Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
der VI. Zivilsenat des BGH hat erneut über die Abrechnung eines Unfallschadens entschieden. Die Besonderheit dieses Falles lag darin, dass der geschädigte BMW-Mini-Eigentümer zunächst vorgerichtlich den Unfallschaden auf der Grundlage des Schadensgutachtens abgerechnet hat und später den Unfallschaden in einer BMW-Fachwerkstatt reparieren ließ. Der geschädigte Kfz-Eigentümer war jedoch Werksanhöriger und erhielt für die Reparatur in der BMW-Werkstatt den sog. Werksangehörigenrabatt. Dadurch verbilligte sich die Reparatur. Diesen persönlichen Vorteil nach konkreter Abrechnung wollte jedoch der Schädiger bzw. sein Versicherer für sich nutzen. Der VI. Zivilsenat des BGH gab dem Versicherer recht. Während der erste Leitsatz dieses Werksrabatt-Urteils noch eine Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Senats darstellt, bricht der Senat jedoch mit dem zweiten Leitsatz mit seiner bisherigen Rechtsprechung. Bisher war grundsätzlich die konkrete Schadensabrechnung mit der fiktiven Abrechnung (bis auf die Mehrwertsteuer) identisch. Dies war auch logisch, denn es kann und darf kein Unterschied gemacht werden, ob der Geschädigte konkret oder fiktiv abrechnet. Persönliche Vorteile des Geschädigten dürfen dem Schädiger nicht zugute kommen. Das war bisher die grundsätzliche Auffassung auch des erkennenden Senats. Der persönliche Vorteil des Werksrabatts kommt aber in diesem Fall dem Schädiger zugute. Hätte der Geschädigte fiktiv abgerechnet, wäre der Werksrabatt lediglich ein hypothetischer Vorteil gewesen, der bei der fiktiven Abrechnung nicht anfällt. Bei der Abrechnung 0hne Reparatur, wozu der Geschädigte aber berechtigt ist, fällt der Rabatt aber gar nicht an, weil dieser nur bei Inanspruchnahme der BMW-Fachwerkstatt gewährt wird. Bei der tatsächlich durchgeführten Reparatur wird der BMW-Rabatt bei der Reparaturrechnung aber in Abzug gebracht, so dass dann der persönliche Vorteil sich realisiert. Das führt nun zu dem Ergebnis, dass sehr wohl zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unterschieden wird. Damit wird aber auch die Dispositionbefugnis des Geschädigten ohne Not entwertet. Der sich aus § 249 II BGB ergebende schadensersatzrechtliche Grundsatz sollte aber hoch gehalten werden. Mit dem zweiten Leitsatz und seiner Begründung begegnet das Urteil der Kritik. Richtiger wäre es gewesen, dem Kläger den vollen Schadensersatz zuzusprechen und die Beklagte auf die Vorteilsausgleichung zu verweisen. Der Kläger wäre nämlich im Falle der konkreten Abrechnung – und nur da – verpflichtet gewesen, seinen persönlichen Bereicherungsanspruch an den Schädiger abzutreten. Damit wäre dann die – nur im konreten Abrechnungsfall entstehende – Bereicherung auszugleichen gewesen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab.
Hier das komplette „Werksrabatt-Urteil“ des BGH zum Pressebericht bei CH vom 20.10.2011.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 17/11 Verkündet am:
. 18. Oktober 2011
a) Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Fortführung des Senatsurteils vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 266 ff.).
b) Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt, muss sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11 – LG München I
. AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. September 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 23. April 2009, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 € netto, den Wiederbeschaffungswert auf 31.500 € brutto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Die Beklagte zu 2 ersetzte die geschätzten Reparaturkosten, die vom Sachverständigen mit 1.300 € angegebene Wertminderung, die Sachverständigenkosten in Höhe von 602,50 € sowie eine Kostenpauschale von 20 €. Der Kläger ließ den Pkw sodann in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 €. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €. Mit seiner Klage hat er Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 €, Nutzungsausfall in Höhe von 250 € und eine restliche Kostenpauschale von 10 € verlangt. Die Beklagte zu 2 hat mit dem ihrer Meinung nach gegebenen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Reparaturkosten zunächst gegenüber dem Anspruch auf Nutzungsausfall und in zweiter Instanz auch gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der restlichen Kostenpauschale aufgerechnet. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung einer restlichen Kostenpauschale von 5 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne, da er nach erfolgter Reparatur seines Fahrzeugs von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung übergegangen sei, nur die tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten ersetzt verlangen. Dabei sei der erhaltene Werksangehörigenrabatt zu berücksichtigen. Nicht anzurechnen seien nur solche persönlichen Vorteile, die aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen gewährt würden oder die eine freigiebige Leistung Dritter im Einzelfall darstellten. Eine einer Freundschafts- oder Verwandtenrabattregelung ähnliche Fallgestaltung sei vorliegend jedoch nicht gegeben, denn der Werksangehörigenrabatt werde aufgrund einer Betriebsvereinbarung allen BMW-Angehörigen gewährt. Da der Kläger hinsichtlich der Reparaturkosten durch die auf Gutachtenbasis erbrachten Ersatzleistungen mithin überzahlt und insoweit zur Rückzahlung verpflichtet sei, sei sein grundsätzlich gegebener Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall durch die Aufrechnung der Beklagten zu 2 erloschen. Die Anschlussberufung der Beklagten sei zulässig und begründet. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der restlichen Kostenpauschale in Höhe von 5 € sei durch die in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung der Beklagten zu 2 erloschen.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger von den Beklagten Ersatz des ihm tatsächlich entstandenen Schadens verlangen kann und er nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist. Wie der erkennende Senat für den – hier nicht gegebenen – Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens entschieden hat, ist der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 265 ff.). Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Eine Bindung an die ursprünglich gewählte Abrechnung auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten besteht grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Geschädigte – wie hier – zunächst fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnet, später jedoch zur konkreten Schadensabrechnung übergeht und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangt (Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 3. Kap., Rn. 38).
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger jedoch einen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten, Nutzungsausfall sowie einer restlichen Kostenpauschale versagt, denn der Kläger ist durch die erhaltenen Ersatzleistungen bereits überzahlt.
a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er – wie stets – das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 f.; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 289 f. und vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242, 246 f., jeweils mwN). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398 f.; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 – VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 45; vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 266 ff.; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 und vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, aaO, S. 247).
Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381). Diese „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Reparatur ein Schaden entstanden ist.
b) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger bei der hier gewählten konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Reparaturkosten nur in Höhe der ihm tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen. Da er an dem Schadensfall nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Rabatt auf diese Weise den ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommt. Zwar sollen dem Schädiger Leistungen Dritter grundsätzlich nicht zugutekommen, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlungen auf freiwilliger Basis oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung erfolgen, doch hat der erkennende Senat stets betont, es sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung „dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht“ entspreche (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 1953 – VI ZR 113/52, BGHZ 10, 107, 108 f.; vom 29. November 1977 – VI ZR 177/76, VersR 1978, 249 und vom 14. September 2004 – VI ZR 97/04, VersR 2004, 1468; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 1973 – VII ZR 140/71, BGHZ 60, 353, 358).
