Amtsgericht Neubrandenburg verurteilt HUK Coburg und Ihre VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Das Amtsgericht Neubrandenburg hat durch die Amtsrichterin im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 19.12.2008 (5 C 286/08) die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG und Ihre VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht verurteilt. Der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe werden wie folgt bekannt gegeben:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 115,35 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.09.2008 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet (§§ 313 a Abs.1, 495 a ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist zunächst aktiv legitimiert. Zwar hatte er mit Abtretungserklärung vom 09.05.2008 sicherungshalber seinen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 02.05.2008 in Höhe der Sachverständigenkosten an den Gutachter abgetreten, dieser hat aber den Anspruch an den Kläger mit Schreiben vom 21.10.2008 rückabgetreten. Der Kläger ist daher prozessführungsbefugt.

Dem Kläger stehen die restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatz (§ 249 BGB) aus dem Verkehrsunfall vom 02.05.200S gegen die Beklagten zu. Die im Streit stehende Gutachterrechnung des Sachverständigen K. vom 13.05.2008 begegnet auch unter Berücksichtigung der dagegen von den Beklagten erhobenen Einwendungen keinen rechtlichen Bedenken.

Grundsätzlich steht gegen den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten nur insoweit zu, als sie zur Feststellung des Schadens erforderlich waren. Dass der Gutachter diesem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechend sein Honorar willkürlich und überhöht abgerechnet hat, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten bestreiten zu dem nicht substanziiert, dass angesichts der Rechnung vom 13.05.2008 Preis und Leistung in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Nicht zu beanstanden ist, dass der Sachverständige neben dem in der Höhe nicht zu beanstandenden Grundhonorar auch weitere Nebenkosten als Pauschale (hier für Telefon usw.) abgerechnet hat. Darüber hinaus sind die abgerechneten Nebenkosten (Schreibkosten, Fotokosten, Fahrkosten) ebenfalls angemessen und mithin erstattungsfähig. Die abgerechneten Kilometer hat die Beklagte nicht substanziiert bestritten. Sofern sie davon ausgehen, dass die angefallenen Kilometer zu hoch abgerechnet worden sind, hätte es ihnen oblegen, eine entsprechende Kilometerberechnung im Verfahren vorzunehmen. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die vom Sachverständigen der Fahrkostenabrechnung zu Grunde gelegte Kilometerzahl zutreffend ist.

Im Übrigen können die Beklagten nicht damit gehört werden, dass den Kläger ein so genanntes Auswahlverschulden trifft. Dem Kläger, der berechtigterweise auf eine schnelle Schadensregulierung reflektiert, kann nicht zugemutet werden, erst eine entsprechende Marktforschung vor der Beauftragung des Sachverständigen zu betreiben. Der Kläger hat zudem nachgewiesen, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten auch unter Bezugnahme auf die Befragung des BVSK zur „Höhe des üblichen KFZ- Sachverständigen Honorars“ (BVSK-Honorarbefragung 2005/2006) angemessen ist.

Der Klage war daher mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO stattzugeben.

So die Amtsrichterin der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Neubrandenburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Amtsgericht Neubrandenburg verurteilt HUK Coburg und Ihre VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    es gibt sie also doch noch, die Sachverständigenkosten-Urteile. Ich hatte schon den Eindruck, die Sachverständigenkosten-Urteile würden ausgehen, da in letzter Zeit nur noch vereinzelt ( im Gegensatz zu den massenhaft aufgeführten Mietwagen-Urteilen ) diese hier eingestellt wurden. Umso erfreuter bin ich, jetzt wieder SV-Honorar-Urteile hier lesen zu können. Danke.
    Ich will damit nicht sagen, dass die Mietwagen-Urteile nicht auch interessant sind. Mich persönlich interessieren aber die SV-Honorar-Urteile mehr.
    Mfg
    Friedhelm S.

  2. Andreas sagt:

    Hallo Friedhelm,

    wir haben bei uns festgestellt, dass die HUK (und nur die macht bei uns Probleme bzgl. des Honorars) nach Zustellung des Mahnbescheides im Regelfall bezahlt. Einen Prozess hatten wir nur noch bei „Altlasten“.

    Wir werden sehen wie es sich weiter entwickelt…

    Viele Grüße

    Andreas

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