Mit Urteil vom 03.06.2009 (10 C 1031/08) hat das AG Sinzig die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.133,07 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle dagegen nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Beklagte schuldet aus abgetretenem Recht Schadenersatz in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages gemäß §§ 7,17 StVG, 3 PflVersG, 249 ff., 535 Abs. 2, 398 BGB.
Es ist unstreitig, dass die Beklagte als zuständiger Haftpflichtversicherer dem Grunde nach gegenüber den Rechtsvorgängern der Klägerin zu vollem Schadenersatz aufgrund der maßgeblichen Unfallereignisses verpflichtet ist.
Im Rahmen dieses Schadenersatzes schuldet die Beklagte auch gemäß § 249 Abs. 2 als erforderlichen Herstellungsaufwand diejenigen Mietwagenkosten, die für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. dessen Ersatzbeschaffung anfielen. Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung sind das diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte, wobei der wirtschaftlichste Weg der Schadensbeseitigung zu wählen ist und im Rahmen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur der günstigste Mietpreis ersetzt verlangt werden kann (vgl. BGH NJW 2006, 2117). Den hierbei erforderlichen Aufwand darf der Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen, wobei als Schätzgrundlage zur Ermittlung des hier als Mindestbetrag zu ersetzenden Normaltarifes der Schwacke-Mietpreisspiegel im jeweiligen Postleitzahlengebiet des Geschädigten, welcher zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges maßgeblich war, herangezogen werden kann, wobei hier der sogenannte gewichtete Normaltarif in Ansatz zu bringen ist (vgl. BGH VersR 2007, 516, OLG Köln NZV 2007, 1001, BGH NJW 2008, 2910, OLG Karlsruhe NJW RR 2008, 1113, BGH NJW 2008, 1519).
Hierbei sind, sofern wie hier, jeweils eine mehrtägige Anmietungszeit vorlag, die angebotenen günstigeren Konditionen bei 3 Tagen oder einer Woche Mietzeit sowie Kombinationstarife zugrunde zu legen, im Rahmen der Abrechnung sind auch stets anfallende Zusatzleistungen des Vermieters erstattungsfähig, hierfür ist nach dem gewichteten Normaltarif der Schwacke-Liste ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, bei der Festsetzung der Höhe dieses Aufschlages folgt das Gericht der insoweit herrschenden Rechtsprechung in den oben zitierten Entscheidungen und berücksichtigt, dass dieser Prozentsatz sich im Mittelfeld der von anderen Auffassungen der Rechtsprechung und Literatur befürworteten Aufschlägen bewegt.
Weiterhin ersatzfähig sind die nach der Schwacke-Liste zu berücksichtigenden Nebenkosten soweit ausweislich der Mietvertrags Urkunde und Rechnungs unterlagen entsprechende Zusatzleistungen vereinbart und erbracht wurden und hierfür eine gesonderte Vergütung seitens des Met-wagenuntemehmens verlangt wurde.
Das Gericht hält, wobei der insoweit ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (die oben zitierten Entscheidungen sowie zuletzt BGH DAR 2009, Seite 29 BGH Schadenpraxis 2009, Seite 147) gefolgt wird, auch in den beiden vorliegenden Fällen den Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 für eine geeignete Schätzgrundlage.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hier nicht der Marktpreisspiegel für Mietwagenkosten des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation der Ermittung des geschuldeten Normaltarifs zugrundegelegt werden.
Die hier vorgebrachten Einwendungen gegen die Grundlage der Schadenbemessung sind nämlich nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadenschätzung Verwendung finden können nur dann der Klärung – gegebenenfalls durch Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens des Gerichts – wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den hier zu entscheidenden Fall auswirken
Soweit die Beklagte hier auf den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts Bezug nimmt, genügt dieser Sachvortrag diesen Anforderungen nicht, um Zweifel an der Geeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage im konkreten Fall zu begründen, da der erforderliche Bezug zum Einzelfall nicht hergestellt ist. Allein möglicherweise vorliegende methodische Mängel der Erhebung von Schwacke führen nicht dazu, dass mit konkreten Tatsachen aufgezeigt ist, dass sich diese auf den hierzu entscheidenden Fall auswirken. Auf sofern abweichende Ergebnisse anderer Erhebungen vorgetragen werden, lässt sich vorliegend ein Einzelfallbezug herstellen.
Da die klägerseits vorgenommenen Berechnungen der geschuldeten Mietwagenkosten den oben genannten Anforderungen genügen, war die Beklagte zu vollem Ersatz der Mietwagenkosten vorliegend zu verurteilen.
Soweit das AG Sinzig.