Der im Wege der Differenzhypothese zu ermittelnde Schaden (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 – VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN) ist auch nicht „normativ“ wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB dahin zu korrigieren, dass der dem Kläger gewährte Werksangehörigenrabatt unberücksichtigt zu bleiben habe. Eine derartige Korrektur der Differenzrechnung kommt in Betracht, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96, VersR 1998, 333, 335; vom 3. Juli 1984 – VI ZR 264/82, VersR 1984, 943, 944, und vom 7. November 2000 – VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197 jeweils mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 – VI ZR 264/82, aaO und BGH, Urteil vom 30. November 1979 – V ZR 214/77, BGHZ 75, 366, 371 f. mwN). Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1979 – V ZR 214/77, aaO, S. 372). Gründe, die hiernach gebieten würden, einen Vermögensschaden auch insoweit zu bejahen, als dem Geschädigten bei einer Reparatur ein Werksangehörigenrabatt gewährt wird, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Der Werksangehörigenrabatt stellt keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen soll. Die Möglichkeit, seinen Pkw im Bedarfsfall unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts kostengünstig reparieren zu lassen, hatte der Kläger unabhängig von dem Verkehrsunfall schon allein aufgrund der bestehenden Betriebsvereinbarung. Der eingetretene Schadensfall gab lediglich den Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Nichtberücksichtigung des Werksangehörigenrabatts steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich um einen steuerpflichtigen Vorteil, nämlich um eine vom Kläger als Einkommen zu versteuernde Leistung seines Arbeitgebers handelt. Dieser Umstand kann allenfalls einen Anspruch auf Ersatz der hierfür zu entrichtenden Steuer begründen. Dieser ist indessen nicht Gegenstand der Klage.
c) Da der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Reparaturkosten überzahlt ist, hat die von der Beklagten zu 2 in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit ihrem insoweit gegebenen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zum Erlöschen des Anspruchs des Klägers auf Ersatz des Nutzungsausfalls geführt (§ 389 BGB).
Galke Wellner Pauge
. Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 24.02.2010 – 341 C 21898/09 –
LG München I, Entscheidung vom 30.09.2010 – 19 S 5799/10 –
Der vorliegende Fall scheint provoziert zu sein.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Geschädigtenanwalt die Risiken in der vorliegenden Angelegenheit nicht gesehen hat (könnte wohl dann zu einem haftungsrechtlichen Problem für den Geschädigtenanwalt werden).
Übrigens wie sieht es eigentlich mit der Versteuerung des geldwerten Vorteiles für den Geschädigten aus???
Wohl dem der gut beraten ist.
Herr Kollege Dory
da bin ich ganz bei Ihnen.
M.E.ging es wohl um den zusätzlichen Nutzungsausfall,der allerdings auch durch ein Lichtbild oder durch eine Reparaturbestätigung des SV hätte nachgewiesen werden können(müssen).
Wenn der Anwalt zur Offenlegung der rabattierten Reparaturrechnung geraten hat,dann war das entweder fahrlässig,einfältig,oder beabsichtigt.
Den geldwerten Vorteil müsste doch jetzt derjenige versteuern,bei dem er geblieben ist,also der Versicherer,oder?
Gesteuerte Fälle scheint es tatsächlich zu geben;denken Sie nur an den Fall des ausgeschlagenen Restwerthöchstgebotes bei Verschweigen des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses.
Welcher Rechtsschutzversicherer finanziert solches Harakiri heutzutage noch bis in die dritte Instanz nach zwei verlorenen Tatsacheninstanzen?
Wessen Interessen vertrat hier der Klägeranwalt wirklich?
Der Werksangehörigenrabatt kommt ja – außer rund um die Werke – eher in homöopathischen Dosen vor. Aber der Großkundenrabatt…
Wer Augen hat zu lesen und unideologisch liest: Offensichtlich ist nur die Wohltat nicht anzurechnen, die einzig aus Anlass des Unfalls solitär wirken soll. Wenn aber ein Rabatt immer gegeben wird und eben auch aus Anlass des Unfalls, dann muss er an den Schädiger durchgereicht werden.
Einen Vorteil hat das Ganze dann aber, quasi zum Trost: Was für den Normalo ein 150 Prozent – Schaden ist, kann mit dem Rabatt unter die 130er Grenze rutschen. Das Beliebigkeitsrabatturteil des BGH spricht nicht dagegen. Der Beliebigkeitsrabatt war ja nur eine Manipulation der Entschädigungsforderung, der Werksangehörigenrabatt wirkt unmittelbar auf den Schaden.
Beim Werksangehörigenrabatt muss man aber aufpassen: Rabattierter Schaden plus Steuern auf geldwerten Vorteil darf nicht mehr als 130 Prozent vom WBW sein. (Herr Dory, zum Steuerthema macht der BGH am Ende des Urteils eine m.E. glasklare Bemerkung.)
Hallo Herr Otting,
der 2. Leitsatz begegnet trotz Ihrer Erläuterungen der Kritik. Bisher hatte der BGH – zu Recht – fiktiv gleich konkret und umgekehrt (mit Ausnahme der USt.!) gesetzt. Das ist auch einleuchtend und ergibt sich aus der Dispositionsbefugnis gem. § 249 II BGB. Kein Schädiger kann den Geschädigten zwingen, den Schaden reparieren zu lassen. Wenn aber konkret gleich fiktiv ist, kann es auch nicht zwei verschiedene Schadensersatzbeträge ( mit Ausnahme der USt.) geben. Der BGH hat auch immer wieder ausgeführt, dass persönliche Vergünstigungen des Geschädigten nicht dem Schädiger zugute kommen dürfen. Das ist aber gerade hier der Fall. Nur weil der Geschädigte BMW-Werksqangehöriger ist und den Schaden in der Markenfachwerkstatt reparieren ließ, soll er einen geringeren Schadensbetrag erhalten als der Geschädigte ohne Werksbindung. Das leuchtet nicht ein, zumal bei fiktiver Abrechnung der Rabatt nicht angerechnet werden kann, weil er ohne Reparatur gar nicht anfällt.
Dieses Urteil weicht daher die bisherige konsequente Rechtsprechung des BGH auf. M.E. wäre es richtiger gewesen, den Betrag nach dem Schadensgutachten zu zusprechen und den Rabattanspruch im Wege des Vorteilsausgleichs abtreten zu lassen, zumal der geldwerte Vorteil nunmehr dem Schädiger zugute kommt mit der Konsequenz der dortigen Versteuerung. Zwar hat der BGH zu der Versteuerung was gesagt, letztlich diesen jedoch nicht berücksichtigt, denn der geldwerte Vorteil tritt nicht beim Werksangehörigen, sondern beim Schädiger ein. Der muss mithin versteuern ( Problem –> Steuerverkürzung beim Schädiger, da dieser den Rabatt bei seiner Erklärung nicht angibt!).
Nein, nein der 2. Leitsatz überzeugt keineswegs. Daran ändert auch nicht der von Ihnen erwähnte Vorteil in anderen Fällen.
Kollege Otting
Hat hier nicht der Arbeitgeber einen Anspruch gegen den geschädigten Arbeitnehmer aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis auf Abtretung des Schadensersatzanspruches gegen den Schadensersatzschuldner soweit der Werksangehörigenrabatt den entstandenen Schaden ausgeglichen hat?
Oder:
Gebietet es nicht die Leistungstreuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis,dass der Werksangehörigenrabatt nur dann gefordert werden darf,wenn und soweit eben kein Schädiger primär für den Schaden eintrittspflichtig ist?
