch mitgeteilt worden, dass er ein Fahrzeug für 49,00 € täglich anmieten könne, worauf der Geschädigte die Beklagte auch hingewiesen habe. Weiterhin haben die Beklagten die Ansicht vertreten, dass der Geschädigte keinen Anspruch auf die Abrechnung nach dem Unfallersatztarif habe, da er nicht dargelegt habe, auf unfallbedingte Sonderleistungen angewiesen gewesen zu sein und ihm die Anmietung eines Fahrzeugs zum Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Darüber hinaus habe der Geschädigte aufgrund des Alters seines Fahrzeugs (Erstzulassung Mai 1993) nur ein um 2 Klassen niedrigeres Ersatzfahrzeug anmieten dürfen und müsse er sich einen Abzug von 15 % wegen ersparter Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Schließlich sei der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 nicht zur Schätzung der Mietwagenkosten geeignet.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G.. Diese hat bestätigt, mit der Mitarbeiterin der Beklagten zu 3), Frau S., im Jahre 2005 vereinbart zu haben, dass gruppengleiche Abrechnungen nach dem HUK-Tableau abzüglich 10% nebst Zustell- und Abholkosten in Höhe von 15,34 € akzeptiert würden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zur Rechtsfortbildung zugelassen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, es sei zwar von einer entsprechenden Abrechnungsvereinbarung der Klägerin mit der Beklagten zu 3) auszugehen. Hierauf könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, da im konkreten Fall dem Geschädigten ein günstigeres Fahrzeug angeboten worden sei. Danach habe es ihm im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht oblegen, sich über die Tarife der Klägerin zu erkundigen und ggf. ein günstigeres Fahrzeug anzumieten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt und nunmehr bestreitet, dass dem Geschädigten vor Abschluss des Mietvertrags ein hinreichend konkretes Angebot unterbreitet worden sei und insoweit Beweis durch Vernehmung des Geschädigten anbietet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 17.11.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Meschede die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 299,21 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2006 sowie 46,41 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das Urteil und bieten zum Beweis der Behauptung, dass die Abrechnung nach dem „HUK-Tableau“ nicht vereinbart worden sei, die Vernehmung der Zeugin S. an.
Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 516 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft sowie auch im Übrigen zulässig und überwiegend begründet.
Die Klägerin kann den an sie abgetretenen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe der restlichen Mietwagenkosten gemäß § 17 StVG, § 1 PflVG, § 115 VVG verlangen. Dies ergibt sich aus der mit der Beklagten zu 3) getroffenen Vereinbarung. Insofern kann dahinstehen, ob die entstandenen Mietwagenkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen sind.
Das Amtsgericht hat aufgrund der Aussage der Zeugin G. festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) eine Vereinbarung darüber zustande gekommen ist, welche Mietwagenkosten die Beklagte zu 3) in einem Schadensfall als ersatzfähig anerkennt. Diese Feststellung ist weder mit der Berufung angegriffen worden, noch begründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung, so dass sie der Entscheidung zugrunde zu legen ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Wenn die Beklagten nunmehr zu der Tatsache, dass keine Vereinbarung getroffen worden ist, Beweis durch Vernehmung der Zeugin S. anbieten, ist dies vorliegend unerheblich, da der Behauptung kein entsprechender Angriff gegen die Feststellungen des Urteils zugrundeliegt.
Aufgrund der getroffenen Vereinbarung ist es den Beklagten verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die vereinbarungsgemäß berechneten Mietwagenkosten tatsächlich nicht erforderlich waren im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, bzw. dass dem Geschädigten ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorzuwerfen wäre, weil er keine Nachforschungen im Hinblick auf die günstigere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs angestellt habe.
Die Beklagten dringen auch nicht mit dem Einwand durch, dem Geschädigten sei ein Mitverschulden vorzuwerfen, da ihm vor Abschluss des Mietvertrags ein Ersatzfahrzeug für 49,00 € täglich angeboten worden und ihm damit ein günstigerer „Normaltarif“ ohne weiteres zugänglich gewesen sei.
Zwar war dieser Vortrag erstinstanzlich unstreitig, so dass das Bestreiten mit der Berufungsbegründung gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO unzulässig wäre. Jedoch genügt auch das erstinstanzlich unstreitige Vorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast, die nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagten oblag (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07, zitiert nach juris, Rn. 26). Der Vortrag der Beklagten ist unsubstantiiert. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass dem Geschädigten die Anmietung zu dem angebotenen Tarif im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB hätte zugemutet werden können. Weder haben die Beklagten dargelegt, um welches angebotene Fahrzeug es sich gehandelt hat, noch wann und an welchem Ort dies für den Geschädigten zugänglich gewesen sein soll, noch zu welchen Bedingungen die Anmietung hätte erfolgen sollen (Benutzung durch Dritte, Finanzierung, Versicherung). Das Gericht war auch nicht gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO dazu verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis auf die Darlegungslast zu erteilen, da diese bereits Gegenstand der außergerichtlichen Schriftsätze war. Insoweit wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.10.2007, Bl. 7 d. A. Bezug genommen. Daher bestand aus Sicht der Kammer kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten diesen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten haben können.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2006 begründet gemäß § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Bei der Klageforderung handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB, da die Klägerin abgetretene Ansprüche eines Verbrauchers verfolgt.
Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist unstreitig.
Soweit das LG Arnsberg.