Mit Datum vom 29.11.2011 (815 C 181/11) hat das AG Hamburg-Barmbek die Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges zur Zahlung weiterer ausstehender Sachverständigenkosten in Höhe von 175,40 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in dem nach Teilrücknahme verbleibenden Umfang begründet (unter Anpassung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf den nach Teilrücknahme verbleibenden Betrag).
Die Beklagte schuldet die noch nicht regulierten Sachverständigenkosten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Der Höhe nach kann der Schädiger dem Geschädigten allein vorhalten, dass er in vorwerfbarer Weise einen offensichtlich überteuerten Sachverständigen beauftragt hat. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der Sachverständige berechnet ein Grundhonorar von 430,15 € bei einem Netto-Fahrzeugschaden von 3.075,78 €.
Zwar ist dem Gericht nicht bekannt, wie hoch die in Hamburg übliche Vergütung für ein Sachverständigengutachten bei diesem Schadensumfang liegt. Das ist vorliegend auch unerheblich, denn die Beklagte behauptet nicht, dass die übliche Vergütung geringer sei. Sie bezieht sich vielmehr auf eine BVSK-Honorarbefragung, die der Kläger für das in Rede stehende Kalenderjahr 2011 vorgelegt hat (die von der Beklagten vorgelegten Daten von 2008/2009 sind unerheblich). Danach liegt das Grundhonorar in einer Spanne zwischen 404 und 446 €. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind mithin selbst dann nicht überhöht, wenn man die BVSK-Honorarbefragung als Maßstab der üblichen Vergütung anerkennen wollte.
Gleiches gilt für die abgerechneten Nebenkosten.
Allein hinsichtlich der Position „Schadenfeststellungskosten“ in Höhe von 53 Euro mag eine unübliche Position abgerechnet worden sein. Zwar trägt der Kläger insoweit vor, es handele sich um gesonderte Kosten einer im vorliegenden Fall zur Schadenfeststellung ausnahmsweise erforderlichen Teildemontage des Fahrzeugs. Das kann (und muss) dahinstehen, zumal die Beklagte hierzu nicht Stellung nehmen konnte.
Selbst wenn diese Position eine verkappte Erhöhung des Grundhonorars darstellt, läge dieses bei 483,15 Euro und mithin nicht einmal 10 % oberhalb des BVSK-Honorarkorridors.
Daraus lässt sich nicht herleiten, dass der Kläger in vorwerfbarer Weise einen offensichtlich überteuerten Sachverständigen beauftragt hat.
Der Klage war daher – in dem nach Teilrücknahme verbliebenen Umfang und unter entsprechender Reduzierung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – stattzugeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 III, 708 ZPO.
Soweit das AG Hamburg-Barmbek.