Ich meine schon und ich meine,dass der BGH dies nicht bedacht hat.
Am Schaden nicht zu verdienen ist richtig.Das sollte dann aber auch gleichermassen für den Schädiger gelten,denn der verdient am Schaden, wenn er sich den Werksrabatt einstecken darf.
Der Fall ist daher m.E. nicht zu Ende gedacht.
Der Geschädigte schuldet seinem Arbeitgeber die Übertragung des Schadensersatzanspruches,soweit der Rabatt zum Ausgleich des Schadens geführt hat.
Oder:Gem.§267 BGB führt der Werksangehörigenrabatt zur Schuldtilgung;die Werkstatt/der Arbeitgeber besitzt einen Anspruch gegen den Schuldner aus GOA.
Spannende Diskussion!
MfkG Lutz Imhof
Hallo Ra. Imhof,
hallo Herr Otting,
während der erste Leitsatz dieses Werksrabatt-Urteils noch eine Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Senats darstellt, bricht der Senat jedoch mit dem zweiten Leitsatz mit seiner bisherigen Rechtsprechung. Bisher war grundsätzlich die konkrete Schadensabrechnung mit der fiktiven Abrechnung (bis auf die Mehrwertsteuer) indentisch. Dies war auch logisch, denn es kann und darf kein Unterschied gemacht werden, ob der Geschädigte konkret oder fiktiv abrechnet. Persönliche Vorteile des Geschädigten dürfen dem Schädiger nicht zugute kommen. Das war bisher die grundsätzliche Auffassung auch des erkennenden Senats. Der persönliche Vorteil des Werksrabatts kommt aber in diesem Fall dem Schädiger zugute. Hätte der Geschädigte fiktiv abgerechnet, wäre der Werksrabatt lediglich ein hypothetischer Vorteil gewesen, der bei der fiktiven Abrechnung nicht anfällt. Bei der Abrechnung 0hne Reparatur, wozu der Geschädigte aber berechtigt ist, fällt der Rabatt aber gar nicht an, weil dieser nur bei Inanspruchnahme der BMW-Fachwerkstatt gewährt wird. Bei der tatsächlich durchgeführten Reparatur wird der BMW-Rabatt bei der Reparaturrechnung aber in Abzug gebracht, so dass dann der persönliche Vorteil sich realisiert. Das führt nun zu dem Ergebnis, dass sehr wohl zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unterschieden wird. Damit wird aber auch die Dispositionbefugnis des Geschädigten ohne Not entwertet. Der sich aus § 249 II BGB ergebende schadensersatzrechtliche Grundsatz sollte aber hoch gehalten werden. Mit dem zweiten Leitsatz und seiner Begründung begegnet das Urteil der Kritik. Richtiger wäre es gewesen, dem Kläger den vollen Schadensersatz zuzusprechen und die Beklagte auf die Vorteilsausgleichung zu verweisen. Der Kläger wäre nämlich im Falle der konkreten Abrechnung – und nur da – verpflichtet gewesen, seinen persönlichen Bereicherungsanspruch an den Schädiger abzutreten. Damit wäre dann die – nur im konreten Abrechnungsfall entstehende – Bereicherung auszugleichen gewesen.
Es muss auch auf Sinn und Zweck des Werksangehörigenrabatts abgestellt werden. Der soll gewährt werden, wenn der Werksangestellte für Inspektionen oder Ersatzteile die eigene Markenfirma in Anspruch nimmt. Auch wenn selbst verschulödete Unfallschäden in der eigenen Werkstatt repariert werden, soll er begünstigt werden. Keineswegs liegt es im Interesse der Automarke irgendeinen Schädiger zu begünstigen. Der Vorteil soll persönlich nur dem Werksangehörigen zugute kommen. Das ist vom BGH auch nicht durchdacht worden.
Nein, das Urteil begegnet zum zweiten Leitsatz der Kritik.
@ RA Imhof
Au weia, das ist ja von hinten um die Ecke und zurück.
Es ging beim BGH um den schadenrechtlichen Anspruch des Geschädigten, „dessen“ Schaden durch den Anspruch auf den Rabatt definiert wird (subjektiver Schadenbegriff).
Deine Überlegung liegt außerhalb dieser Frage und außerhalb des Verhältnisses vom Geschädigten zum Schädiger. Viel Spasss beim Ausprobieren… Wenn der Schaden aber, siehe oben, nicht höher ist, „verdient“ der Schädiger auch nichts. Es ist ja kein höherer Schaden nachträglich zugunsten des Schädigers reduziert worden, sondern wegen der Besonderheit von vornherein kein höherer Schaden entstanden.
Wie siehst Du vor dem Hintergrund des Urteilsvolltextes die Großkundenrabattfrage? Das ist m.E. das Spannendste, für mein Verständnis aber auch geklärt. (Erstaunlich, dass noch niemand über mich hergefallen ist, dient doch meine Auslegung letztlich dem Schädiger.(
@ Joachim Otting
Wenn Sie „Feuer“ bekommen, dann sind Sie am „Jammern“ und wenn nicht, dann auch? Ja was denn nun?
Die Kommentare von RA Dory, F-W Wortmann, RA Imhof sprechen doch eigentlich für sich! Da ist nichts von hinten um die Ecke, wenn man die jeweiligen Argumente bis zu Ende denkt. Reicht das nicht?
Aber nun zur Sache:
Ich kenne keinen Otto-Normalbürger, der solche Fälle zum BGH trägt. Über 90% der Geschädigten haben in der Regel bereits beim AG „die Hosen voll“. Zum LG geht es meist nur, sofern die Chancen auf Sieg stehen. Wenn man dann aber beim LG noch einmal „auf die Mütze“ bekommt, dann war´s das (für 99,999 % der Geschädigten). Insbesondere bei solch hanebüchenen Forderungen:
Ein geldgieriger Werksangehöriger als Geschädigter mit Heldenmut kämpft um „Kleingeld“ mit mehreren Mitgliedern der Rechtspflege, die sowohl beratungstechnisch als auch im Prozess wohl versagt haben? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit für so viel Dummheit und/oder Unvermögen auf einem Haufen? Zufälle gibt´s aber auch?
Die kuriosen Fälle zur 130%-Regelung sowie die Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung ab VW & Co lassen grüßen? Von der Mietwagenrechtsprechung ganz zu schweigen. Und interessanter Weise werden solche Prozesse – im Gegensatz zu „Normalen“ – immer erst dann publik, wenn der Hammer gefallen ist? Kläger und Beklagte hüllen sich hier durch 3 Instanzen jahrelang in gemeinsames Schweigen. Sachen gibt´s?
Bei diesem „Coup“ waren offensichtlich „Interessensgruppen“ am Werk. Da bin ich mir sicher! Veschwörungstheorie hin oder her.
Und wenn man dann sieht, dass am Ende – auch unter schadensrechtlicher Betrachtung – ein falsches BGH-Urteil steht, dann kommt man schon (wieder) in´s Grübeln?
Wie war das doch noch einmal? Fiktiv = konkret und/oder umgekehrt. Oder; der Geschädigte kann mit seinem (fiktiven) Schadensersatz machen, was er will?
Dann kann er doch wohl auch nach der fiktiven Abrechnung eine Reparatur in Auftrag geben, die durch einen Werksangehörigenrabatt gemindert ist? Der Anspruch bleibt trotzdem mindestens in Höhe des Netto-Fiktivbetrages bestehen.
Bei dieser Fallkonstellation hätte der BGH sich auf die Fiktivabrechnung stützen können (müssen) => Konkrete (rabattierte) Reparatur günstiger als Fiktivbetrag = Abrechnung auf fiktiver Basis.
Erst wenn die tatsächliche Reparatur die fiktiven Kosten übersteigt => Wechsel zur konkreten Abrechnung.
Ein über den Fiktivbetrag hinausgehender Anspruch besteht hier natürlich nicht, da die Reparatur ja tatsächlich günstiger durchgeführt wurde => Bereicherungsverbot. Lediglich der Anspruch der (angefallenen) Mehrwertsteuer aus der rabattierten Rechnung war noch eine Forderungsposition. Genau so hätte man den Prozess führen müssen. In dieser Form wäre er aber erst gar nicht beim BGH gelandet.
Eine Reparatur mit Werksangehörigenrabatt ist nichts anderes, als wenn der Geschädigte fiktiv nach Markenwerkstattlöhnen abrechnet und danach bei irgend einer anderen Werkstatt günstiger repariert. Da besteht (bisher) auch kein Anspruch des Schädigers auf Rückerstattung der Differenz. Im Gegenteil. Bei Vorlage der (günstigeren) Rechnung musste der Versicherer sogar noch den (angefallenen) Mehrwertsteueranteil erstatten. So zumindest die Rechtsprechung der Vergangenheit.
Nach diesem Urteil wird nun aber der Streit auch in diese Richtung losgehen. Wetten dass?
Bei dem gegenständlichen Fall ging es, meiner Meinung nach, vordergründig nicht um die Anrechnung irgendwelcher Rabatte beim Schadensersatz.
Wie will z.B. der Hafpflichtversicherer bei einer fiktiven Abrechnung mit anschließender Reparatur unter Anrechnung eines Werksangehörigenrabatt dies in Erfahrung bringen, wenn keine Rechnung vorgelegt wird?
Das gleiche gilt für Großabnehmerrabatte.
Auch bei einer konkreten Reparatur gibt es simple Instrumente, damit der Versicherer nicht von dem Werksangehörigen-/Großabnehmerrabatt partizipiert. Brutto-Rechung beim Haftpflichtversicherer einreichen und dem Kunden eine Gutschrift zur Verrechnung ausstellen. Null Problemo – oder?
Bei dem Budenzauber ging es wohl vielmehr um das abwürgen der Mehrwertsteuerfoderung der Geschädigten aufgrund der Einreichung einer günstigeren Reparaturrechung nach der fiktiven Abrechnung. Da geht es nämlich über´s Jahr um richtig viel Geld. Mit diesem Urteil wird künftig verhindert, dass Geschädigte sich die Mehrwertsteuer holen. Wenn es trotzdem versucht wird, kommt die Keule bezüglich Rückerstattung aufgrund von Überzahlung bzw. Abweisung der Mehrwertsteuerfordeung unter Hinweis auf BGH VI ZR 17/11.
Der BGH ist den „Brüdern“ mit diesem Urteil entweder richtig auf den Leim gegangen, oder….
@ Otting
„von hinten um die Ecke“?
Naja,§267 BGB,auch §843 IV BGB führt eben dazu;jedenfalls kann man es so ausdrücken,LOL!
Der Dritte bewirkt durch den Rabatt eine Leistung,durch die der gem.Gutachten richtig berechnete Schaden ausgeglichen wird;der Schadensersatzschuldner muss dazu nichtmal einwilligen,§267 I,2 BGB.
Es fragt sich nur:
a)Leistet der Dritte mit Willen,die fremde Schuld zu tilgen,dann erlischt die Schuld,§362 BGB.
Hier kann der Dritte nun Rückgriff beim Schadensersatzschuldner nehmen (GOA).
b)Leistet der Dritte ohne Fremdtilgungswillen,dann erlischt die Schuld nicht.
Hier besteht nun ein Bereicherungsanspruch des Dritten gegen den Gläubiger,der deshlb nach wie vor auch noch einen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner besitzt.
Ich kann leider nicht erkennen,dass der BGH das bei seiner Entscheidung bedacht hat;er hätte ansonsten völlig abweichend argumentieren müssen.
Die Steuerthematik,die der BGH selbst aufgreift,belegt,dass der Werksangehörigenrabatt als „Leistung“ i.S.§267 BGB zu verstehen ist.
Auch im Rahmen des §843 IV BGB hat der Unterhaltspflichtige gegen den Schädiger einen Anspruch aus GOA,sodass die Leistung des Dritten sich NICHT mindernd auf die Schadenshöhe auswirkt (BGH NJW 79,598;VersR 61,272).
Fazit:
Wenn der Werksangehörigenrabatt nur dem Werksangehörigen zugute kommen soll und nicht dem Schadensersatzschuldner,dann halte ich eine diesbezügliche Entlastung des Schädigers für unzutreffend.
Dasselbe gilt für Flottenrabatte,die dem Kunden als Gegenleistung für die erbrachte Abnahmemenge eingeräumt werden und die deshalb „nach ihrer Natur“ nicht dem Schädiger des Kunden zugute kommen sollen,vgl.BGH NJW 63,1051.
Alles Andere wäre m.E. „verkehrte Welt“.
MfkG Lutz Imhof
@ joachim otting 10.12.2011 17:46
Hallo Herr Otting,
wenn man dem VI. Zivilsenat folgt, kann es keinen Unterschied zwischen Werksangehörigenrabatt und Großkundenrabatt geben. In beiden Fällen ist die Rabattierung als subjektbezogener Schadensminderungsbetrag nach BGH abzuziehen, da der Geschädigte, auch der Großkunde, nichts am Schadensereignis verdienen darf. Ich sehe daher keinen Unterschied, zumindest in der Argumentation des BGH und in Ihrer Argumentation.
Ich sage nicht, dass das richtig ist, aber so müsste in logischer Fortführung des BGH auch die Rechtsprechung bei den Großkunden entscheiden.
Ich bin nicht erstaunt, dass noch niemand über Sie hergefallen ist. Haben Sie etwa den Eindruck, dass jemand über Sie herfällt. Was allerdings hier im Blog geübt wird, ist, Ihre Kommentare kritisch zu beleuchten. Deshalb müssen Sie sich aber nicht verfolgt fühlen.
In der Frage der Quotelung der Sachverständigenkosten im Mitverschuldensfall bin ich es gewohnt, kritische Kommentare zu bekommen.
Der Geschädigte (Werksangehöriger) ist bereichert?? Wodurch denn? Durch den in SEINER Person liegenden Vorteil? Genauso wenig, wie der Schädiger Anspruch darauf hat, einen kerngesunden Menschen zu verletzen statt eines bereits vorgeschädigten (nach dem Motto: was kann ich denn dafür, dass das Unfallopfer bereits vor einem Jahr einen Sportunfall hatte), hat der Schädiger einen Anspruch darauf, bei einem in der Höhe unstreitigen Schaden wegen der in der Person des Geschädigten liegenden Gründe beim Schadensersatz zu „sparen“.
Der Fall, der hier bis nach Karlsruhe getrieben wurde, stinkt doch gewaltig!!
@ F-W Wortmann
Ich fühle mich nicht verfolgt. Ich dachte nur: „Ob es hier jetzt am Ende langweilig wird?“
Wir sehen das mit dem Großkundenrabatt ja offenbar gleich, jedenfalls wenn man dem Werksangehörigenrabatturteil folgt.
@ Hunter
Ich bin auch nicht mit jedem Urteil des BGH einverstanden. Dann muss man halt bei einem geeigneten Fall – vielleicht macht RA Imhof es ja; der geeignete Fall wird zügig kommmen, die ersten Versicherer arbeiten bei Firmen als Geschädigten mit einer Rabattvermutung, die ja sicher sehr oft auch zutrifft – noch mal den Wege nach Karlsruhe antreten. Soweit einverstanden.
Allerdings verlange ich konsequenter Weise auch nicht von Versicherern, dass die jedem BGH – Urteil sklavisch Folge leisten müssen. Das Recht, es noch mal zu versuchen, gestehe ich (Grundsatz der Waffengleichheit) auch denen zu.
“ Brutto-Rechung beim Haftpflichtversicherer einreichen und dem Kunden eine Gutschrift zur Verrechnung ausstellen. Null Problemo – oder?“
Wenn Beihilfe zum (ggf. nur versuchten) Betrug „null Problemo“ ist, nur zu…
Nach der nunmehrigen Rechtslage, ob sie schmeckt oder nicht, ist der Rabatt bei § 249 BGB, nicht dagegen bei § 254 BGB, anzusiedeln. Also ist das Unterdrücken des Rabattes eine Täuschunghandlung, die auf einen entsprechenden Irrtum abzielt, der eine Vermögensverfügung herbeiführen soll, auf die der Geschädigte keinen Anspruch hat. Der Schaden des Getäuschten liegt in der Überzahlung.
Beim Betrug ist schon der Versuch strafbar.
Wer beim Versicherungsschaden vorträgt „Ich konnte doch nicht wissen, warum der Geschädigte eine Marktpreisrechnung und daneben eine Rabattgutschrift wollte“, sollte nicht auf gleich viel Naivität bei den Verfolgungsbehörden rechnen.
Dass ich – soviel vorsorglich – an anderer Stelle keine Verwirklichung des Straftatbestandes „Betrug“ sah, liegt an den Nuancen, auf die es im Strafrecht oftmals ankommt.
Eine Rechnung vorzulegen, die in dieser Höhe wegen abweichender Vereinbarung vom Geschädigten nicht bezahlt werden muss, ist eben etwas anderes, als eine abweichende Rechtsmeinung zu vertreten. Das kennt man aus den ungezählten Strafverfahren, wenn der privaten Krankenversicherung Rechnungen von Auslandsärzten vorgelegt werden, die auch nur zu einem Teil ernst gemeint waren. Dazu gibt es reichlich Rechtsprechung.
@ Joachim Otting
Schon interessant, wie schnell Sie plötzlich etwas vom Strafrecht und seinen Nuancen verstehen? An anderer Stelle gab es Achselzucken, Kleinreden und Bezugnahme auf irgendwelche Fremdmeinungen. Dort ging es aber auch um mögliche Rechtsverstöße des Schädigers!
„Rechtsmeinung“ ist ein weit dehnbarer Begriff. So viel haben wir inzwischen gelernt. Auch beim Strafrecht wird vieles nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Insbesondere wenn es sich – im Gegensatz zu dem bandenmäßigen Vorgehen einiger Versicherer – nur um Einzelfälle handelt.
In der Rabattfrage orientiert man sich einfach an der „Rechtsmeinung“ einiger Versicherer. O-Ton: Was interessiert uns der BGH!
Geschädigte und Werkstätten vertreten in der Rabattfrage künftig lediglich auch nur eine „andere Rechtsmeinung“.
Der strafrechtliche Hinweis ist aber trotzdem ein interessanter Aspekt. Wie wäre es z.B. mit einer Selbstanzeige? Wer weiß, zu welchen Schlüssen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht dabei kommen? Möglicherweise finden die die Argumente von RA Imhof gar nicht so „um die Ecke“ => Freispruch mit entsprechender Begründung. Was macht dann der liebe 6. Zivilsenat des BGH?
Hallo Babelfisch,
ich bin auch der Ansicht, dass das BGH-Urteil im 2. Leitsatz falsch ist, weil die Damen und Herren des Senats die Rechtslage offensichtlich nicht bis zum Schluss bedacht haben. Ich meine auch, dass der persönliche Vorteil des Geschädigten in diesem Fall nicht dem Schädiger zugute kommen darf. Der Werksanghörigenrabatt ist praktisch eine Kundenbindung an die Marke. Ersatzteile, kleinere selbstverschuldete Reparaturen, Inspektionen und Wartungsarbeiten sollen in der Markenfachwerkstatt undWartungsarbeiten sollen in der Markenfachwerkstatt und nicht in irgendeiner preisgünstigeren Werkstatt durchgeführt werden. Mit diesem Rabatt soll dem Werksangehörigen auch das Fahrzeug des eigenen Arbeitgebers schmackhaft gemacht werden. Dieser persönliche Vorteil ist auch geldwert und muss, wenn er anfällt, versteuert werden. Bei fiktiver Abrechnung fällt er unstreitig nicht an unsd ist deshalb hypothetischer Posten. Nur bei konkreter Abrechnung wird er gewährt, aber nur gegenüber dem Begünstigten, nämlich dem Werksangehörigen, nicht einem Schädiger, der das schöne Markenauto beschädigt hat. Weshalb soll der böse Schädiger einen Rabatt erhalten? Dafür, dass er das schöne BMW-Fahrzeug beschädigt hat? Nein. Der Werksangehörige soll begünstigt werden, dass er den Wagen in der BMW-Fachwerkstatt repariert und damit Markentreue bewahrt.
Dieser persönliche, nur dem Geschädigten gewährte Vorteil soll nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung auch nur dem Unfallopfer zugute kommen, nicht den Schädiger in seiner Schadensersatzleistung entlasten. Für diese Drittzuwendung besteht keine Grundlage. Auch das vom BGH angesprochene Bereicherungsverbot greift m.E. nicht. Bei fiktiver Abrechnung würde der Rabattabzug ebenfalls nicht gemacht werden dürfen.
Gelingt es dem Geschädigten, den eingetretenen Schaden in Höhe, wie sie der Gutachter festgestellt hat, aufgrund persönlicher Vergünstigungen zu minimieren, sind dies persönliche Anstrengungen und Anstrengungen aufgrund persönlicher Beziehungen, die den Unfallverursacher nicht entlasten können.
Nein, nein, im zweiten Teil ist das Urteil m.E. nach wie vor kritikwürdig.
Bei konkreter Abrechnung ist ein Vorteilsausgleich vorzunehmen. Bevorteilt ist, da hat Ra. Imhof recht, der schädiger, denn der hat in diesem konkreten Fall weniger Schadensersatz zu leisten als der erforderliche Geldbetrag gem. § 249 II BGB beträgt. Mithin ist der Versicherer bereichert, der den Rabatt an die Werksfirma im Wege des Ausgleichs zurückzahlen müsste. Es besteht insoweit eine Vindikationslage. Denn der Versicherer hat etwas erlangt, worauf er keinen Anspruch hat, § 812 BGB. Von mir aus aus aus GoA, wobei die Regelungen der GoA auf ungerechtfertigte Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB verweisen. Diese Gedanken hat sich der Senat nicht gemacht, weil es einfach zu schön war, dem Unfallopfer, der Markentreue bewiesen hat, seinen persönlichen subjektbezogenen Vorteil in Anrechnung zu bringen.
Auch dieses Urteil zeigt wieder einmal, dass die Bundesrichter insbesondere im VI. Zivilsenat sich früher mehr Mühe gegeben haben. Da waren die Urteile auch durchdacht. Ich verweise nur auf BGH NJW 1963, 1051ff.
Ich glaube, die Diskussion bleibt spannend.
@ Hunter
Hab ich doch erklärt, woher ich es weiß: Für die von Ihnen vorgeschlagene Null-Problemo-Masche „Nicht ernst gemeinte Rechnung vorlegen, Gutschrift verschweigen“ gibt es im Bereich der privaten Krankenversicherung massenhaft strafrechtliche Urteile. Das ist insoweit mein „Fremdwissen“.
Und ich finde, das sollte man Mitlesern, die sich aufgrund Null-Problemo-Ratschlägen von beratungsfernen Hobbyjuristen in Multo-Problemo-Situationen bringen könnten, nicht vorenthalten.
Der vorher dikutierte Fall „Betrug durch Versicherer durch abweichende Rechtsmeinung“ ist einer, bei dem wir alle theoretisieren, weil noch niemand tat, was nach Ihrer Auffassung schon längst mal „jemand tun müsste“. Und da habe ich halt einen Fachmann befragt, statt mein Bauchgefühl sprechen zu lassen. Das würde ich in solchen Fällen auch immer wieder tun, ehrlich. Sachkunde Dritter kann durchaus hilfreich sein.
Übrigens: Im westlichen Münsterland hat gerade ein Amtsgericht eine Akte von Amts wegen an die Staatsanwaltschaft gegeben. Vortrag der Versicherung: Wir haben keinen Vertrag mit der Werkstatt, und den von uns genannten Stundenverrechnungssatz haben wir nicht selbst ermittelt. Der stammt vom Dienstleister.
Zeugenaussage des Werkstattinhabers: Hier ist unser Vertrag mit der Versicherung, und der im Prozess genannte Stundenverrechnungssatz ist genau der aus diesem Vertrag.
Na, das ist doch schon wieder eine andere Fallgestaltung, und das wird ernst (hab ich mir erklären lassen).
@ F-W. Wortmann
Wo ist denn die „persönliche Anstrengung“, wenn ein vom Betriebsrat mit dem Unternehmen augehandelter Mitarbeiterrabatt durch einfaches Erscheinen in der Niederlassung und Angabe der Personalnummer in Anspruch genommen wird?
Ich denke, die weiter bestehende Rechtsprechung zu den „überobligatorischen Anstrengungen“ ist hier gar nicht berührt. Da gibt es ja schon mehrere BGH – Beispiele, bei denen der Vorteil dem Geschädigten „in den Schoß gefallen“ ist, z. B. der originelle Restwertfall VI ZR 232/09.
@ RA Imhof
Genau so sehe ich das auch.
Und ich gehe fest davon aus, daß der Werksangehörigenrabatt nur dem Werksangehörigen zugute kommen soll, nicht aber irgendwelchen Dritten (sei es dem Schädiger oder sonst wem).
Der Geschädigte verdient auch nicht an dem Schaden. Er verdient überhaupt nicht, er spart allenfalls. Und er spart nur deshalb, weil er Werksangehöriger ist, nicht deshalb, weil er geschädigt wurde.
Das, was der BGH hier gemacht hat, ist so etwas wie ein „umgekehrter Unfallersatztarif“.
Der Unfallersatztarif beim Mietwagen ist nicht „erforderlich“ (jedenfalls nicht per se, sondern nur mit besonderer Begründung und in engen Grenzen). Der Schädiger darf mit einem Unfallersatztarif nicht belastet werden.
Beim Werksangehörigenrabatt wird jetzt der Geschädigte mit dem „Unfallersatztarif“ belastet. Wenn er eigenverschuldet sein Auto kaputt macht, kommt ihm der Werksangehörigenrabatt zugute. Wenn ein Dritter sein Auto kaputt macht, dann nicht. In der Unfallsituation wird also eine besondere Abrechnungsmethode zu Lasten des Geschädigten postuliert. Ich halte dies für gesetzeswidrig und mit der Systematik des Schadensrechts nicht in Einklang zu bringen.
Und noch ein Aspekt: Der Arbeitgeber will seinem Arbeitnehmer (Werksangehörigen) etwas Gutes tun, nicht der Versicherung oder dem Schädiger. Der Rabatt ist Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (Geschädigten), daran haben weder Versicherung noch Schädiger mitzuverdienen.
Oder soll in Zukunft der Geschädigte, der durch einen Unfall verletzt wird und ins Krankenhaus muß, die Leistungen seiner privaten Krankenhaustagegeldversicherung an den Schädiger weiterleiten, weil er diese Leistung ja nur wegen des Unfalls erhalten hat und dadurch mehr Geld in der Tasche hat als ohne Unfall ???
@ RA Schepers
dacor
@ Joachim Otting
Zu solchen Fällen brauche ich mir nichts erklären zu lassen. Da reicht der Erfahrungsschatz der Beobachtungen in der Vergangenheit => Lebenserfahrung. Weil die Staatsanwaltschaften keine Zeit und keine Lust für solche (Klein)Fälle haben, geht das aus, wie immer. „Hornberger Schießen“ dürfte den Nagel wohl auf den Kopf treffen!
Wetten daß?
Kennen Sie, als Kenner der Materie, eigentlich den Prozentsatz der Strafanzeigen von Versicherern gegen tatsächliche Versicherungsbetrüger? Meine Beobachtungen liegen bei unter 1%. Warum ist das so? Die haben auch keine Zeit und keine Lust sich mit Dingen zu beschäftigen, die im Einzelfall kein Geld einbringen!
So wie ich die Werkstätten kenne, finden die immer einen „legalen“ Weg, für den Transfer des Werksangehörigenrabatt am BGH vorbei. Da bin ich mir sicher. Fällt Ihnen dazu nichts ein, als „alter Hase“ in der Werkstattberatung? Eine Werkstatt kann (wie ich mir habe erklären lassen) Gutschriften verteilen, wie sie will. Sie kann Inspektionen kostenfrei durchführen, wenn sie will, sie kann Zubehör für 1 Euro „verschenken“, wenn sie will, Fahrsicherheitstraining für „gute“ Kunden anbieten, wenn sie will, Punktesystem …..
Interessant ist aber die Vehemenz Ihres plötzlichen Engagements. Die plötzliche „Sorge“ um die Geschädigten war bisher doch nur sekundärer Art? Oder suchen Sie hier nur nach Lösungen für Ihre künftigen Werkstattseminare?
By the way: Haben Sie eigentlich auch schon festgestellt, dass die BGH-Kritiker eines Senates rasant zunehmen?
Verhält es sich nicht genau so bei gewährten „Versicherungsrabatten“ z.B. für Beamte?!
@ Joachim Otting
Vielleicht sollte der Geschädigte in diesem Verfahren den Schriftsatz der Versicherung und das Protokoll der Beweisaufnahme dem VI. Senat zur Kenntnisnahme schicken. Möglicherweise wird der VI. Senat dann seine Anforderungen an eine „gleichwertige Reparaturmöglichkeit“ verschärfen.
@ RA Schepers
Erstaunlich, wie viele Facetten das Thema hat und was man da alles durcheinanderbringen kann.
Ihr Krankenhaustagegeldbeispiel passt gar nicht, denn das ist wieder ein anderes und grundsätzlich geklärtes Thema: Private Vorsorge entlastet niemals den Schädiger. Immerhin hat der Geschädigte für seine Krankenhaustagegeldversicherung aus eigenen Mitteln bezahlt. Sonst müsste der Schädiger ja auch den Fahrzeugschaden nicht bezahlen, weil es eine Vollkasko gibt. Umgekehrt wird ein Schuh draus, § 87 VVG.
Was auch immer es an dem Werksangehörigenrabatturteil kritikwürdig ist, wir werden nun wohl erst mal damit leben müssen. Auf der Großkundenschiene tobt schon der Bär.
Aktuelle Taktik der Versicherer: Geschädigter legt Marktpreisrechnung zur Regulierung vor. Weil der eine Fahrzeugflotte unterhält, vermutet der Versicherer, dass der Geschädigte x Prozent Rabatt erhält (jede Versicherung unterhält auch eine Fahrzeugflotte für die Mitarbeiter und kennt die gängigen Konditionen). Und Treffer: Der Geschädigte bekommt wirklich einen flotten Rabatt.
Und jetzt? Differenz einklagen und wahrheitswidrig vortragen, man bekäme keinen Rabatt? Und dann den von der Versicherung benannten Geschäftsführer der Werkstatt als Zeugen hören, dass der Rabatt noch höher sei? Dann Strafverteidiger beauftragen…
Oder Differenz einklagen und vortragen,
a.) das BGH Urteil treffe auf den Großkundenrabatt nicht zu
und
b.) sei ohnehin völlig falsch?
Oder klein beigeben und froh sein, dass die Schätzung der Versicherung noch unter dem tatsächlichen Rabatt liegt?
Oder hat jemand eine wirklich zündende Idee? Mir fehlt sie noch.
@ Schepers,Babelfisch,Uterwedde,Otting
Könnten wir uns bitte auf den Sachverhalt des BGH-Falles konzentrieren.
Ihre Meinung zu §267 I BGB und zum Anspruch aus GOA/ §812 BGB „Fremdtilgungswille“ ja/nein?
Sollte nicht der Werkstatt geraten werden,die Leistung „Werksangehörigenrabatt“vom Versicherer zu fordern?
Anspruchsgrundlage:§267 I BGB i.V.m. GOA.
Ich wünsche mir eine Diskussion „auf den Punkt“.
Alles Andere ist nicht Zielführend.
MfkG Lutz Imhof
@ Joachim Otting
So viel anders sehe ich das Thema des Beispiels gar nicht. Aber es läßt sich ja beliebig variieren. Der Geschädigte ist Student. Seine Oma hat ihm versprochen, von allen Kosten, die mit dem Auto in Zusammenhang stehen, 50 % zu erstatten. Sie bezahlt ihm auch 50 % der Reparaturkosten. Zugunsten der Schädiger??
Oder der Geschädigte hat bei der Weihnachtstombola für Kunden einen Gutschein der Werkstatt über 500,- € gewonnen. Er setzt den Gutschein bei der Reparatur ein. Muß er sich die 500 € auf seinen Schaden anrechnen lassen??
„grundsätzlich geklärte Themen“ regelt der BGH immer wieder neu…
Hallo Herr Otting,
der von Ihnen gebrachte Restwertfall ist aber nicht auf den hier zu behandelnden Fall zu übertragen. Restwert und Rabatt bzw. Vergünstigungen durch einen Dritten sind zwei verschiedene Paar Schuhe.
Im übrigen kann die Versicherung schätzen, was sie will. Darlegungs- und beweispflichtig ist der Schädiger. Wenn er meint, geringeren als den im Gutachten angegebenen Schaden leisten zu müssen, muss er konkrete Tatsachen vortragen und ggfls. beweisen. Siehe VW-Urteil.
@ Ra.Imhof
Forget it.
Folgt man dem BGH, ist beim Geschädigten von vornherein kein höherer Schaden entstanden.
Die Werkstatt ist allenfalls mittelbar Geschädigter, da fehlt schon die Aktivlegitimation.
Und ganz praktisch: Beim Werksangehörigenrabatt sind wir in der Welt der Niederlassungen. So flexibel, dass die sich auf solche rechtlichen Abenteuer einlassen sind die üblicher Weise nicht.
Übrigens, Hunter, per saldo nimmt die Zahl der VI. Senat – Kritiker vermutlich nicht zu, denn auf Schädigerseite nimmt sie reziprok proportional ab.
@ RA Imhof
Sehr geehrter Herr Kollege Imhof,
auch andere Aspekte des Urteils sind es wert, durchdacht zu werden. Gestatten Sie uns bitte, diese Gedanken weiter zu verfolgen.
Ihr Ansatz § 267 BGB, GOA, § 812 BGB ist „nur“ eine Hilfskonstruktion, um das falsche BGH-Urteil über das Verhältnis Werkstatt (Arbeitgeber des Geschädigten) – Versicherung (Schädiger) zu korrigieren:
Der gemäß Gutachten „richtig berechnete“ Schaden spielt keine Rolle mehr. Es geht nicht mehr um fiktive, sondern um konkrete Abrechnung. Die Reparatur hat den Betrag x gekostet, egals was im Gutachten kalkuliert war. Der Schaden des Geschädigten wurde (nach BGH-Auffassung) vollständig ersetzt.
Nach Auffassung des BGH soll der Rabatt dem Schädiger zugute kommen, nicht dem Geschädigten. Diese Wertung des BGH ist falsch. Er wird diese falsche Wertung sicher nicht dadurch korrigieren, daß er dann nachträglich den Rabatt dem Schädiger wieder wegnimmt und dann dem Arbeitgeber des Geschädigten wiedergibt. Der BGH wird dann eher seine Rechtsprechung zum Werksangehörigenrabatt korrigieren…
So langsam stellen sich ja nun einige mehr die Frage, ob es beim VI. Senat immer mit rechten Dingen zugeht.
Und dann habe ich gleich mal noch eine Frage. Ich lasse meine Schaden nur teilweise reparieren, bekomme ich dann auch die angefallene Mehrwertsteuer nicht mehr erstattet, oder muss ich gar einen Teil der Summe dem Versicherer wieder erstatten, weil ich zuvor auf Grundalge der fiktiven Abrechnung bereits einen höheren Betrag erhalten habe?
Interessant wäre es auch zu erfahren, wenn man dem FA, der Renten- und der Krankenkasse und der ARGE erklärt, dass dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer und bezüglich der Sozialkassen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber die entsprechend gezahlten Beträge rück zu erstatten sind, was diese dem Begehren entgegen zu setzen haben.
Das Ganze natürlich unter Bekanntgabe des H-Versicherer und/oder des Schädigers.
@ Joachim Otting
So war es auch gemeint. Hier noch einmal zum besseren Verständnis – extra für Sie – die Konkretisierung des o.a. Satzes:
Die Tatsache, dass Versicherer bei falschen BGH-Urteilen zu deren Gunsten in Jubel ausbrechen, versteht sich wohl von selbst. Insbesondere bei diesem winkt wieder ein satter mehrstelliger Millionenbetrag pro Jahr für die Versicherungswirtschaft (s.o.). Und dass hier einiges „oberfaul“ ist, was zu solch „hanebüchenen“ Urteilen führt, sollte man gelegentlich zur Kenntnis nehmen (s.o.)?
@ RA Schepers
Das Oma – Beispiel ist in der BGH – Entscheidung unter dem Stichwort „Maßnahmen der sozialen Sicherheit und Fürsorge“ abgehandelt.
Dass private Vorsorge nicht den Schädiger entlastet, ist unverändert stabil und wird es auch bleiben, da bin ich mir sicher.
Die Lektüre des Urteilsvolltextes zeigt:
Es kommmt darauf an, ob der Geschädigte solitär aus Anlass des Unfalls eine Zuwendung bekommt (Beispiel: Im Dorf sammelt man Spenden, um nach einem schweren, aber unverschuldeten Unfall die erste Not zu lindern, weil die Versicherungsabwicklung Zeit braucht) oder ob der Geschädigte immer und eben auch aus Anlass des Unfalls einen Rabatt bekommt.
Das ist offenbar das Abgrenzungskriterium.
Womit auch der Tombolafall gelöst ist: Das ist eine Einmalzuwendung, zu welchem Werkstattanlass auch immer. Der Kunde hat nicht immer Anspruch auf einen Nachlass.
Ob die BGH – Entscheidung nun richtig oder falsch ist, wir werden damit zu kämpfen haben. Auf die aktuellen Entwicklungen wies ich hin.
F-W Wortmann
„Im übrigen kann die Versicherung schätzen, was sie will. Darlegungs- und beweispflichtig ist der Schädiger. Wenn er meint, geringeren als den im Gutachten angegebenen Schaden leisten zu müssen, muss er konkrete Tatsachen vortragen und ggfls. beweisen. Siehe VW-Urteil.“
Tatsächlich?
Damit nicht allzuviele Leser darauf hereinfallen:
Über den BGH – Entscheidungen sind immer die Paragraphen gelistet, auf die sich das Urteil stützt.
Bei der VW – Entscheidung sind das §§ 249 und 254 BGB. Und der Leitsatz b bezieht sich auf § 254 BGB (= Darlegungs- und Beweislast beim Schädiger).
Die Rabattentscheidung nennt dort nur § 249 BGB. Und sie behandelt auch nur diesen Paragraphen, nirgendwo ist auch nur der leiseste Hinweis auf § 254 BGB. Im Rahmen des § 249 BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast aber beim Geschädigten.
So, das war nun mein letzter Beitrag zu diesem Thread.
@ RA Schepers
Das sehe ich im Grunde zwar auch so, aber im Detail etwas anders.
Dem Arbeitgeber ist durch die Rabattweitergabe an die Versicherung primär kein Schaden entstanden. Denn der Hersteller als Arbeitgeber des Werksangehörigen gleicht doch seinem Vertragshändler (Werkstatt) nicht den rabattierten Betrag aus, oder doch? Wenn nicht, dann spielen bestenfalls steuerliche Aspekte hierbei eine untergeordnete Rolle.
Vielmehr hat die Werkstatt als selbstständiger Unternehmer wohl einen Schaden. Die Werkstatt ist demnach der Dumme bei dem „faulen Geschäft“ !
Grundlage des Werksangehörigenrabattes ist die Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber (Hersteller) und Arbeitnehmer. In dieser ist genau geklärt, dass (nur) der Arbeitnehmer den Rabatt beim Vertragshändler (Werkstatt) erhalten darf! Entsprechend besteht eine Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Vertragshändlernetz.
Die Werkstatt arbeitet beim Haftpflichtschaden nun – dem BGH sei Dank – unterm Strich billiger für einen Dritten (Versicherung) ohne jegliche Vertragsgrundlage (Werksangehörigenrabatt). Gemäß BGH wird damit die Werkstatt – wider Willen – quasie „von Amts wegen“, zur Partnerwerkstatt der Versicherungswirtschaft degradiert.
Aus der Position der Werkstatt würde ich hierin eine Täuschung auf Grundlage der Betriebsvereinbarung sehen und den gewährten Rabatt von der Versicherung zurück verlangen => Ungerechtfertigte Bereicherung mangels Vertragsgrundlage.
Als Konsequenz für die Zukunft würde ich als Vertragswerkstatt bei einem Haftpflichtschaden grundsätzlich keinen Werksangehörigenrabatt mehr einräumen => Einhaltung der vertragsrechtlichen Grundlage zum Werksangehörigenrabatt unter Verweis auf das o.a. BGH-Urteil.
Dem Werksangehörigen-Kunden kann die Werkstatt dann an anderer Stelle für die „Vermittlung“ des Unfallschadens ggf. „Gutes“ tun (s.o.).
Der Hersteller hingegen hat ggf. Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Vertragshändler, wenn der den Werksangehörigenrabatt (z.B. an eine Versicherung) weitergibt => Vertragsbruch.
Falls der Hersteller doch den Rabatt an die Vertragswerkstatt ausgleichen sollte, dann gilt der Anspruch auf Rückerstattung des fehlerhhaft gewährten Werksangehörigenrabattes analog für den Hersteller.
Gleiches gilt auch für den Großkundenrabatt. Keine Rabattgewährung, wenn Dritte (Nicht-Vertragsparteien) durch den Rabatt partizipieren!
@ Joachim Otting
Ach so? Wenn ein Gesetzesparagraph im Urteil nicht explizit genannt wird, dann hat er keine Gültigkeit? Super Logik!
Gemäß § 249 BGB genügt der Geschädigte (noch) seiner Beweispflicht, wenn er zur Beweissicherung und Schadensfeststellung ein neutral erstelltes sowie nachvollziehbares Sachverständigengutachten vorlegt und ggf. auf dieser Grundlage abrechnet.
Für alles Weitere liegt die Beweislast beim Schädiger (§ 254 BGB). Das ist wohl grundsätzliche Rechtsgrundlage, wenn es um Schadensersatz geht. Oder ist das mit der Werksangehörigenrabattentscheidung nun auch Makulatur? Ob ein Gesetzesparagraph in der Rabattentscheidung drinne steht oder nicht, ändert an der Rechtsgrundlage wohl nichts?
Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, aktiv irgendwelche (sämtliche) Vetragsunterlagen vorzulegen, die dem Schädiger einen Vorteil und ihm einen Nachteil verschaffen könnten. Gehts noch?
Auf das gleiche Argument berufen sich doch immer die Versicherer. Demnach gibt es für den Versicherer ja auch keine Pflicht, dem Geschädigten aktiv mitzuteilen, auf welche Schadenspositionen im Einzelnen ein Anspruch besteht.
Hallo Herr Otting,
mit der Vorlage des Schadensgutachtens hat der Geschädigte aber seiner Darlegungs- und Beweislast genügt. Will der Schädiger geringeren als den im Gutachten geschätzten Schadensersatz leisten, ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.
Das wars dann aber auch.
@ otting
Jeder Druck wird sein Ventil finden,da sind wir uns doch Beide sicher.
Unfallopfer sind erfinderisch,Werkstätten und Hersteller ebenfalls.
Die Unfallschadensabwicklung entwickelt sich zum spannenden Krimi,ganz nach meinem Geschmack!
MfkG Lutz Imhof